Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für Erörterungsgebühr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die Festsetzung des Streitwerts für die Erörterungsgebühr durch das Landgericht Bonn. Streitgegenstand war, ob eine bereits gezahlte Summe von 10.000 DM streitig erörtert wurde und somit den höheren Streitwert rechtfertigt. Das OLG Köln bestätigt die niedrigere Festsetzung (13.629,61 DM), weil die Zahlung unstreitig war und keine streitige Erörterung stattgefunden hat. Eine nachträgliche Erledigungserklärung ändert daran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG Bonn als unbegründet zurückgewiesen; Festsetzung auf 13.629,61 DM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erörterungsgebühr entsteht nur, wenn Gegenstand der Erörterung unterschiedliche, also streitige, Standpunkte zum Streitgegenstand oder Prozess sind.
Bei der Bemessung der Erörterungsgebühr bleiben unstreitige Zahlungen, die von den Parteien bestätigt sind, außer Betracht; sie begründen keinen höheren Streitwert für die Erörterung.
Ob eine Erledigungserklärung erst nach der mündlichen Verhandlung abgegeben wird, ist unbeachtlich für die Frage, ob bereits in der Verhandlung streitige Erörterungen stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in der mündlichen Verhandlung streitige Erörterungen erfolgt sind, die einen höheren Streitwert für die Erörterungsgebühr begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 295/00
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.02.2001 - 1 O 295/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Streitwert für die Erörterungsgebühr zutreffend auf nur 13.629,61 DM festgesetzt. Der Senat kann nicht feststellen, dass in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2001 (Bl. 89 d.A.) eine Erörterung nach dem Hauptsachewert von 23.629,31 DM, dessen Festsetzung mit der Beschwerde erstrebt wird, stattgefunden hat. Die Beklagten hatten in ihrer Einspruchsschrift vorgetragen, dass am 07.09.2000 weitere 10.000,00 DM gezahlt worden seien (Bl. 53, 55 d.A.), die Klägerin hatte dies mit Schriftsatz vom 02.11.2000 bestätigt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt (Bl. 75 d.A.). In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beklagten ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 12.02.2001 (Bl. 95, 98 d.A.) der Erledigungserklärung angeschlossen. Das Landgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2001 (Bl. 113 d.A.) ausgeführt, der unstreitig gezahlte Betrag sei nicht Gegenstand der der Antragstellung voran gehenden Erörterung gewesen; dieser Beschluss ist von den drei Richtern unterschrieben die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In dem Schriftsatz vom 05.04.2001 (Bl. 119 f. d.A.) tragen die Beschwerdeführer zwar vor, vor Abgabe der Erledigungserklärungen sei "die gesamte Angelegenheit, insbesondere auch sämtliche Zahlungen" besprochen worden. Darauf kommt es aber nicht an. Eine Erörterungsgebühr entsteht nur, wenn Gegenstand der Erörterung unterschiedliche (also streitige) Standpunkte bezüglich des Streitgegenstandes bzw. des Prozesses sind (vgl. etwa OLG Köln, OLGR 1999, 958 f.; Hansens, JurBüro 1996, 453, 454; jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch die Beschwerdeführer tragen indes nicht vor, dass die Behandlung des gezahlten Betrages als Abzugsposten noch einer (streitigen) Erörterung bedurft hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zahlung in Höhe von 10.000,00 DM zwischen den Parteien völlig unstreitig war und deshalb lediglich als bei der Forderungsberechnung zu berücksichtigender Rechnungsposten im Raum stand. Dass die Erledigung im Zeitpunkt der Erörterung in der mündlichen Verhandlung noch nicht erklärt worden war, ist für diese Beurteilung unerheblich (vgl. auch OLG Koblenz, JurBüro 1980, 1846, 1847; OLG Hamburg, JurBüro 1981, 1518; Hansens, a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).