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Oberlandesgericht Köln·11 W 10/02·24.02.2002

Beschwerde gegen Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die vom Landgericht vorläufig auf 2.400 EUR festgesetzte Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der Zuständigkeit ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts vor der Entscheidung der Hauptsache nur hinweisenden Charakter hat und nicht gesondert anfechtbar ist. Hinweise zu Gebührenwerten sind nach GKG gesondert zu verfolgen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ist unzulässig, weil die ZPO die gesonderte Anfechtung einer solchen Festsetzung nicht vorsieht.

2

Die vorab vorgenommene Festsetzung eines Zuständigkeitsstreitwerts dient nur der Hinweisfunktion und entfaltet keine verfahrensrechtlichen Bindungen gegenüber den Parteien.

3

Die Anfechtbarkeit einer Zurückweisung wegen fehlender Zuständigkeit ist durch die sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss gegeben; ein Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar.

4

Einwendungen gegen einen vorläufig festgesetzten Gebührenstreitwert sind nicht im Beschwerdeverfahren zu erheben, sondern nach den Spezialregelungen des GKG (z. B. § 6 GKG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG) geltend zu machen.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.§ 25 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 6 GKG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 15/02

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Einzelrichterin) vom 18.01.2002 - 18 O 25/02 - wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

1. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für das Verfahren auf 2.400 EUR festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit, wie sich aus der - mit der Übersendung Beschlussausfertigung - an die Antragstellerin gerichteten Anfrage ergibt, ob die Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht beantragt werde.

4

Eine Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit richtet, ist unzulässig (OLG Köln, OLGR 1997, 150; 1999, 322; OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 275; OLG München, OLGR 1998, 241, 242; KG, KGR 1996, 55; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche Streitwertfestsetzung kann nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden, weil die Zivilprozessordnung die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch Beschluss nicht vorsieht. Ein Beschluss, durch den aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit dennoch vorab über den Zuständigkeitsstreitwert entschieden wird, hat lediglich Hinweisfunktion; er entfaltet keine verfahrensrechtlichen Bindungen und beschwert die Parteien daher nicht. Die Notwendigkeit, die Beschwerde deshalb zuzulassen, weil sich in Fällen der vorliegenden Art faktisch die Notwendigkeit ergeben kann, Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen, besteht nicht. Weist das Landgericht - bei unterlassenem Verweisungsantrag - den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Zuständigkeit zurück, so ist dieser Beschluss mit der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.) anfechtbar; die Anfechtung eines Verweisungsbeschlusses schließt das Gesetz hingegen ausdrücklich aus (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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2. Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, soweit sie den Gebührenstreitwert betrifft, ist offensichtlich nicht beabsichtigt; die Beschwerde ist erkennbar im Namen der Antragstellerin erhoben und diese hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse. Gegen eine - wie hier - vorläufige Festsetzung des Gebührenwertes könnten Einwendungen ohnehin nur im Verfahren nach § 6 GKG geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 GKG).

6

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 500 EUR