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Oberlandesgericht Köln·11 U 96/95·23.01.1996

Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Rechtliche Subsumtionen nicht berichtigungsfähig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands; das OLG Köln wies den Antrag zurück. Zentrale Frage war, ob beanstandete Formulierungen zum Tatbestand i.S. des § 320 ZPO gehören. Das Gericht stellte fest, dass die beanstandeten Wendungen rechtliche Subsumtionen sind und damit nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung. Zudem sei der Tatbestand durch Bezugnahme auf Schriftsätze und Anlagen eindeutig bestimmt.

Ausgang: Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten verworfen, da beanstandete Passagen rechtliche Subsumtionen sind und der Tatbestand durch Bezugnahme auf Schriftsätze eindeutig bestimmt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand im Sinne des § 320 ZPO kann auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen gehören.

2

Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO erstreckt sich nicht auf rechtliche Subsumtionen oder rein rechtliche Würdigungen der Entscheidungsgründe.

3

Rechtliche Schlussfolgerungen in den Entscheidungsgründen sind von der Berichtigungsmöglichkeit des § 320 ZPO ausgeschlossen.

4

Eine ausdrückliche und eindeutige Bezugnahme des Tatbestands auf vorgelegte Schriftsätze und Anlagen schließt widersprüchliche Hinweise in den Entscheidungsgründen von der Berichtigung nach § 320 ZPO aus.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 314 ZPO

Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 17.12.1995 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Zwar kann "zum Tatbestand" im Sinne des § 320 ZPO auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen gehören. Die von der Beklagten mit Tatbestandsberichtigungsantrag beanstandeten Wendungen sind jedoch Ausfluß rechtlicher Subsumtion, die nicht unter § 320 ZPO fallen.

3

Zudem ist im Tatbestand des Urteils wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Dadurch ist ein eindeutiger Tatbestand gegeben, der alle Hinweise in den Entscheidungsgründen, die mit den bezogenen Urkunden unvereinbar sind, von der Wirkung des § 314 ZPO und der Berichtigungsmöglichkeit des § 320 ZPO ausschließt (LAG Köln MDR 1985, 171).