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Oberlandesgericht Köln·11 U 89/93·12.10.1993

Unfall an Grundstücksausfahrt: § 10 StVO statt § 8 StVO; Haftungsquote 70/30

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Fahrradsturz beim Abbiegen eines Pkw aus dem Gelände eines Erzeugergroßmarkts begehrte die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Streitpunkt war u.a., ob für die Ausfahrt § 10 StVO (Grundstücksausfahrt) oder § 8 StVO (rechts vor links) gilt und ob ein Kontakt der Fahrzeuge erforderlich ist. Das OLG bejahte die Einordnung als Grundstücksausfahrt nach dem äußeren Gesamtbild und nahm einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Anfahrens an. Wegen Mitverschuldens der Radfahrerin (Fortfahren ohne eindeutiges Zeichen) wurde eine Quote von 70 % zu 30 % gebildet und ein Anspruch von 4.378,16 DM zugesprochen; einzelne Positionen wurden mangels schlüssiger Darlegung abgewiesen.

Ausgang: Berufung und Anschlussberufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz/Schmerzensgeld nach Quote 70/30 in Höhe von 4.378,16 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die verkehrsrechtliche Einordnung einer Fläche als Straße oder Grundstücksausfahrt ist das aus Sicht eines verständigen Verkehrsteilnehmers erkennbare äußere Gesamtbild maßgeblich; Eigentumsverhältnisse und straßenrechtliche Widmung sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

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Wer aus einer Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr einfährt, unterliegt dem Sorgfaltsmaßstab des § 10 StVO und hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls sind dafür auch erhebliche Blick- und Körperbewegungen vorzunehmen.

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Zwischen dem Anfahren aus einer Grundstücksausfahrt und dem Sturz eines ausweichenden Radfahrers kann ein Anscheinsbeweis für die adäquate Ursächlichkeit des Fahrverhaltens sprechen; ein tatsächlicher Zusammenstoß ist hierfür nicht zwingend erforderlich, solange keine ernsthafte alternative Ursache dargetan ist.

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Ein Verstoß gegen § 10 StVO führt nicht zwingend zur Alleinhaftung, wenn der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer unter Verstoß gegen § 1 StVO ohne eindeutige Sicherung (z.B. Blickkontakt) im Vertrauen auf ein Anhalten weiterfährt; dies begründet ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB.

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Kosten für neu angeschaffte Gegenstände sind nur ersatzfähig, wenn dargelegt ist, dass die ersetzten Sachen unfallbedingt nicht mehr nutzbar sind; Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenhausbesuche können als Heilungskosten erstattungsfähig sein.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 249 ff. BGB§ 254 BGB§ 421 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 0 99/92

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 25. Februar 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 18 0 99/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.378,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.1992 zu zahlen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet ist, sowie auch die Anschlußberufung der Beklagten sind zulässig.

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In der Sache haben beide Rechtsmittel zu einem Teil Erfolg.

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Die Klägerin ist berechtigt, von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Verkehrsunfalls vom 25.04.1991 in M.-P. Schadensersatz  in Höhe von insgesamt4.378,16 DM gemäß den §§ 7 Abs.1 StVG, 823 Abs.1, 847 Abs.1, 249 ff., 254, 421 BGB, 3 Nr.1 und 2 Pf1VG zu verlangen.

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Aufgrund des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung sämtlicher feststehenden, zwischen den Parteien unstreitigen Umstände ist davon auszugehen, daß sich der Unfall wie folgt ereignet hat:

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Die mit ihrem PKW-E. vom Gelände des Erzeugergroßmarktes kommende Beklagte zu 1), die beabsichtigte, auf die S.-­Straße nach links in Richtung L.-Straße zu fahren, hielt - wie dies auch die Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung vor dem Landgericht geschildert hat - vor der gestrichelten Linie des Radfahrweges der S.-Straße an. Als die Beklagte zu 1), die nach eigener Darstellung nicht nach links die Straße zum Sportplatz eingesehen hatte ( "dazu müßte man sich schon stark umwenden" ), ihren Abbiegevorgang fortsetzte, kam die Klägerin, die auf ihrem Fahrrad die Straße vom Sportplatz in Richtung S.-Straße befuhr, bei dem Versuch, dem Wagen der Beklagten zu 1) auszuweichen, zu Fall und verletzte sich.

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Wie die Klägerin bei ihrer Parteivernehmung vor dem Landgericht bekundete, hatte sie den Wagen der Beklagten zu 1) vor der gestrichelten Linie vor dem Radfahrweg anhalten gesehen und war in der Annahme, das Fahrzeug werde auch weiter stehen bleiben, langsam weitergefahren.

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Bei diesem tatsächlichen Hergang des Unfallereignisses, insbesondere angesichts des unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen der Fortsetzung des Fahrvorganges durch die Beklagte zu 1) und dem Sturz der Klägerin, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) adäquat ursächlich für den Unfall war. Daher kann ungeklärt bleiben, ob es entsprechend der Behauptung der Klägerin zu einem Zusammenstoß des Wagens und des Rades kam oder ob ihr Sturz infolge einer Ausweichbewegung ohne Berührung der Fahrzeuge - so die Darstellung der Be­klagten - erfolgte. Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache für den Sturz der Klägerin ergeben könnte, haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche sonst ersichtlich.

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Beide Parteien trifft ein Verschulden an dem Unfallereignis.

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Der Beklagten zu 1) ist vorzuwerfen, daß sie die Verkehrsregel des § 10 StVO mißachtete, als sie vom Erzeugergroßmarkt kommend in die Straße zum Sportplatz Richtung S.-Straße einfuhr. Wäre sie dem Gebot des § 10 Satz i StVO gefolgt und hätte sich vor dem Einfahren so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, hätte sie nach links in die Straße zum Sportplatz geschaut - auch wenn sie dazu nicht nur den Kopf, sondern ihren gesamten Oberkörper nach links drehen mußte -, hätte die Klägerin auf ihrem Fahrrad sich nähern sehen und hätte diese zumindest vor ihrer Weiterfahrt über die gestrichelte Linie vor dem Radfahrweg passieren lassen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Landgerichts gilt im Verhältnis der von der Beklagten zu 1) benutzten Ausfahrt Erzeugergroßmarkt und der Straße zum Sportplatz nicht die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs.1 Satz 1 StVO, sondern das Gebot des § 10 StVO. Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32.Auflage, Rdnr.5, m.w.N.; BGH VersR 1977, 58 f.; BayObLG VRS 65,223 ff. ; OLG Saarbrücken, VM 1981,70 f. ), wobei in der Rechtsprechung teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung - etwa als nicht dem fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück - abgestellt wird ( vgl. BGH NJW-RR 1987, 1237f.; OLG Oldenburg ZfS 1992, 332 f.).

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Der Verkehrsteilnehmer ist auf klare einfache Anhaltspunkte angewiesen und muß in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift. Auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtliche Widmung in bezug auf die betroffene Grundstücksfläche ist nicht abzustellen ( vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 10 StVO Rdnr.5; BGH VersR 1987; 308/307; OLG Oldenburg DAR 1983,31 ), weshalb es auf den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten mit Beweisanerbieten in den Schriftsätzen vom 27.9. und 4.10.1993 nicht ankommt. Eine andere Betrachtungsweise ist schon deswegen abzulehnen, weil ein Verkehrsteilnehmer gar keine Möglichkeit hat, sich vor dem Befahren einer Grundstücksfläche darüber zuerkundigen, ob diese bestimmungsgemäß dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht oder nicht. Vielmehr muß er sich auf das sich ihm bietende äußere Gesamtbild verlassen können.

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Für die nach diesen Grundsätzen erforderliche Beurteilung der örtlichen Verhältnisse im Bereich der streitgegenständlichen Unfallstelle bedarf es keiner Durchführung eines Ortstermins zur Inaugenscheinnahme. Durch das vorhandene Photomaterial in den beigezogenen, auch in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegenen Strafakten 410 Js 579/91 StA Köln ( dort Lichtbildmappe Bl. 5 ) sowie angesichts der vielzähligen Lichtbilder in der Bildanlage zu dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen N. vom 10.10.1991 ( Bl. 32 ff. des Anlagenheftes ), ist- die Unfallörtlichkeit aus den unterschiedlichsten Perspektiven und Blickrichtungen in einer Art und Weise dokumentiert, daß sich daraus ein ausreichendes und eindeutiges Bild für die zu treffende Entscheidung ergibt. Hinzu kommt, daß keine der Parteien von den Bildwiedergaben der besagten Photographien abweichende oder nicht erfaßte Merkmale vorgetragen bzw. behauptet haben ( vgl. insofern auch BGH NJW-RR 1987,1237, 1238 ).

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Die Auswertung dieser Lichtbilder ergibt, daß aus beiden hier maßgeblichen Fahrtrichtungen deutlich erkennbare äußere Merkmale vorhanden sind, die in bezug auf die von der Beklagten zu 1) befahrene Fläche den Eindruck einer Grundstücksausfahrt im Sinne des § 10 StVO vermitteln. Nur etwa eine Fahrzeuglänge von der Straße zum Sportplatz in Richtung Erzeugergroßmarkt gesehen befindet sich eine deutlich erkennbare Rolltorkonstruktion, die an der einen Seite an die Außenwand eines Gebäudes grenzt und an der anderen Seite in die Zaunanlage des Erzeugergroßmarktes eingegliedert ist. Nach dem baulichen Erscheinungsbild dient das Rolltor der Öffnung und Schließung des Erzeugergroßmarktgeländes. Auf den Erzeugergroßmarkt weist ein innerhalb des eingefriedeten Geländes an der Ecke Ausfahrt/Straße zum Sportplatz stehendes mehrere Meter hohes und breites Schild mit dem Schriftzug "Erzeugergroßmarkt T. eG ..." hin. Außerdem ist an der Zaunanlage zur fraglichen Fläche vor dem Rolltor hin ein weiteres Schild montiert mit der Aufschrift

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"Betriebsgelände Unberechtigt parkende Fahrzeuge  werden kostenpflichtig abgeschleppt !" ( Bl. 41 des Anlagenheftes ). Standort und Ausrichtung dieses Schildes lassen annehmen, daß damit die Fläche der Grundstücksausfahrt zwischen Rolltor und Straße zum Sportplatz gemeint ist.

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Nach alldem stellt sich die in Rede stehende Fläche ausschließlich als Zufahrt bzw. Ausfahrt zum Erzeugergroßmarkt dar. Daran ändern auch die beiden vor der Einmündung der Ausfahrt in die Straße zum Sportplatz für die aus der Ausfahrt und die auf der Straße zum Sportplatz in Richtung S.-Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer aufgestellten Verkehrszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Nr.1 b StVO ( Zeichen 205, Vorfahrt gewähren ! ) nichts, zumal sich diese in beiden Fällen wegen der besonderen straßenbaulichen Gestaltung einschließlich des Verlaufs des markierten Radfahrweges entlang der S.-Straße auf die Einmündung der Straße zum Sportplatz in die S.-Straße beziehen lassen.

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Die Einordnung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne des § 10 StVO ist erst recht vorzunehmen, wenn man - wie der BGH in der in NJW - RR 1987, 1237 f. abgedruckten Entscheidung - auf die Verkehrsbedeutung als äußeres Kriterium abstellt. Denn daß die in Rede stehende Fläche tatsächlich nicht dem fließenden Verkehr sondern ausschließlich der Ein- und Ausfahrt zum/vom Erzeugergroßmarkt dient, steht außer Zweifel.

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Bei Anwendung der erforderlichen und gebotenen Sorgfalt, wie sie von jedem Fahrzeugführer bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu verlangen ist, hätte die Beklagte bei der zu fordernden Aufmerksamkeit und Anstrengung erkennen können und müssen, daß sie beim Verlassen des Erzeugergroßmarktgeländes eine Grundstücksausfahrt im Sinne des § 10 StVO befuhr und sich daher beim Einfahren in die Straße zum Sportplatz so zu verhalten hatte, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dazu hätte sie nach links in die Straße zum Sportplatz schauen müssen, um von dort herannahende Verkehrsteilnehmer bei ihrer Weiterfahrt nicht zu gefährden. Daß die Beklagte zu 1) dieser Pflicht nicht nachkam, stellt - auch wenn der Blick nach links in die Straße zum Sportplatz nicht durch einfaches Kopfdrehen zu erreichen war, sondern sich dazu der gesamte Oberkörper nach links wenden mußte, - eine grobe Nachlässigkeit dar.

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Obgleich der Verstoß gegen die Bestimmung des § 10 S.1 StVO im Regelfall zur alleinigen Haftung des sich regelwidrig verhaltenden Fahrers führt, hat sich die Klägerin in Hinblick auf diebesonderen Umstände des Unfallhergangs ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen zu lassen. Die Klägerin muß sich nämlich ihrerseits vorwerfen lassen, daß sie, obgleich sie den Wagen der Beklagten zu 1) vor der gestrichelten Linie des Radfahrweges stehen sah - im Vertrauen darauf, das Fahrzeug werde weiteranhalten,- ihre Fahrt - wenn auch langsam - fortsetzte. Da die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug bereits aus der Grundstücksausfahrt in den Fahrbahnraum der Straße zum Sportplatz gelenkt hatte, mußten der Klägerin Zweifel daran kommen, ob sie von der Beklagten zu 1) gesehen worden war oder zumindest vor der Weiterfahrt noch gesehen würde. Bevor es für die Klägerin in diesem Zusammenhang kein eindeutiges Zeichen gab - etwa aufgrund Blickkontaktes mit der Fahrzeugfüherin -, mußte sie gemäß dem Gebot des § 1 StVO bei Anwendung der auch von ihr als Verkehrsteilnehmerin zu fordernden Sorgfalt damit rechnen, daß die Beklagte zu 1) sie nicht wahrgenommen hatte und auch vor der Weiterfahrt nicht mehr wahrnehmen und passieren lassen würde, zumal die Beklagte zu 1) -was der Klägerin aus ihrem Blickwinkel bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht entgangen sein dürfte - als Linksabbiegerin in die S.-Straße auf den aus  beiden    Seiten bevorrechtigten Verkehr auf dieser Straße zu achten hatte.

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Bei Abwägung der aufgezeigten Verschuldensbeiträge der Beklagten zu 1) einerseits sowie der Klägerin andererseits wiegt derjenige der Beklagten zu 1) schwerer. Unter Berücksichtigung der vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) zudem ausgehenden allgemeinen Betriebsgefahr erscheint eine Haftungsquotelung von 70 % zu Lasten der Beklagten und von 30 % zu Lasten der Klägerin angemessen und geboten.

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Ausgehend von dieser Haftungsgrundlage gilt für die von der Klägerin geltend gemachten , von den Beklagten der Höhe nach nicht bestrittenen einzelnen Schadenspositionen folgendes :

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1. Der Klägerin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- DM zuzusprechen. Unstreitig hatte sich die Klägerin, eine zur Zeit des Unfallgeschehens etwa 60jährige Hausfrau, durch ihren Sturz den Bruch des zwölften Brustwirbels zugezogen und befand sich deshalb vom 25.4. 1991 bis 11.6.1991 in stationärer Krankenhausbehandlung. Die ersten sechs Wochen mußte sie flach in einem Spezialbett liegen, ohne sich bewegen zu können. Bis Ende Oktober 1991 mußte sie ein Spezialkorsett tragen und war dadurch zu etwa 80 % in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Sie vermochte keine häuslichen Arbeiten zu verrichten. Bei Klageerhebung am 13.2.1992 waren ihre Beschwerden noch nicht abgeklungen; sie befand sich zu dieser Zeit immer noch in ärztlicher Behandlung.

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Angesichts dieser Verletzung und Verletzungsfolgen sowie unter Berücksichtigung des Unfallhergangs, des Verschuldensbeitrages der Beklagten zu 1), aber auch des Mitverschuldens der Klägerin an dem Schadensereignis ist ein Schmerzensgeldbetrag von 3.000,- DM in Hinblick auf die dem Schmerzensgeld von Gesetzes wegen zukommende Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion angemessen und ausreichend.

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2. Der eingeklagte materielle Schaden, der sich rechnerisch richtig auf 2.264,65 DM beläuft, steht der Klägerin lediglich zu 70 % von 1.968,80 DM, also in Höhe von 1.378,16 DM zu :

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a)    Die als Schaden geltend gemachten Kosten von 285,45 DM für weitere Kleidungsstücke sind nicht zu ersetzen. Insofern fehlt es nämlich an einer Darlegung der Klägerin, daß und aus welchem Grund sie die neuerworbenen Kleidungsstücke nicht weiter verwenden und nutzen kann. Nur dann würden die Kosten für deren Erwerb einen erstattungsfähigen Schaden darstellen, weil andernfalls - den aufgewandten Kosten der in das Vermögen gelangte Wert der nutzbaren Kleidungsstücke gegenübersteht.

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b)    Die Kosten für Krankenfahrten zu Massageterminen von 59,40 DM, die Zuzahlungsbeträge für Massagen von 67,80, der Eigenanteil an Krankenhauskosten -von 140,- DM sowie die Krankenwagenkosten von 20,- DM, insgesamt also 287,20 DM sind erstattungsfähige Unfallschäden und daher entsprechend der Haftungsquote von den Beklagten in Höhe von 201,04 DM zu ersetzen.

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c)     Die Schadensposition "weitere Taxikosten" von 10,40 DM ist nicht zuzusprechen, weil das Vorbringen der Klägerin für eine schlüssige Darlegung eines unfallbedingten Schadens nicht ausreicht. Die Klägerin hätte dazu schon vortragen müssen, aus welchem Grunde die betreffende Taxifahrt erforderlich wurde ( etwa Fahrt zum Arzt ).

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d)     Die eingeklagten Fahrtkosten von 33,60 DM, die für die Besuche des Ehemannes der Klägerin im Krankenhaus aufgewendet wurden, stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar. Zu den Heilungskosten gehören nämlich grundsätzlich auch die Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenbesuche ( vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52.Auflage, § 249 Rdnr.11, m.w.N.). Vorliegend halten sich die eingeklagten Fahrtkosten im Verhältnis zur Länge des Krankenhausaufenthaltes in einem akzeptablen Rahmen, so daß sie bei Berücksichtigung der Haftungsquote in Höhe von 23,52 DM zu ersetzen sind.

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e)     Auch die aufgewendeten Kosten von 1.648,- DM für die von Mai 1991 bis September 1991 für die Klägerin tätig gewordene Putzhilfe sind von den Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote zu 70 %, also in Höhe von 1.153,60 DM zu erstatten. Unerheblich ist insoweit, daß sich die Klägerin bis zum 11.6.1991 noch in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich ihrer unfallbedingt ausgefallenen Haushaltstätigkeit nicht nur zur  eigenen Bedarfsdeckung, sondern auch soweit sie ihre Unterhaltsleistungen in Form der Haushaltstätigkeit an Familienangehörige, ihren Ehemann, betrifft ( vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 843 Rdnr. 8, m.w.N.).

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Der sich insgesamt errechnende Anspruch auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens von 4.378,16 DM ist mit 4 % Zinsen seit dem 26.2.1992 gemäß den §§ 288 Abs.1, 284 Abs.l S.2 BGB zu verzinsen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.l, 97 Abs.1, 100 Abs.4, 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:              6.265,- DM, und zwar

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a)     für die Berufung:              5.812,52 DM

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b)     für die Anschlußberufung:              453,13 DM

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Beschwer der Beklagten:              4.378,16 DM

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Beschwer der Klägerin:              1.887,09 DM