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Oberlandesgericht Köln·11 W 14/14·14.05.2014

Streitwertbeschwerde wegen fehlender Beschwer als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Aachen. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche persönliche Beschwer fehlt: Er begehrt eine Werterhöhung, die ihn selbst kostenmäßig belastet. Da die Berufung in der Hauptsache zurückgenommen wurde, ist eine Anpassung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelweg nicht mehr möglich.

Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen mangels persönlicher Beschwer (kein schutzwürdiges Interesse) und wegen Rücknahme der Berufung keine Kostenanpassung möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG ist grundsätzlich statthaft, setzt jedoch die persönliche Beschwer des Beschwerdeführers voraus.

2

Fehlt dem Beschwerdeführer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Wertfestsetzung, ist die Streitwertbeschwerde unzulässig.

3

Eine Erhöhung der Wertfestsetzung, die den Beschwerdeführer selbst finanziell benachteiligt, kann die erforderliche Beschwer entfallen lassen.

4

Wird die Berufung in der Hauptsache zurückgenommen, schließt dies in der Regel eine nachträgliche Anpassung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelweg aus.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 281/13

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Klägers vom 14.02.2014 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Aachen  vom 29.01.2014 – 10 O 281/13 – wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers ist zwar grundsätzlich statthaft nach § 68 Abs. Abs. 1 GKG. Sie ist indes deshalb unzulässig, weil es dem Kläger persönlich an der erforderlichen Beschwer fehlt. Er erstrebt nämlich, worauf mit Verfügung vom 18.03.2014 hingewiesen wurde, im eigenen Namen eine Erhöhung der Wertfestsetzung, obwohl er selbst durch das Urteil vom 29.01.2014 mit Kosten belastet ist, so dass sich die Erhöhung des Wertes sogar zu seinem finanziellen Nachteil auswirken würde. Inwieweit mit der Beschwerde mittelbar auch die Abänderung der Kostenquote verfolgt werden sollte, kann dies dahinstehen, nachdem die Berufung in der Hauptsache zurückgenommen wurde und eine Anpassung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelwege nicht mehr erfolgen wird.