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Oberlandesgericht Köln·11 W 20/13·16.04.2013

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Unterlassungsanspruchs wegen Vergabesperre zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVergaberechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagen sollte, sie bei Auftragsvergaben auszusperren. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Landgericht zurück, weil ein Verfügungsgrund nicht dargelegt war. Eine angekündigte Vergabesperre begründet ohne konkrete, drohende Nachteile keinen Verfügungsgrund gemäß §935 ZPO. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis reicht nicht aus; die Antragstellerinnen führten keine konkreten Nachteile an.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Verfügung wegen fehlenden Verfügungsgrundes zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Sicherungsverfügung) ist ein Verfügungsgrund erforderlich; dieser liegt vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des Bestandzustands die Durchsetzung des geltend gemachten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO).

2

Die bloße Ankündigung einer Vergabesperre durch einen Auftraggeber ist überwiegend eine tatsächliche Verhaltensankündigung und entfaltet nicht ohne Weiteres eine unmittelbare rechtliche Wirkung zu Lasten des potenziellen Auftragnehmers; sie rechtfertigt nicht allein den Verfügungsgrund.

3

Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis genügt nicht zur Begründung eines Verfügungsgrundes; zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes müssen konkrete, drohende Nachteile dargetan und glaubhaft gemacht werden.

4

Der potenzielle Auftragnehmer kann sich trotz Erklärung einer Auftragssperre weiterhin an künftigen Ausschreibungen beteiligen und seine Rechte ggf. in vergaberechtlichen oder allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen; daraus folgt, dass allein die Ankündigung einer Sperre die besondere Dringlichkeit nicht begründet.

Relevante Normen
§ 936 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 935 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 O 74/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 15.3.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln  vom 28.2.2013 – 17 O  74/13 –  in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.3.2013 wird  zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte.

Gründe

2

Die gemäß § 936, § 567 Abs. 1 Nr. 2  ZPO zulässige Beschwerde hat  in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller  nicht von Aufträgen auszusperren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass  die Antragstellerinnen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht haben.

3

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der von den Antragstellerinnen von der Antragsgegnerin geforderten „Unterlassung“ einer Aussperrung in Auftragsvergabeverfahren  – wie die Antragstellerinnen meinen – um eine Sicherungsverfügung oder eine Regelungsverfügung handelt, ob in der Sache nicht letztlich eine „Aufhebung“ der im Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.1.2013   erklärten Vergabesperre erstrebt wird.

4

Ein Verfügungsgrund liegt jedenfalls auch bei einer begehrten Sicherungsverfügung  nur vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( § 935 ZPO) .

5

Die Antragstellerinnen haben aber nicht nachvollziehbar dargetan,    dass ihnen aufgrund der im Schreiben vom 22.1.2013 erklärten Vergabesperre konkrete Nachteile  entstehen, ihre Rechte ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder erschwert werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem  Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bezug genommen. Die Bedeutung einer „Auftragssperre“ erschöpft sich im wesentlichen in der Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens eines Auftraggebers im Rahmen zukünftiger Auftragsvergabeverfahren ( so z.B. KG BauR 2011, 1508), eine unmittelbare rechtliche Wirkung zu Lasten des Auftragnehmers ist hiermit nicht verbunden. Der potentielle Auftragnehmer kann sich daher gleichwohl an weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers beteiligen und seine Rechte ggfs. in einem vergaberechtlichen Verfahren oder einem allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen. Der Umstand, dass in  Rechtsprechung und  Literatur das Rechtsschutzbedürfnis für eine von einem von einer Vergabesperre betroffenen Auftragnehmer außerhalb eines Vergabeverfahrens erhobene Unterlassungsklage im allgemeinen bejaht wird, rechtfertigt nicht die Annahme auch eines Verfügungsgrundes ( anders wohl KG NZBau 2012, 389, allerdings ohne konkrete Begründung). Hierfür genügt ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis  nach Ansicht des Senates nicht, ein einstweiliges Verfügungsverfahren dient nur der Abwehr von konkret drohenden Nachteilen. Diese sind jedenfalls bei Ausspruch einer Vergabesperre dann ( noch) nicht zu erkennen, wenn überhaupt noch kein weiteres Auftragsvergabeverfahren läuft oder  konkret in Zukunft zu erwarten ist. Konkrete Nachteile zeigen auch die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren  nicht auf. Soweit sie sich pauschal auf einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, genügt dies  ohne weitere Erläuterung der konkret durch die Auftragssperre zu  befürchtenden Nachteile nicht zur Begründung einer besonderen Dringlichkeit  im Sinne eines Verfügungsgrundes.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.