Berufung: Wenden und Blockierung des fließenden Verkehrs führt zu überwiegender Haftung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall beim Wenden am 16.10.1992. Das OLG Köln zieht den Fahrer der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO und Blockierens der Gegenfahrbahn in überwiegendes Verschulden. Die Berufung der Beklagten wird insoweit stattgegeben; die Klägerin kann nur 40 % ihres Schadens ersetzt verlangen. Das Überwiegen des Verschuldens des Wendenden bleibt maßgeblich, Betriebsgefahr wird in solchen Fällen meist nicht berücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Klage in Höhe von 5.879,60 DM abgewiesen, Haftungsquote: Klägerin 60 %, Beklagte 40 %.
Abstrakte Rechtssätze
Wer beim Wenden den Fahrweg des fließenden Verkehrs blockiert, begeht einen so schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass die Betriebsgefahr der gefährdeten Fahrzeuge in der Regel unberücksichtigt bleibt.
Nach § 9 Abs. 5 StVO hat der Wendende dafür zu sorgen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden; ein Verstoß begründet verschuldensmäßige Haftung.
Bei der Haftungsaufteilung ist der Vorrang des fließenden Verkehrs grundsätzlich zu beachten; eigenes Verschulden des fließenden Verkehrsteilnehmers kann eine Haftungsquote begründen, führt aber nicht regelmäßig zur Durchbrechung der überwiegenden Haftung des Wendenden.
Ansprüche auf Schadenersatz sind nach dem jeweiligen Verschuldensanteil zu kürzen; eine überwiegende Verursachungslast des Wendenden reduziert den Ersatzanspruch des Geschädigten entsprechend.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 166/93
Leitsatz
Blockiert jemand beim Wenden den Fahrweg des fließenden Verkehrs, so ist das ein so schwerwiegender Verkehrsverstoß, daß im allgemeinen die Betriebsgefahr der gefährdeten Fahrzeuge unberücksichtigt bleibt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 166/93 - abgeändert. Die Klage der Klägerin wird in Höhe von weiteren 5.879,60 DM nebst 4 % Zinsen auf diesen Betrag abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) erscheint angebracht, da der Rechtsstreit bezüglich 2/3 der Berufungssumme zur Endentscheidung reif ist.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zumindest in Höhe von 5.879,66 DM begründet, da die Klägerin gemäß § 17 StVG statt 60 % nur 40 % ihrer durch den Unfall vom 16. Oktober 1992 verursachten Schäden erstattet verlangen kann.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und wie auch nicht streitig ist, trifft beide am Unfall beteiligten Fahrer, den Beklagten zu 1) und den Ehemann der Klägerin, den früheren Widerbeklagten zu 2), ein Verschulden. Jedoch überwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Ehemannes der Klägerin in der Weise, daß sie 60 % ihrer Schäden selbst zu tragen hat.
Der Ehemann der Klägerin hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, wonach sich ein Fahrzeugführer beim Wenden so zu verhalten hat, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist nicht allein auf die Verkehrslage zur Zeit seines Anfahrens von dem Parkstreifen vor Haus Nr. abzustellen. Zu dieser Zeit mag noch die Annahme nicht fernliegend gewesen sein, das Wendemanöver werde gefahrlos durchgeführt werden können. Es ist nichts Genaues darüber bekannt, in welcher zeitlichen Reihenfolge einerseits der Fahrer B. und andererseits der Beklagte zu 2) und die Zeugin W. abgefahren sind. Dabei war aus der Sicht des Fahrers B. zunächst kein Unterschied zu machen zwischen dem Motorrad und dem Pkw. Das ist unabhängig davon, ob der Beklagte sich beim Anfahren zunächst hinter dem Pkw befunden hat oder sogleich davor. Die Fahrzeuge bildeten zunächst eine Gruppe, bis der Beklagte sich infolge seiner höheren Geschwindigkeit von dem Pkw entfernte.
Der Fahrer B. hat dann aber im weiteren Verlauf den fließenden Verkehr nicht ausreichend beachtet. Eine Gefahrensituation für Fahrzeug aus der Gegenrichtung entstand zu der Zeit, als der Fahrer B. sich anschickte, die Straßenmitte zu überqueren und auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte zu fahren. Vorher mußte er hauptsächlich auf den für ihn rückwärtigen Verkehr achten, insbesondere auf den von hinten herankommenden Zeugen K..
Nachdem der Fahrer B. die Mittellinie überfahren hatte, blockierte er die Gegenfahrbahn für den ihm entgegenkommenden Verkehr. Die Klägerin trägt nichts darüber vor, daß ihr Fahrer zu dieser Zeit den Gegenverkehr beobachtet und welche bestimmten Wahrnehmungen er gemacht hat, weshalb der am Berufungsverfahren nicht bzw. nicht mehr beteiligte Fahrer B. hierzu auch nicht als Zeuge zu vernehmen ist.
Tatsächlich muß der Beklagte zu dieser Zeit schon recht nahe herangewesen sein und war es auch schon erkennbar, daß er mit hoher Geschwindigkeit herankam. Laut Gutachten des Sachverständigen Dr. P. hat er reagiert, als er noch etwa 46 m von der Unfallstelle entfernt gewesen ist. Nach Sachlage ist das zu der Zeit gewesen, als er aufgrund der herumschwenkenden Scheinwerfer bemerkt hat, daß der Fahrer B. in seinen Fahrweg hineinfuhr oder ersichtlich hineinfahren wollte. Dem entspricht es, daß B. sein Wendemanöver nicht mehr in wesentlich weitergehendem Umfang fortgesetzt hat. Im Zeitpunkt des Anpralls des Motorrades befand sich der Pkw quer zur Fahrbahn, was bedeutet, daß der Fahrer nur erst wenige Meter zurückgelegt und die Straßenmitte allenfalls um eine Fahrzeuglänge überquert hatte.
Wenn jemand beim Wenden den Fahrweg des fließenden Verkehrs blockiert, so ist das ein sehr schwerwiegender Verkehrsverstoß, der im allgemeinen dazu führt, daß die Betriebsgefahr der gefährdeten Fahrzeuge unberücksichtigt bleibt (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 50 und 52).
Hier verhält es sich dagegen so, daß den Beklagten, wie er nicht in Abrede stellt, ein Mitverschulden trifft, weil er in der geschlossenen Ortschaft mit mindestens 75 km/h gefahren ist, was sich auch auf den Unfallhergang ausgewirkt hat.
Der Beklagte zu 1) hat zwar die zulässige Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten. In bezug auf die Gefährdung anderer und den Unfall hat er aber ebenso wie der Fahrer B. fahrlässig gehandelt.
Ausschlaggebend für die überwiegende Haftung der Klägerin ist die Tatsache, daß der Vorrang des fließenden Verkehrs grundsätzlich auch im Falle von Verkehrsverstößen zu achten ist.
In dem restlichen Umfang von 2.939,83 DM kann über die Berufung der Beklagten noch nicht entschieden werden, da offen ist, ob und inwieweit ihre Einwendungen zur Höhe des Schadens der Klägerin begründet sind. Offen bleibt ferner deren Anschlußberufung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - angebracht wegen § 775 Nr. 1 ZPO - beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Beschwer für die Klägerin: 5.879,66 DM.