Berufung: Teilbestätigung und teilweise Abänderung der Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln entscheidet über die Kostenverteilung im Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Aachen. Teile der Kostenentscheidung bleiben unberührt, andere Teile werden abgeändert; Gericht und außergerichtliche Kosten werden prozentual zwischen Klägerin, Beklagten und Widerbeklagten aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien haben auf die Wiedergabe von Entscheidungsgründen verzichtet.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Kostenentscheidung des Landgerichts in Teilen bestätigt und in Teilen abgeändert, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Kostenentscheidung der Vorinstanz insoweit bestätigen und im übrigen abändern, indem es die Verteilung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten neu festsetzt.
Bei mehreren Beteiligten ist eine prozentuale Differenzierung der Kostentragung und die Anordnung von Gesamtschuldnerschaften zulässig.
Kosten und Gebühren, die durch vor oder im Berufungsverfahren zurückgenommene Rechtsbehelfe entstehen, können dem Verursacher oder dessen Prozessbevollmächtigten auferlegt werden.
Die Verteilung von Kosten kann abschnittsbezogen erfolgen (z.B. erster Rechtszug, Berufungsverfahren, Teilurteil, Vergleich); das Gericht kann dabei unterschiedliche Erstattungsquoten für verschiedene Verfahrensabschnitte festlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 166/93
Tenor
Die Kostenentscheidung des am 21. März 1994 verkündeten Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 166/93 - bleibt in folgendem Umfang durch das Berufungsverfahren unberührt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 15 %, die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 2 % und der Beklagte zu 1) 18 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1) 9 %, von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und zu 3) jeweils 50 % zu erstatten. Im übrigen tragen die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 8 %. 18 % trägt der Beklagte zu 1) selbst.
In dem sonstigen Umfang wird die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug abgeändert:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30,5 % zu erstatten.
Die Klägerin trägt 49 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 67 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Im übrigen tragen die Klägerin und die beiden Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Diejenige gerichtliche Verfahrensgebühr, die durch die gegen die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) eingelegte und vor der Terminsanberaumung zurückgenommene Berufung entstanden ist, wird den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auferlegt.
Die durch den Erlaß des Teilurteils vom 9. November 1994 entstandenen Gerichtskosten (Urteilsgebühr) hat die Klägerin zu tragen.
Die sonstigen durch die Berufung gegen die Klägerin entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der beiden Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs vom 21. Dezember 1994 tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe von Entscheidungsgründen haben die Parteien verzichtet.
Streitwert der Berufung gegen die Widerbeklagten zu 2) und zu 3): 8.094,98 DM
Streitwert der Berufung gegen die Klägerin bis zum 11.7.1994: 11.759,33 DM
ab 11.7.1994: 8.819,50 DM
ab 19.10.1994 ca. 10.800,-- DM
davon Anschlußberufung der
Klägerin: ca. 2.000,-- DM
Teilurteil: 5.879,76 DM
Vergleich (einschließlich
selbständiger Zinsen) 5.000,-- DM.