Berufung abgewiesen: Zahlungspflicht bei nicht genutzter Hotelreservierung (§ 552 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte berief gegen ein Urteil, das sie zur Zahlung von 16.268,00 DM aus § 552 BGB verurteilte. Streitpunkt war, ob ein Rücktritt von der als Mietvertrag qualifizierten Hotelreservierung rechtzeitig erklärt wurde und welche ersparten Aufwendungen anzurechnen sind. Das OLG Köln wies die Berufung ab: kein fristgerechter Rücktritt, vertragliche Rücktrittsregelung verdrängt Handelsbrauch, ersparte Aufwendungen mit 9 % plus 8 % Kommission angesetzt; anderweitige Vermietung nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln abgewiesen; Beklagte zur Zahlung von 16.268,00 DM verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beherbergungsvertrag kann als Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB zu qualifizieren sein; Hotelreservierungen unterliegen mietvertraglichen Bestimmungen.
Ein vertraglich geregeltes Rücktrittsrecht geht einem entgegenstehenden Handelsbrauch vor; eine bloße Bitte um Fristverlängerung stellt keinen endgültigen Rücktritt dar.
Bei Nichtinanspruchnahme besteht der Mietzinsanspruch nach § 552 S.1 BGB fort; gemäß § 552 S.2 BGB sind ersparte Aufwendungen anzurechnen und nach § 287 ZPO zu schätzen.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine anderweitige Vermietung und damit den Wegfall des Mietzinsanspruchs trägt der Schuldner; bloßes Bestreiten genügt nicht.
Der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB greift einem rein erfüllungsbezogenen Mietzinsanspruch aus § 552 BGB grundsätzlich nicht entgegen; der Mietgläubiger ist nur zu zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen verpflichtet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 454/96
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.1997 - 2 O 454/96 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung verurteilt.
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 16.268,00 DM aus § 552 BGB zu.
1.
Zwischen den Parteien ist ein rechtsverbindlicher Mietvertrag gemäß § 535 BGB zustande gekommen. Der unter dem 17.08.1995 geschlossene "Beherbergungsvertrag" ist rechtlich als Mietvertrag zu behandeln. Nach allgemeiner Meinung (OLG Köln, NJW-RR 1992, 443; OLG Düsseldorf, MDR 1991, 865; OLG Hamm, DB 1986, 1458) unterliegt die Hotelreservierung für bevorstehende Messeveranstaltungen mietvertraglichen Bestimmungen.
2.
Die Beklagte ist von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mietvertrag nicht rechtzeitig zurückgetreten. Nach dem Vertragsinhalt war sie hierzu nur innerhalb von zwei Monaten vor der Anreise berechtigt. Von diesem Rücktrittsrecht hat die Beklagte nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht.
Mit Fax vom 28.11.1995 (eingegangen um 23.47 Uhr) wurde zwar angefragt, ob die Option für die Möbelmesse bis Ende nächster Woche verlängert werden könne. Schon ihren Wortlaut nach bedeutet diese Erkundigung jedoch keinen Rücktritt vom Mietvertrag. Von daher kommt es auf die Frage, ob dieses Schreiben als Rücktritt fristgerecht war und sich auf die hier streitige Reservierung für die "ISM" (Süßwarenmesse) bezog, nicht an.
Für eine Stornierung oder einen Rücktritt wäre nämlich erforderlich gewesen, daß die Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte, endgültig von der Reservierung Abstand nehmen zu wollen. Dem steht die Bitte, die Option um eine Woche zu verlängern, nicht gleich. Durch die Formulierung wird vielmehr deutlich, daß die Beklagte sich nicht endgültig vom Vertrag lösen wollte, sondern vielmehr nur daran interessiert war, eine Woche Zeit zu gewinnen, um Kunden für die "ISM" zu akquirieren. Die Möglichkeit der Durchführung des Vertrages wurde damit noch offen gehalten.
3.
Ein Recht zur Stornierung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ergibt sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1977, 385 f; OLG Frankfurt DB 1986, 1458) kann zwar ein Reiseveranstalter von einer Zimmerreservierung gegenüber dem Hotelier zurücktreten, wenn ein entsprechender Handelsbrauch besteht.
Im vorliegenden Fall war aber - anders als in den entschiedenen Fällen - ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vorgesehen. Diese vertragliche Regelung verdrängt einen eventuell bestehenden Handelsbrauch. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen war die festgelegte Rücktrittsfrist im übrigen durchaus angemessen (§§ 242, 138 BGB). Wie aus dem Vertrag vom 17.08.1995 deutlich wird, haben die Parteien für die verschiedenen Messen wegen ihres unterschiedlichen Andrangs differenziert Stornierungsfristen festgesetzt. Das Messegeschäft beruht für die Hotel- und Reisebürobranche auf langfristigen Dispositionen, so daß die festgelegten Rücktrittsfristen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
4.
Aufgrund des wirksam zustande gekommenen und nicht aufgelösten Mietvertrages ist die Beklagte gemäß § 552 S. 1 BGB zur Zahlung der Miete verpflichtet, auch wenn die reservierten Zimmer nicht in Anspruch genommen wurden.
Das Landgericht hat zutreffend die gegenüber dem Anspruch aus § 552 S. 1 BGB anzurechnende Aufwendungsersparnis berücksichtigt (§ 552 S. 2 BGB). Gemäß § 287 ZPO waren insofern zu Gunsten der Beklagten nur ersparte Unkosten in Höhe von 9 % sowie deren Kommission in Höhe von 8 % anzusetzen. Bei der Schätzung war von den in dem Gutachten des Sachverständigen R. in einem Parallelrechtsstreit ermittelten Werten auszugehen, wonach im Hinblick auf die besondere Kostenstruktur des Hotels der Kläger und das gehobene Angebot einer Aufwendungsersparnis von allenfalls 9 % durch die Nichtinanspruchnahme des Frühstücks und Service angefallen ist. Zwar kann nach der Literatur und Rechtsprechung bei Nichtbelegung eines Hotelzimmers unter Umständen bis zu 20 % des Zimmerpreises als Aufwendungsersparnis berücksichtigt werden. Dieser geschätzte Wert bezieht sich aber auf eine durchschnittliche Preisgestaltung für ein "Normalhotel". Es liegt auf der Hand, daß in einem gehobenen Hotel - wie im vorliegenden Fall - der wegen besonderen Luxus hohe Mietanteil des Zimmers stärker zu Buche schlägt und der im Preis enthaltene Aufwand für Service und Frühstück demgegenüber verhältnismäßig niedriger liegt.
Für die von der Beklagte beantragte Sachverständigenbegutachtung zur Aufwendungsersparnis ist kein Raum, da insofern für die Schätzung gemäß § 287 ZPO verläßliche Tatsachen bekannt sind und sich insbesondere aus dem vorgelegten Gutachten im Parallelrechtsstreit deutlich die Kostenstruktur des Hotels der Kläger ergibt.
5.
Die Beklagte hat nicht hinreichend dazu vorgetragen, daß die von ihr reservierten Zimmer von den Klägern im fraglichen Zeitraum - über den bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Betrag von 4.900,- DM hinaus - anderweitig vermietet worden sind, so daß gemäß § 552 Satz 3 BGB der Mietzinsanspruch fortgefallen wäre. Hierzu nichts vorgetragen zu haben, geht zu ihren Lasten, da die Darlegungs- und Beweislast insofern bei der Beklagten liegt (Wolf/Eckhard, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 564). Einfaches Bestreiten genügt zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit jedenfalls nicht.
6.
Schließlich kann den Klägern nicht vorgehalten werden, sich nicht genügend um eine anderweitige Vermietung der Zimmer gekümmert zu haben.
Grundsätzlich kann dem vertraglichen Erfüllungsanspruch aus § 552 BGB der Mitverschuldenseinwand nicht entgegengehalten werden. § 254 BGB betrifft in seinen rechtlichen Ausgangspunkt nur Schadensersatzansprüche und berührt mietvertragliche Erfüllungsansprüche nicht (so schon OLG Köln, NJW-RR 1992, 434).
Selbst wenn man die Kläger gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben grundsätzlich als verpflichtet ansehen würde, eine anderweitige Vermietung der Zimmer zu betreiben, könnte ihnen die Verletzung einer solchen Pflicht im vorliegenden Fall nicht vorgehalten werden; die Kläger haben nämlich durch die "Freimeldung" der Zimmer gegenüber dem S. (S Reservierungssystem) und dem HRS (Hotel-Reservations-Service) die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensminderung unternommen. Sie waren nicht verpflichtet, die nicht in Anspruch genommenen Zimmer etwa im Rahmen einer mit Kosten verbundenen "Werbekampagne" anzubieten.
Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Vollzuges aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte: 16.268,00 DM