Berichtigung des Urteils nach § 320 ZPO: Korrektur des Tatbestandsatzes
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigte den Tatbestand seines Urteils nach § 320 ZPO. Konkret wurde der erste Satz unter I. der Gründe dahin gehend berichtigt, dass die Kläger bzw. zumindest der klagende Ehemann den Beklagten 2004 mit Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses beauftragten. Die Berichtigung erfolgte durch Beschluss und präzisiert den wiedergegebenen Sachverhalt.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestandsatzes des Urteils nach § 320 ZPO in der beantragten Fassung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO kann ein Urteil berichtigt werden; die Berichtigung erstreckt sich auch auf den Tatbestand und die Formulierung der Gründe, soweit diese den tatsächlichen Sachverhalt unrichtig oder unklar wiedergeben.
Die Berichtigung dient dazu, den Wortlaut des Urteils so zu verändern, dass er den tatsächlichen Parteienhandlungen und dem tatsächlichen Sachverhalt korrekt widerspiegelt.
Die Korrektur eines Urteilstextes erfolgt durch Beschluss, der den konkret zu ändernden Wortlaut angibt.
Eine Berichtigung kann die Präzisierung umfassen, welche Partei einen Auftrag erteilt hat, wenn die ursprüngliche Formulierung unrichtig oder missverständlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 621/04
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 22.11.2006 wird nach § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Der erste Satz unter I. der Gründe lautet:
Die Kläger oder jedenfalls der klagende Ehemann beauftragten den Beklagten im Jahre 2004 mit Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses in O, I-Straße 36.