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Oberlandesgericht Köln·11 U 82/96·19.11.1996

Frachtvertrag statt Spedition: Haftung für Brandschaden beim Gütertransport

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) die Beklagte wegen auf dem Transport durch Brand zerstörter Ware auf Schadensersatz in Anspruch. Streitig waren insbesondere die Einordnung als Speditions- oder Frachtvertrag, die Zurechnung des Subunternehmers sowie ein Haftungsausschluss nach § 34 n KVO und Verjährung. Das OLG Köln bejahte einen Frachtvertrag und damit die Haftung der Beklagten als Frachtführerin für den ungeklärten Brandschaden. § 34 n KVO greife mangels positiv feststellbarer Selbstentzündung nicht ein; Verjährung sei wegen fehlender schriftlicher Ablehnung nach § 40 Abs. 3 KVO nicht eingetreten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil wurde zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch besteht.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Ausführung einer Transportleistung gegen Zahlung eines Frachtpreises vereinbart, ist der Vertrag im Zweifel als Frachtvertrag einzuordnen, auch wenn sich der Unternehmer zur Durchführung eines Subunternehmers bedient.

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Der Frachtvertrag ist als Werkvertrag auf das Verbringen des Gutes an den Bestimmungsort gerichtet; die Wahl der Transportmittel obliegt grundsätzlich dem Frachtführer, sofern nicht ausnahmsweise vertraglich ein bestimmtes Mittel festgelegt ist.

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Setzt der Frachtführer zur Durchführung des Transports ein Subunternehmen ein, handelt dieses im Verhältnis zum Absender regelmäßig als Erfüllungsgehilfe; interne Weisungen zur Fahrzeugwahl betreffen grundsätzlich nur das Innenverhältnis.

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Der Haftungsausschluss für Schäden an selbstentzündlichen oder explosionsgefährdeten Gütern nach § 34 n KVO setzt voraus, dass positiv festgestellt werden kann, dass der Schaden aus Selbstentzündung oder Explosionsgefahr herrührt.

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Die Verjährungshemmung nach § 40 Abs. 3 KVO endet erst mit schriftlicher Ablehnung der Schadensregulierung und Rückgabe der Schadensbelege; eine mündliche Zurückweisung setzt die Verjährungsfrist nicht wieder in Lauf.

Relevante Normen
§ HGB §§ 425 ff, KVO § 34§ 425 ff. HGB§ 34 n KVO§ 711 ZPO§ 29 KVO§ 34n KVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 0 215/93

Leitsatz

Ein Vertrag, in dem die Ausführung einer Transportleistung gegen Zahlung eines Frachtpreises vereinbart wird, ist im Zweifel ein Frachtvertrag im Sinne der §§ 425 ff. HGB. Ein Frachtvertrag ist ein Werkvertrag. Der Frachtführer schuldet das Verbringen des Frachtgutes an einen anderen Ort. Dabei steht die Wahl der Mittel in seinem Ermessen, sofern nicht besondere Regelungen ausnahmsweise vorgesehen sind. Der Haftungsausschluß gem. § 34 n KVO erfaßt keine Güter, die sich nur ausnahmsweise und in seltenen Fällen entzünden können. Aber auch, wenn man jeden Fall der Selbstentzündung dem Haftungsausschluß unterfallen läßt, muß jeweils positiv festgestellt werden, daß ein Fall der Selbstentzündung eingetreten ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 1996 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts K. - 18 0 215/93 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der K. AG in K., von der Beklagten Schadensersatz für am 11.06.1991 auf dem Transport nach H. durch einen Brand vernichtete Ware.

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Die Beklagte hatte mit dem Transport die Fa. L. beauftragt. Diese setzte dafür einen Lkw ein, der mit der von der K. AG gewünschten Ladebühne ausgestattet, aber nicht für den Fernverkehr zugelassen und demgemäß auf der Fahrt von K. über He. nach H. nicht versichert war. Ob dieser Umstand dem mit der Versendung befaßten Angestellten der K. AG bekannt war, ist streitig.

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Streitig ist ferner, ob zwischen der Beklagten und der K. AG ein Speditions- oder ein Frachtvertrag abgeschlossen worden war und was die Ursache des Brandes war.

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Wegen aller Einzelheiten des Schadensfalles, der Schadensermittlung, der vorprozessualen Regulierungs- bemühungen und des sonstigen erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zusammenfassende Darstellung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen sowie ergänzend auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

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Die Klägerin hat unter geringfügiger Einschränkung ihres ursprünglichen Klagebegehrens beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.707,24 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 16.10.1991 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, deren Ergebnis aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. sowie aus den Protokollen vom 01.12.1994, 04.05.1995 und 07.12.1995 ersichtlich ist, die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.

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Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 27.02.1996 zugestellt worden ist, am 27.03.1996 Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist nach entsprechenden Frist- verlängerungen am 11.06.1996 eingereicht worden.

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Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, auf Grund des zumindest nicht eindeutigen Beweisergebnisses müsse zu Lasten der Klägerin als Anspruchstellerin von einem Speditionsvertrag ausgegangen werden mit der Folge, daß sie für den auf dem Transport mit dem Fahrzeug der Fa. L. eingetretenen Schaden nicht hafte.

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Darüber hinaus ist sie der Auffassung, mit dem von der K. AG geforderten und von dem Zeugen H. ohne Genehmigung der Klägerin vorgenommenen Einsatz eines anderen als des von der Klägerin vorgesehenen Fahrzeugs sei ein neuer Transportvertrag unmittelbar mit der Fa. L. zustande gekommen. Jedenfalls sei diese Ausführung der Beklagten nicht zurechenbar. Dem entspreche es, daß die Klägerin zunächst versucht habe, die Fa. L. für den Schaden haftbar zu machen.

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Sie hält an der erstinstanzlich dargelegten Ansicht fest, auf Grund dieser Vorgänge habe die K. AG das Risiko des unversicherten Transportes selbst zu tragen.

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Sie beruft sich ferner auf einen Haftungsausschluß gemäß § 34 n KVO und wiederholt die Einrede der Verjährung.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen,

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hilfsweise der Beklagten die Befugnis einzu- räumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvoll- streckung abzuwenden und ihr nachzulassen, eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

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Die Klägerin stellt den Antrag,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt und ergänzt ihr früheres Vorbringen und tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 262 ff.) und die Berufungserwiderung (Bl. 279 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen sie als für die brandgeschädigte Ware verantwortliche Frachtführerin einen unverjährten und nicht nach § 34 n KVO ausgeschlossenen Schadensersatz- anspruch.

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Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu der Überzeugung gelangt, daß der Transportauftrag der K. AG vom 07.06.1991 keinen Speditionsvertrag, sondern einen Frachtvertrag darstellt. Dieser Beurteilung schließt der Senat sich an.

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Ein Vertrag, in dem die Ausführung einer Transportleistung gegen Zahlung eines Frachtpreises vereinbart wird, ist im Zweifel ein Frachtvertrag im Sinne der §§ 425 ff. HGB. Die Beklagte ist auch kein reines Speditionsunternehmen, sondern auf die Übernahme von Frachtaufgaben im eigenen Namen ebenfalls eingerichtet. Selbst wenn sie über keinen im vollen Rechtssinne eigenen Fahrzeugpark verfügt, hat sie - oder hatte sie jedenfalls 1991 - zumindest den ständigen und ausschließlichen Zugriff auf die Fahrzeuge der Fa. L.. Die Zeugin M. L. hat ausgesagt, sie sei ausschließlich für die Beklagte gefahren. Die Beklagte war es auch, die die Fahrzeuge gegen die Transportgefahren versicherte. Hieraus und aus den Erläuterungen der Beklagten, zum Beispiel in ihrer Klageerwiderung, läßt sich entnehmen, daß die Beklagte aus arbeits- und möglicherweise auch aus steuerrechtlichen Gründen das Frachtgeschäft organisatorisch ausgegliedert hat und dafür Subunternehmen vorhält, die sie im Bedarfsfalle einsetzt, wie es auch hier geschehen ist. Die K. AG unterhält andererseits, wie die Beklagte selbst betont, eine eigene Speditions- abteilung. Es kann deshalb unterstellt werden, daß sie die Bezeichnung Frachtpreis benutzte, weil es um ein Fracht- geschäft ging, und daß sie andererseits auf die Organisationsleistungen eines weiteren Spediteurs bei einem Warenversand wie dem vom 11.06.1991 nicht angewiesen war.

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Die Beklagte haftet deshalb selbst als für den Transport verantwortlicher Frachtführer für den aus ungeklärter Ursache an dem Versandgut eingetretenen Brandschaden gemäß § 29 KVO.

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Die Fa. L. ist bei der Ausführung des Frachtauftrags lediglich als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig gewesen. Der nicht mit der Beklagten abgesprochene Einsatz eines anderen als des ursprünglichen Fahrzeugs bedeutet nicht, daß die Transportleistung nicht mehr Gegenstand des von der Beklagten übernommenen Auftrags war. Die Durch- führung des Transportes mit einem ganz bestimmten Fahrzeug oder auch nur mit einem Fahrzeug mit bestimmter Ausstattung ist darin nicht festgelegt worden. Ein Frachtvertrag ist ein Werkvertrag, der Frachtführer schuldet das Verbringen des Frachtgutes an einen genannten Ort. Die Wahl der Mittel steht in seinem Ermessen, sofern nicht besondere Regelungen vertraglich ausnahmsweise vorgegeben sind, was hier nicht der Fall war. Wenn also die Beklagte, wie sie behauptet hat, die Fa. L. angewiesen hat, sich eines bestimm- ten, für den Güterfernverkehr zugelassenen oder keine Zulassung benötigenden Kleinlasters zu bedienen, dann berührte diese Anweisung ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer, nicht den Gegenstand des Frachtauftrags.

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Die Entscheidung des Zeugen H. für den für Ferntrans- porte nicht zugelassenen Lkw bekommt auch nicht deswegen rechtsgeschäftliche, vertragsumgestaltende Bedeutung, weil H. damit der Forderung der K. AG bzw. des Zeugen B. nachkam, zur Erleichterung des Entladens ein Fahrzeug mit herunterfahrbarer Heckklappe einzusetzen. Eine derartige einverständliche Festlegung der konkreten Ausführung des Transportes beschränkt sich auf die praktische Gestaltung des Lebensvorgangs ohne Rechtsbindungswillen auf der einen oder anderen Seite.

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Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 34 n KVO ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfaßt "Schäden an selbst- entzündlichen und explosionsgefährdeten Gütern, soweit die Schäden aus der Selbstentzündlichkeit oder Explosionsgefahr herrühren". Damit sind nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, verflüssigte Gase und ähnliche Stoffe gemeint, nicht aber Güter, die sich nur ausnahmesweise und in seltenen Fällen entzünden können. Aber auch, wenn man jeden Fall der Selbstentzündung dem Haftungsausschluß unterfallen läßt, muß jeweils positiv festgestellt werden, daß ein Fall der Selbstentzündung eingetreten ist. Dazu reicht hier, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Beweisergebnis nicht aus. Zum einen sind seinerzeit die Untersuchungen vor Ort zu wenig ergiebig gewesen, zum anderen ist die Selbst- entzündung der beiden Geräte mit unterbrechungsfreier Stromversorgung, wenn auch theoretisch möglich, zu wenig wahrscheinlich.

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Der gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangene Schadens- ersatzanspruch ist nicht verjährt. Ein solcher Anspruch verjährt in einem Jahr (§ 40 Abs. 1 KVO). Die Verjährung wird jedoch durch eine schriftliche Schadensanmeldung solange gehemmt, bis der Ersatzpflichtige oder sein Versicherer die Ablehnung der Schadensregulierung ebenfalls schriftlich mitteilt und alle Schadensbelege zurückgibt (§ 40 Abs. 3). Eine diesem Formerfordernis genügende Ablehnung der mit Schreiben vom 19.07.1991 angemeldeten Ansprüche gibt es nicht. Die in der Berufungsbegründung behauptete mündliche Anspruchszurückweisung war nicht ausreichend, die Verjährungsfrist wieder in Lauf zu setzen.

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Schließlich kann die Beklagte dem Anspruch auch nicht den Einwand der Arglist oder des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenhalten mit der Folge, daß sich die K. AG und demgemäß auch die Klägerin behandeln lassen muß, als sei die Haftung der Beklagten für die nicht versicherten Transportschäden abbedungen. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge H. durch die Anforderung eines Lkw mit Ladebühne in einer seine Verant- wortung einschränkenden Weise "praktisch gezwungen" (so die Beklagte Bl. 144) werden konnte, auf das Fahrzeug zurück- zugreifen, das für einen solchen Transport nicht zugelassen war und demzufolge dabei auch keinen Versicherungsschutz hatte. Wenn er sich im Interesse einer weiteren Zusammen- arbeit mit der K. AG darauf einließ, handelte er auf eigene Gefahr, was hier bedeutet, auf die Gefahr der Fa. L. und über sie gegebenenfalls der Beklagten. Zudem kann gemäß § 26 GüKG die Haftung nach § 29 KVO durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Transportgefahr ist eindeutig und ausschließlich dem Frachtführer zugewiesen. Der Einsatz des auf der Fernfahrt nicht gegen diese Gefahr versicherten Lkw berührte die Interessen der K. AG nur mittelbar insofern, als sie bzw. die Klägerin sich einem Haftenden ohne Versicherungs- schutz gegenübersehen. Auf dieses Risiko und nur darauf hat sich der Zeuge B., die Richtigkeit des Beklagten- vortrags unterstellt, eingelassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 96.707,24 DM.