Gesellschafter-Geschäftsführer haftet nach § 826 BGB bei Verlagerung des GmbH-Betriebs
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen einen Gesellschafter und alleinigen Geschäftsführer persönlich auf Zahlung in Anspruch, nachdem ihre titulierte Forderung gegen die GmbH wegen Betriebsaufgabe und Vermögenslosigkeit nicht mehr realisierbar war. Streitfrage war, ob die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Fortführung in einer neu gegründeten Gesellschaft eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründet. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bejahte eine Haftung aus § 826 BGB, weil der Beklagte als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer den Betrieb und wesentliche Vermögenswerte in die neue Gesellschaft verlagerte und dadurch Gläubigerzugriff vereitelte. Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens sowie entgegenstehende Gründe aus Generationen- und Steuerplanung ließ das Gericht nicht durchgreifen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung nach § 826 BGB zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 826 BGB kommt in Betracht, wenn er in beherrschender Stellung den Geschäftsbetrieb einer GmbH gezielt so aufgibt oder verlagert, dass Gesellschaftsgläubiger ihre titulierten Forderungen nicht mehr realisieren können.
Der Grundsatz der Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG wird durchbrochen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Gesellschaft in sittenwidriger Weise zum Nachteil von Gläubigern „leerlaufen“ lässt und die Schädigung vorsätzlich herbeiführt.
Eine beherrschende Stellung kann auch ohne Mehrheitsbeteiligung vorliegen, wenn der Betroffene alleiniger Geschäftsführer ist und keine Anhaltspunkte für eine relevante Einflussnahme des Mitgesellschafters bestehen; an die Substantiierung des Gläubigervortrags sind bei informationsnahen Umständen geringere Anforderungen zu stellen.
Beruft sich der Schädiger auf rechtmäßiges Alternativverhalten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei rechtmäßigem Verhalten mit Sicherheit ebenfalls eingetreten wäre.
Die Möglichkeit, Ansprüche auch gegen eine (tatsächliche) Nachfolgegesellschaft geltend zu machen, schließt die deliktische Haftung des handelnden Gesellschafter-Geschäftsführers aus § 826 BGB nicht aus, wenn andernfalls erneut nur auf haftungsbeschränktes Gesellschaftsvermögen zugegriffen werden könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 156/93
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. April 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 156/93 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Die Kläger nehmen den Beklagten als Mitgesell-schafter der Firma B. Metallbaugesellschaft mbH, gegen die sie einen titulierten Anspruch in Höhe der Klageforderung erwirkt haben, in Anspruch.
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Der Beklagte gründete, nachdem er das Schlosse-reiunternehmen seines Vaters als dessen Rechts-nachfolger übernommen hatte, mit seiner Ehefrau eine GmbH ##blob##amp; Co. KG. Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH, der Firma U. O. Stahl- und Alu- Bau GmbH waren der Beklagte und seine Ehefrau zu je 50 %; an der KG waren sie ebenfalls mit gleich hohen Einlagen beteiligt. Im Jahre 1981 wurde die GmbH ##blob##amp; Co. KG aufgelöst. Der Geschäftsbetrieb wurde von der Firma U. O. Stahl- und Alu- Bau GmbH weitergeführt. Die frühere Kommanditgesellschaft wurde in der Form einer zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft bürger-lichen Rechts weiterbetrieben. Diese verpachtete das ihr gehörende Anlagevermögen, nämlich das Be-triebsgelände, an die Firma U. O. Stahl- und Alu-Bau GmbH. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte tätig. Mit Vertrag vom 27. Okto-ber 1989 wurde die Firma geändert und in B. Me-tallgesellschaft mbH umbenannt. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 21. November 1989; die Gesellschaftsverhältnisse blieben unverändert.
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Am 8. Oktober 1991 wurde durch den Beklagten Kon-kursantrag für die B. Metallgesellschaft mbH ge-stellt. Der Konkursantrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Aachem vom 31. Oktober 1991 mangels Masse abgewiesen. Am 13. Februar 1992 erfolgte die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.
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Durch Gesellschaftsvertrag vom 27. Oktober 1989 wurde die Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH gegrün-det, die am 16. November 1989 in das Handelsregi-ster eingetragen wurde. Gesellschafter dieser Fir-ma sind der Beklagte und sein Sohn R. U. O. zu je 50 %. Alleiniger Geschäftsführer ist wiederum der Beklagte.
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Durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1991 - Az.: 13 U 127/88 - ist die Firma B. Metallbaugesellschaft mbH verurteilt wor-den, an die Kläger 148.144,11 DM zu zahlen. Der Zahlungsanspruch resultierte aus einem Schadens-ersatzanspruch der Kläger gegen die beklagte Fir-ma aus einem Werklieferungsvertrag vom 14. Novem-ber 1984.
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Auf Antrag der Kläger wurde die B. Metallgesell-schaft mbH von dem Handelsgericht aufgefordert, für die Jahre 1990 und später auch für 1991 eine Bilanz zu erstellen. Aus der Bilanz für 1990 ergibt sich, daß die Umsatzerlöse von ca. 1,5 Mill. DM im Jahre 1989 auf ca. 18.000,00 DM im Jahre 1990 gesunken waren. Für 1990 wurde ein Gewinn von 13.400,00 DM verzeichnet. Der Personalaufwand fiel von 300.000,00 DM auf 0. In der Bilanz sind Forderungen der B. Metall-gesellschaft mbH gegen die U. O. GbR in Höhe von 22.609,32 DM und gegen die Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH in Höhe von 109.468,24 DM ausgewie-sen. Die Forderung gegen die letztgenannte Firma resultierte daraus, daß der Wagenpark und der Warenbestand der Firma B. an diese verkauft worden war.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihnen persönlich aus der Forderung gegen die B. Metallbaugesellschaft mbH hafte, da er sie in vorsätzlicher sittenwidriger Weise geschädigt habe. Er habe bewußt und gezielt die Auflösung der GmbH betrieben. Dies ließe sich aus dem Umstand schließen, daß der Gegenstand der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH identisch mit der zuvor aufgelösten Firma B. sei. Auch firmierten beide GmbH einheit-lich unter O. Stahl- und Alu-Bau. Alle Firmen seien unter der gleichen Anschrift tätig. Aus der Bilanz für 1990 sei darüber hinaus erkennbar, daß die Firma B. der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH ein Darlehen über 132.077,66 DM gewährt habe.
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Neben einer Haftung aus § 826 BGB komme auch eine solche nach den Grundsätzen des qualifizierten faktischen Konzerns in analoger Anwendung von § 303 AktG zur Anwendung, denn der Beklagte habe eine beherrschende Stellung als alleinvertretungs-berechtiger Geschäftsführer gehabt.
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Die Kläger haben zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 20.000,00 DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1994 haben sie ihre Klage er-weitert.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 148.144,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1992 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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Er hat eine persönliche Haftung verneint, da er nicht als alleiniger Gesellschafter, sondern le-diglich zu 50 % neben seiner Ehefrau an der Firma B. beteiligt gewesen sei. Auch an der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH sei er nur zu 50 % neben seinem Sohn beteiligt. Daraus ergebe sich, daß er keine beherrschende Stellung in der Firma eingenommen habe. Entgegen der Behauptung der Kläger sei auch kein Darlehen von der Firma B. an die Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH in Höhe von 132.077,66 DM gege-ben worden. Dieser Betrag sei vielmehr der Firma B. als Forderung aus Leistungen gegen die Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH zugeflossen.
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Die Gründung der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH im Jahre 1989 sei erfolgt, weil er damals krank gewesen sei und sein Sohn selbständig tätig werden wollte. Im übrigen sei der Anspruch verjährt.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbrin-gens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 14. April 1994 Bezug genommen.
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Nachdem die Parteien einen Widerklageantrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1994 übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, hat das Landgericht sodann in seinem Urteil vom 14. April 1994 eine Haftung des Beklag-ten bejaht und den Klägern einen Anspruch in Höhe von 148.144,11 DM zuerkannt. Auf die Entschei-dungsgründe wird verwiesen.
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Der Beklagte hat gegen das am 25. April 1994 zuge-stellte Urteil mit Schriftsatz vom 29. April 1994, eingegangen am 2. Mai 1994, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begrün-dungsfrist am 4. Juli 1994 begründet.
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Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Ergänzend führt er aus:
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Die Neugründung der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn Gmbh sei aus generationsbedingten und steuerrechtlichen Gründen erfolgt. Er habe 1986 einen Herzinfarkt erlitten, dessen Folgeerschei-nungen ihn so stark getroffen hätten, daß er über mehrere Jahre hinweg nur sehr eingeschränkt einsatzfähig gewesen sei. Daraufhin habe sich der in dem Unternehmen als Schlossergeselle tätige Sohn R. U. O. bemüht, die Meisterprüfung als Schlossermeister abzulegen, um seinen Vater im Betrieb abzulösen. Nachdem dieser mit Erfolg 1988 die Meisterprüfung bestanden habe, sei der Generationswechsel unter Beteiligung des Steuerbe-raters Z. vorbereitet worden. Sein Sohn habe es abgelehnt, sich an dem bisher bestehenden Unter-nehmen zu beteiligen, weil er die im Hinblick auf die aufgelaufenen Verbindlichkeiten bestehenden Risiken nicht habe übernehmen wollen. Er habe Wert auf eine eigenständige Gesellschaft gelegt, die im Firmennamen auch auf ihn hinweisen sollte. Darüber hinaus habe eine Neugestaltung der betrieblichen Verhältnisse dergestalt erreicht werden sollen, daß die bestehende GbR mit ihren Pachteinkünften nicht mehr gewerbesteuerpflichtig war. Aus diesen Gründen sei die Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH gegründet worden. Aufgrund der fehlenden Berufs-erfahrung seines Sohnes habe dieser zunächst nur den Rang eines Prokuristen eingenommen, während er selbst die Geschäftsführung übernommen habe, um seinen Sohn in dieser Aufgabenstellung ein-zuführen. In der Folgezeit habe er ihn in die kaufmännische Führung des Unternehmens umfassend eingewiesen und intensiv beteiligt. Er habe seinem Sohn das Büro überlassen und sich selbst auf einen kleinen Arbeitsplatz in das Privathaus zu-rückgezogen. In dem neugegründeten Unternehmen sei seine Frau, die in der Firma B. noch ganztätig als Prokuristin beschäftigt gewesen sei und die Geschicke der Firma weitgehend mitgestaltet habe, nicht mehr angestellt worden, um auch dadurch den Generationswechsel vorzubereiten. Sein Sohn habe schließlich den Wunsch geäußert, daß der Familien-name und der Gegenstand sowie seine Beteiligung an der Firma ersichtlich sein sollte. Da das Stahlbauunternehmen insoweit von der neuen Gesell-schaft Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH fortgeführt wurde, habe zwangsläufig aus Gründen der Firmenklarheit und -wahrheit die Firma U. O. Stahl-Alu-Bau GmbH in die Firma B. geändert werden müssen.
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Im übrigen habe sein Verhalten nicht dazu geführt, daß den Klägern der geltend gemachte Schaden ent-standen sei.
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Dies ergebe sich daraus, daß die Kläger im Jahre 1989 auch dann nicht ihren Anspruch hätten rea-lisieren können, wenn die Rückstellung für das Prozeßrisiko aus dem Prozeß zwischen den Klägern und der Firma U. O.-Stahl-Alu-Bau GmbH schon frü-her in die Bilanz der Gesellschaft eingeführt wor-den wäre. Bei einer früheren Berücksichtigung der Rückstellung in der Bilanz der Firma wäre schon 1989 eine Überschuldung der Gesellschaft festzu-stellen gewesen. Selbst wenn unterstellt werde, daß im Jahre 1990 die Geschäfte der Firma B. durch die Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH in dem Sinne weitergeführt worden wären, daß neu eingehende Aufträge nur noch von der zuletzt genannten Ge-sellschaft bearbeitet wurden, wäre dies nicht ur-sächlich für den von den Klägern geltend gemachten Schaden gewesen.
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Es fehle schließlich auch an den Voraussetzungen für eine konzernrechtliche Haftung nach §§ 302, 303 AktG. Seine maßgebliche Beteiligung an den Un-ternehmen könne nicht angenommen werden, da er we-der an der Firma B. noch an der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH mehrheitlich beteiligt sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Firma B. um ein von ihm abhängiges Unter-nehmen gehandelt habe. Schließlich fehle auch die weitere Voraussetzung für eine konzernrechtliche Haftung, da von einer einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens und des abhängigen Un-ternehmens nicht ausgegangen werden könne.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Ent-scheidung die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu gestatten.
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Die Kläger wiederholen ihr erstinstanzliches Vor-bringen und machen sich darüber hinaus die Ent-scheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu-eigen. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, daß der Gesellschafter - Geschäftsführer - die Firma B. aufgegeben und dieselbe gewerbliche Tä-tigkeit in der zu diesem Zweck gegründeten Gesell-schaft Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH ohne Unterbrechung fortgesetzt habe, um die Kläger mit ihrer Forde-rung ins Leere laufen zu lassen. Dieses Verhalten lasse sich hingegen weder mit angeblich gesund-heitlichen noch mit angeblich generationsbedingten noch mit steuerrechtlichen Gründen erklären. Zudem sei dieses erstmals in der Berufungsinstanz einge-führte Vorbringen verspätet.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug ge-nommen.
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Die Akten 10 O 348/86 und 9 O 180/93 - beide LG Aachen - sowie die Handelsregisterakte HR B 688 haben vorgelegen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die Forderung der Kläger gegen den Be-klagten besteht zu Recht.
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Die Haftung des Beklagten folgt aus § 826 BGB, denn er hat durch seine Handlungen eine vorsätz-liche sittenwidrige Schädigung der Kläger verur-sacht. Durch die Auflösung der Firma B. war es den Klägern nicht mehr möglich, ihre gegen diese Gesellschaft bestehende titulierte Forderung in Höhe von 148.144,11 DM gegenüber der Firma B. zu realisieren. Einer Haftung des Beklagten steht auch nicht entgegen, daß gemäß § 13 II GmbHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesell-schaftsvermögen haftet. Dieser Grundsatz wird da-durch durchbrochen, daß dem Beklagten als Gesell-schafter und alleinigem Geschäftsführer der Ge-sellschaft vorzuwerfen ist, durch die Aufgabe der Gesellschaft und die Gründung einer neuen Gesell-schaft in einer gegen die guten Sitten verstoßen-den Weise Handlungen zum Nachteil der Kläger vor-genommen zu haben.
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Ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhal-ten liegt dann vor, wenn ein Gesellschafter im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Mitge-sellschaftern und Mitgeschäftsführern aufgrund ih-rer beherrschenden Stellung die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern einseitig zum Nachteil der Gesellschaft ausgestal-tet und die Gesellschaft wiederum so anlegt, daß diese Nachteile notwendig den Gesellschaftsgläu-biger treffen müssen (BGH, NJW 1979, 2104). Das Verhalten des Beklagten als Gesellschafter und Ge-schäftsführer der B. erfüllt diese Haftungsvoraus-setzungen des § 826 BGB.
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Er hat aufgrund seiner beherrschenden Stellung Handlungen vorgenommen, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderliefen und die Gläubiger schä-digten. Daß der Beklagte eine solche beherrschende Stellung ausübte, hat der Kläger in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt ausreichend substan-tiiert. Konkretere Angaben zur leitenden Stellung des Beklagten können nicht verlangt werden, denn ob die Mitgesellschafterin, die Ehefrau des Be-klagten, auf die Belange der Gesellschaft Einfluß genommen hat, kann von den Klägern nicht vorgetra-gen werden. Da es sich um Umstände handelt, die in der Sphäre des Beklagten liegen, sind an die Sub-stantiierungspflicht der Kläger geringere Anforde-rungen zu stellen. Eine beherrschende Stellung des Beklagten kann aufgrund der bekannten Umstände an-genommen werden.
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Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und zu 50 % als Gesellschafter an ihr beteiligt. Damit liegt zwar keine Mehrheitsbetei-ligung vor. Es sind allerdings keine Anhaltspunkte erkennbar, aus denen sich entnehmen ließe, daß seine Ehefrau als Mitgesellschafterin Einfluß auf die Belange der Gesellschaft genommen hat. Wie aus der Handelsregisterakte HR B 688 ersichtlich, war die Ehefrau allenfalls zeitweise im Betrieb tätig. Dies ergibt sich daraus, daß ausweislich der Gesellschafterliste bei der Ehefrau in den Jahren 1972 - 1980 jedenfalls als Beruf Hausfrau angege-ben worden ist. Inwieweit sie in den letzten Jah-ren ihre Gesellschafterposition ausgeübt hat, wird nicht vorgetragen. Es wird zwar erwähnt, daß sie als Prokuristin tätig gewesen sei; eine Eintragung der Prokura in das Handelsregister ist aber nicht erfolgt. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Beklagte als Mitgesellschafter und allei-niger Geschäftsführer die Firma B. geleitet und das Firmenschicksal alleine bestimmt hat. In sei-ner Eigenschaft als bestimmender Mitgesellschafter und Geschäftsführer hat er dafür Sorge getragen, daß die Firma B. 1989/1990 ihren Geschäftsbetrieb einstellte. Der Wagenpark und der Warenbestand wurden der neu gegründeten Gesellschaft überlas-sen. Das Betriebsgelände der Firma B. wird seitdem von dem neugegründeten Unternehmen genutzt. Diesem wurde ein Darlehen von 109.468,29 DM im Hinblick auf die Kaufpreisforderung gewährt, obwohl die Firma B. bereits zu diesem Zeitpunkt in erheb-lichen finanziellen Schwierigkeiten war und ein solches Finanzgebahren nicht einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspricht. Die Mitarbeiter des Unternehmens B. wurden von der neugegründeten Gesellschaft übernommen. Diese Gesellschaft, in der der Beklagte wiederum Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist, beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung von Stahl- und Alu-miniumerzeugnissen. Die Umbenennung der Firma B. erfolgte zeitgleich mit der Gründung der neuen Ge-sellschaft. Die Bilanzen für die Jahre 1989, 1990 und 1991 zeigen, daß mit der Gründung des neuen Unternehmens ein rapider Rückgang der Tätigkeit der Firma B. zu verzeichnen war. So wurde für das Jahr 1989 noch ein Rohgewinn von 708.953,71 DM er-wirtschaftet. Im Jahre 1990 betrug dieser nur noch - 1.292,86 DM. Daraus läßt sich entnehmen, daß die Geschäftstätigkeit der Firma U. O. Stahl- und Alu-Bau GmbH nur auf die neugegründete Firma ver-lagert wurde und letztlich eine Weiterführung des alten Unternehmens in einer anderen Gesellschaft bezweckt war. Davon geht der Beklagte auch selbst aus, wenn er vorträgt, daß sein Sohn ihn im Be-trieb ablösen und ein Generationswechsel vorgenom-men werden sollte.
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Durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Firma B. hat der Beklagte erreicht, daß die Kläger keine Vollstreckungsmöglichkeit ihrer ti-tulierten Forderung gegen diese wahrnehmen konn-ten, da sie nunmehr vermögenslos war. Diese Hand-lungsweise diente der Benachteiligung der Gesell-schaftsgläubiger und erfüllt den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
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Der Vortrag des Beklagten, die Firmenneugründung sei lediglich aus generationsbedingten und steu-errechtlichen Gründen erfolgt, vermag nicht zu überzeugen. Aus generationsbedingten Gründen hätte eine Umbenennung in die Firma B. nicht zu erfolgen brauchen. Vielmehr wäre auch ein Eintritt des Sohnes in die Gesellschaft, gegebenenfalls mit einem Nachfolgezusatz in der Firma, möglich gewe-sen. Wenn lediglich ein Generationswechsel statt-finden sollte, hätte der Sohn des Beklagten in die Gesellschaft seiner Eltern eintreten und ebenfalls neben dem Beklagten als Geschäftsführer ernannt werden können. Auch in diesem Fall hätte der Beklagte seinen Sohn zunächst in die Geschäftslei-tung einführen können. Der Hinweis, sein Sohn habe nicht in eine überschuldete Gesellschaft eintreten wollen, greift nicht, denn als Nachfolgefirma ist die neugegründete Gesellschaft in die Haftung ein-getreten, worauf bereits das Landgericht hingewie-sen hat. Auch der Beklagte geht davon aus, daß die neugegründete Gesellschaft die Nachfolge antreten sollte. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Vor-bringen in der Berufungsbegründung.
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Entsprechend erfolgte auch bereits eine Verur-teilung der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH zur Zahlung von Verbindlichkeiten der Firma B. in dem Verfahren 9 O 180/93 LG Aachen. Der Sohn ist daher auch durch die Neugründung mit Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gesellschaft belastet.
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Einer persönlichen Inanspruchnahme des Beklag-ten steht nicht entgegen, daß die Kläger ihren Anspruch auch gegen die Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH geltend machen können, denn wie das Verfahren 9 O 180/93 LG Aachen zeigt, ist mit ei-ner freiwilligen Zahlung auf Verbindlichkeiten der früheren Gesellschaft nicht zu rechnen. Außerdem würde wiederum eine Beschränkung auf das Gesell-schaftsvermögen vorliegen. Das Anlagevermögen (Be-triebsgelände) des Beklagten und seiner Ehefrau ist aber in die GbR eingebracht und würde für eine Realisierung der Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht zur Verfügung stehen. Angesichts dessen kön-nen die Kläger nicht darauf verwiesen werden, ihre Ansprüche zunächst gegen die Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH geltend zu machen.
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Das Verhalten des Beklagten ist entgegen seiner Auffassung auch ursächlich für den den Klägern entstandenen Schaden. Er kann sich nicht mit Er-folg darauf berufen, daß der Schaden auch bei ord-nungsgemäßer Bilanzierung und Fortführung der Fir-ma U. O. Stahl- und Alu-Bau GmbH entstanden wäre, denn daß der Schaden bei rechtmäßigem Alternativ-verhalten ebenfalls eingetreten wäre, hat er nicht hinreichend dargetan.
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Rechtmäßiges Alternativverhalten ist bei der Frage der Zurechnung eines Schadenserfolges grundsätz-lich beachtlich. Der Schädiger trägt dann jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre (vgl. Palandt-Heinrichs BGB 53. Aufl. Vorbem. v. § 249 Rdn. 105, BGH NJW 1993, 521). Der Beklagte hat dazu ausgeführt, daß eine Überschuldung der Firma U. O. Stahl-Alu-Bau GmbH schon vor Gründung der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH im Jahre 1989 ein-getreten wäre, wenn zu einem früheren Zeitpunkt Rückstellungen für das Prozeßrisiko aus dem Prozeß mit den Klägern in der Bilanz vorgenommen worden wären.
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Wie sich jedoch aus der Bilanz für das Jahr 1990 entnehmen läßt, hat die B. Metallbau GmbH noch 1989 Umsatzerlöse von 1.492.324,25 DM erzielt. Ei-ne nachvollziehbare Erklärung, warum 1990 nur noch Umsatzerlöse von 18.131,31 DM erwirtschaftet wur-den, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann dieses Ergebnis nur darauf zurückzuführen sein, daß die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde. Bei einem wie im Jahre 1989 erzielten Umsatz ist aber nicht verständlich, warum die Gesellschaft nicht fort-geführt wurde. Aufträge haben offensichtlich in ausreichendem Maße vorgelegen. Wäre die Geschäfts-tätigkeit fortgesetzt worden, hätte jedenfalls die Möglichkeit für die Kläger bestanden, Forderungen der Gesellschaft aus ihrer Betriebstätigkeit zu Pfänden. Darüber hinaus hätte den Klägern auch die Möglichkeit offengestanden, Sicherungsrechte an dem Wagenpark oder den Waren geltend zu machen, deren Wert immerhin 132.000,00 DM ausmachte. Auch der Jahresfehlbetrag von 13.473,19 DM für das Jahr 1989, wie er sich aus der Gewinn- und Verlustrech-nung für 1990 ergibt, zeigt eine Größenordnung, bei der die Fortführung des Unternehmens durchaus noch sinnvoll erscheint. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger auch bei ord-nungsgemäßer Bilanzierung und Fortführung der B. Metallbau GmbH mit ihrer Forderung ins Leere ge-laufen wären.
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Ob auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach den Grundsätzen des qualifizierten faktischen Kon-zerns in analoger Anwendung der §§ 302, 303 AktG erfüllt sind, kann dahinstehen, da jedenfalls die Haftung nach § 826 BGB durchgreift.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für die 1. Instanz:
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bis 16. Januar 1994
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für die Klage und Widerklage 20.000,00 DM
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ab 17. Januar 1994 148.144,11 DM
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Streitwert des Berufungsverfahrens
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und Beschwer des Beklagten: 148.144,11 DM