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Oberlandesgericht Köln·11 U 9/93·12.08.1993

Wandlung wegen Röntgengerät erstreckt sich auf Nebensachen (§ 470 BGB)

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Wandlung wegen eines Mangels des gelieferten Röntgengeräts; die Beklagte legte Berufung ein. Das OLG Köln bestätigt das Landgericht und dehnt das Wandlungsbegehren auf Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte und Röntgenschürze aus. Maßgeblich ist § 470 Satz 1 BGB, da die Nebenstücke ohne das Röntgengerät nicht erworben worden wären. Frachtkosten sind nach § 467 Satz 2 BGB zu erstatten; Zinsen folgen aus §§ 288, 284 BGB.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Wandlungsbegehren erstreckt sich nach § 470 S.1 BGB auf die Nebensachen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auf Neben- oder Zubehörgegenstände gemäß § 470 Satz 1 BGB, wenn diese ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären.

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Bei der Abgrenzung von Haupt- und Nebensache sind Parteiwille und Vertragszweck maßgeblich; die Verkehrssitte ist nicht allein entscheidend.

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Die Anwendung des § 470 Satz 1 BGB führt dazu, dass das Wandlungsbegehren die Nebensachen auch ohne ein gesondertes Herausgabeverlangen erfasst.

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Fracht- und Verpackungskosten für eine im Rahmen der Wandlung zurückzugebende Nebensache sind nach § 467 Satz 2 BGB zu erstatten.

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Zinsansprüche aus Zahlungen im Zusammenhang mit der Wandlung richten sich nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB.

Relevante Normen
§ BGB §§ 462, 459, 470§ 470 S. 1 BGB§ 462, 459 Abs. 1 BGB§ 470 Satz 1 BGB§ 467 Satz 2 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 38/92

Leitsatz

Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache (hier Röntgengerät) erstreckt sich auch auf die (Neben-) Sachen (hier Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze), die ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären (§ 470 S. 1 BGB). Daß die einzelnen Gegenstände auch in Zusammenhang mit einer anderen Hauptsache als der gelieferten Verwendung finden können, ist unerheblich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 38/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbe-sondere form- und fristgemäß eingelegt und begrün-det worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht das gemäß den §§ 462, 459 Abs. 1 BGB begründete Wandlungsbegehren der Klägerin auch auf den G-Entwicklerautomaten mit Entsorgungspaket, die Dunkelkammerleuchte und die Röntgenschürze erstreckt. Dies folgt aus der Re-gelung des § 470 Satz 1 BGB, der vorliegend Anwen-dung findet.

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Ob beim Verkauf mehrerer Sachen ein Verhältnis von Haupt- und Nebensache besteht, beurteilt sich nicht ausschließlich nach der Verkehrssitte, son-dern nach dem Parteiwillen und dem Vertragszweck. Wäre die Sache ohne die andere nicht gekauft worden, so ist sie Nebensache; wäre sie auch allein gekauft worden, so ist sie Hauptsache (vgl. Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 470 Rn. 1; Münchener Kommentar/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 470 Rn. 2; Palandt-Putzo, BGB, 52. Aufl., § 470 Rn. 1).

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Vorliegend ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, daß die Klägerin den Entwicklerautoma-ten mit Entsorgungspaket, die Dunkelkammerleuchte sowie die Röntgenschürze ohne das Röntgengerät nicht gekauft hätte. Dafür spricht zum einen der Kauf sämtlicher Gegenstände bei der Beklagten aufgrund eines Auftrages. Zudem waren diese Gegen-stände ersichtlich zur Ausstattung der Praxis der Klägerin mit einer (neuen) Röntgenanlage bestimmt. Daß die einzelnen Gegenstände auch im Zusammenhang mit jedem anderen Röntgengerät als dem von der Beklagten gelieferten bei der Klägerin Verwendung finden können, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß die fraglichen Sachen ohne das eigent-liche Röntgengerät von der Klägerin nicht gekauft worden wären.

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Findet aber § 470 Satz 1 BGB Anwendung, erstreckt sich das Wandlungsbegehren ohne weiteres, also auch ohne ein konkretes Herausgabeverlangen be-zogen auf die betreffenden Gegenstände, auf die Nebensachen (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 470 Rn. 2).

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Die 55,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für Fracht- und Verpackungskosten betreffend den Entwicklerau-tomaten sind gemäß § 467 Satz 2 BGB (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 467 Rn. 18) von der Beklagten im Rahmen der Wandlung der Klägerin zu erstatten.

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Die zuerkannte Zinsforderung folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer der Beklagten und Streitwert für das Be-rufungsverfahren: 6.330,42 DM.