Berichtigung des Urteils: Korrektur eines Betrags im Tatbestand (710,37 DM → 853,89 DM)
KI-Zusammenfassung
Der Oberlandesgericht Köln berichtigt per Beschluss den Tatbestand seines am 13.11.1996 verkündeten Urteils und ersetzt die im Text genannte Geldsumme 710,37 DM durch 853,89 DM. Es handelt sich um eine rein textliche Korrektur des Urteilstextes, die die materiell-rechtliche Entscheidung nicht verändert. Die Berichtigung nennt die konkrete Textstelle und den korrekten Betrag.
Ausgang: Berichtigung des Urteils: Betrag im Tatbestand von 710,37 DM auf 853,89 DM geändert
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann offensichtliche Schreib- oder Zahlendreher im Urteilstext durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen.
Eine rein textliche Berichtigung des Tatbestands, die lediglich einen Formfehler behebt, ändert die materiell-rechtliche Entscheidung nicht, sofern die Rechtsfolgen unverändert bleiben.
Die Berichtigung muss die konkret zu ändernde Textstelle und die richtige Fassung eindeutig angeben.
Für die Korrektur von Form- und Schreiberfehlern im Urteilstext genügt in der Regel ein Beschluss; eine inhaltliche Wiederaufnahme des Verfahrens ist dafür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 671/95
Tenor
Der Tatbestand des am 13. November 1996 verkündeten Urteils des Senats wird dahin berichtigt, daß der auf Seite 5 in Zeile 7 genannte Betrag von 710,37 DM richtig lautet: "853,89 DM".