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Oberlandesgericht Köln·11 U 81/87·15.12.1987

Berufung: Waldeigentümer haftet nach § 823 BGB für Sturmwurf von Fichten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz für Sturmschäden durch umgestürzte Fichten. Das OLG Köln hält den Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB für haftbar, weil der Fichtenbestand eine vorhersehbare Gefahr darstellte und zumutbare Schutzmaßnahmen möglich waren. Die Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich, da ein Doppelansatz von Kosten um 861,34 DM zu kürzen war.

Ausgang: Berufung des Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben: Klage um 861,34 DM gekürzt, insoweit abgewiesen; im Übrigen Verurteilung des Beklagten zu 1 zu Schadensersatz wie neu festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundstückseigentümer haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für Schäden, die durch seinen Baumbestand verursacht werden, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Bestandes eine für Dritte vorhersehbare Gefahr besteht und zumutbare Schutzvorkehrungen möglich und erforderlich sind.

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Bei besonders windgefährdeten Baumarten (z. B. ältere Fichten mit flachem Wurzelwerk) erhöht sich die Verkehrssicherungspflicht; der Waldeigentümer muss geeignete forstwirtschaftliche Maßnahmen zur Gefahrenminderung ergreifen.

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Die Unbestimmbarkeit von Ort und Zeitpunkt eines Orkans entbindet nicht generell von der Pflicht, den Baumbestand so anzupassen, dass die Wahrscheinlichkeit erheblicher Schäden für Nachbargrundstücke verringert wird.

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Bei der Schadensbemessung dürfen bereits berücksichtigte Kosten nicht erneut in anderen Schadenspositionen angesetzt werden; ein Doppelansatz führt zur Kürzung des Anspruchs.

Relevante Normen
§ 1011 Satz 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 296a ZPO§ 284 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 116/86

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 18. März 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 116/86 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) an den Kläger 2.002,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1987 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 4.226,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 48 % und der Beklagte zu 1) zu 52 %, und zwar in Höhe von 17 % als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2). Der Kläger trägt 48 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus dem ersten Rechtszug, der Beklagte zu 1) 52 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers, davon 17 % als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2).

Im übrigen tragen Kläger und Beklagter zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges

selbst, soweit diese nicht durch das Urteil vom 18. März 1987 der Beklagten zu 2) auferlegt worden sind.

Auch im übrigen verbleibt es bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) bei der Entscheidung des Landgerichts.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 1) zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die verfahrensrechtlich einwandfreie Berufung des Beklagten zu 1) ist in Höhe von 861,34 DM sachlich gerechtfertigt und ist im übrigen zurückzuweisen.

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Der Kläger kann als Miteigentümer des durch den Schadensfall vom 23./24. November 1984 betroffenen Grundstücks die in Betracht kommenden Ansprüche allein geltend machen (vgl. § 1011 Satz 1 BGB). Aufgrund der Zustimmungserklärung seiner Ehefrau vom 26. Oktober 1987 kann er in vollem Umfang Zahlungen an sich selbst verlangen.

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Der Beklagte zu 1) ist dem Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Unstreitig haben Fichten, die in der Nacht vom 23. zum 24. November 1984 bei einem Sturm mit Windstärken bis zu 11 - 12 Beaufort umgestürzt sind, auf dem Grundstück des Klägers Schäden angerichtet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß der Beklagte zu 1) Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Folgen hätte treffen müssen.

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Es ist nicht zweifelhaft, daß sich aus einem Vergleich der Höhe der Nweg stehenden Fichten mit dem Abstand zum Grundstück des Klägers zwangsläufig die Folgerung ergab, daß die Bäume, wenn sie in Richtung des Grundstücks umstürzten, dieses erreichten. Aber auch die weitere Frage, ob eine solche Gefährdung zu erwarten und bei pflichtgemäßer Sorgfalt zu vermeiden war, ist zu bejahen.

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Die Ausführungen des Beklagten zu 1), gegen Orkane mit Windstärke 12 sei kein Schutz möglich, sind allenfalls zum Teil zutreffend. Es mag richtig sein, daß einem Orkan auch Bäume mit fester Verwurzelung und bei günstigen Bedingungen des Bodens und der Umgebung nicht immer standhalten. Das besagt aber nicht ohne weiteres, daß jede Gefährdung von den Beteiligten hingenommen werden muß.

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Unabänderlich ist nur die Tatsache, daß orkanartige Stürme vorkommen und daß trotz einiger Erfahrungswerte nicht sicher vorausgesehen werden kann, an welchen bestimmten Stellen sich ihre volle Gewalt auswirkt. Dagegen kann abgewogen werden, inwieweit die örtlichen Verhältnisse zu einer erhöhten Gefährdung beitragen und ob Maßnahmen zur Herabsetzung einer.solchen Gefahr angebracht sind.

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Derartige Umstände waren im vorliegenden Fall auch dann gegeben, wenn die umgestürzten Bäume, wie der Beklagte zu 1) behauptet, nicht im Bereich besonderer Staunässe standen und nicht durch Rotfäule vorgeschädigt waren.

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Fichten sind, wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Buch von Schwerdtfeger "Waldkrankheiten, 3.Auflage" ergibt und wie auch sonst allgemein bekannt ist, wegen ihres flachen Wurzelwerks besonders windanfällig. Die Gefahr des Windwurfs steigert sich mit zunehmendem Alter der Bäume, weil das Holz dann weniger elastisch ist als bei jüngeren Bäumen und weil die größere Höhe zu mehr Ansatzmöglichkeiten für einen Sturm und zu einer größeren Hebelwirkung führt. Bei immergrünen Bäumen verringert sich der Windwiderstand auch im Winter nicht.

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Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen reinen Fichtenbestand im Alter von etwa 65 Jahren, der zwar, wie der Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen hat, noch nicht altersbedingt geschwächt war, der aber voll ausgewachsen war und eine entsprechende Höhe aufwies. Letztlich geht der Beklagte zu 1) aber auch selbst davon aus, daß die betroffenen Fichten, wenn sie von einem Orkan voll erfaßt wurden, zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit umstürzen würden. Jede andere Erklärung für den Schadensfall stellt er in Abrede. Hauptsächlich betont er, daß wegen der Ungewißheit von Ort und Zeitpunkt heftiger Stürme Vorsorgehandlungen nicht möglich seien.

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Dieser Betrachtungsweise vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen. Ist wegen der Art des Baumbestandes eine erhöhte Gefährdung der Umgebung gegeben, dann sind auch die möglichen und zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen. Was Schwerdtfeger im eigenen Interesse des Waldeigentümers als zweckmäßig empfiehlt, wird dann zur Rechtspflicht. Da ein Orkan nicht beeinflußbar ist, müssen sich die Maßnahmen auf eine Anpassung des Waldes richten.

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Dabei kann es dahingestellt bleiben, welche Vorkehrungen auf Grund des eigenen Interesses eines Waldeigentümers an einer möglichst günstigen forstwirtschaftlichen Nutzung in Betracht kommen; im vorliegenden Fall geht es allein um den Schutz des Nachbarn. Aber auch insoweit braucht nicht entschieden zu werden, welche bestimmten Maßnahmen zu treffen gewesen wären. Sie hätten nur dazu führen müssen, daß umstürzende Bäume nicht auf das Grundstück des Klägers fielen.

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Der Hinweis des Beklagten zu 1), bei Anlegung derartiger Maßstäbe müsse um jedes Waldstück herum ein Schutzstreifen angelegt werden, ist kein ausschlaggebender Gesichtspunkt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung , insoweit allgemeine Richtlinien aufzustellen. Es hängt von den jeweiligen Umständen ab, wie groß die Gefahr von Sturmschäden an den Bäumen ist und ob und inwieweit dadurch Schädigungen anderer Personen zu erwarten sind.

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Im vorliegenden Fall lag die Sache jedenfalls so, daß die Fichten zu den besonders windgefährdeten Bäumen gehören und daß bei einem Umstürzen der dem Grundstück des Klägers benachbarten Bäume auch mit Schäden zu rechnen war. Insofern liegt die Sache auch anders als bei dem dem Urteil des BGH vom 30. Oktober 1973 (VersR 1974/88) zugrunde liegenden Geschehnis. Bei Wegen können auch die Benutzer von sich aus dazu beitragen, sich nicht einer Gefahr auszusetzen. Vor allem aber ging es in dem damaligen Rechtsstreit darum, daß nicht erkannte Rotfäule die maßgebliche Ursache für den schon bei Windgeschwindigkeiten von 54 - 77 km/h eingetretenen Schaden gewesen ist und unter diesem Gesichtspunkt die Pflichten und das Verschulden des Waldeigentümers zu beurteilen waren.

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Dem Kläger kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sein Rechtsvorgänger im Jahre 1958 das Grundstück bebaut und er selbst und seine Ehefrau es im Jahre 1969 erworben haben, als der Wald schon vorhanden war. Abgesehen davon, daß die Fichten 1958 wegen ihres damals geringeren Alters weniger gefährdet und wenigergefährlich gewesen sein dürften, waren die Grundstückseigentümer nicht verpflichtet, sich in der Nutzung ihres Grundstücks zu beschränken, um einem Nachbarn eine intensivere Bewirtschaftung seiner Waldflächen zu ermöglichen.

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Zu den zu ersetzenden Schäden gehören auch diejenigen, die durch den Betonmast verursacht worden sind. Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, daß dessen Umstürzen durch die vorher auf die Stromleitung gefallenen Fichten herbeigeführt worden ist. Mehrere Bäume, die auf der Leitung liegen, stellen eine so erhebliche zusätzliche Belastung dar, daß es sich aufdrängt, daß dieser Umstand sich auch ausgewirkt hat, zumal andere alleinige Gründe für das Umstürzen nicht ersichtlich sind.

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Insbesondere ergibt sich auch aus der Fallrichtung des Mastes und der Fichten nichts anderes. Die Fichten haben zunächst die Leitung nach unten und wahrscheinlich auch zur Seite gedrückt und sind beim Umstürzen des Mastes so gefallen, wie es ihrer vorherigen Lage und dem plötzlichen Nachgeben der Leitung entsprach. Der Mast mußte nicht notwendigerweise in dieselbe Richtung oder in Richtung des Verlaufs der Leitung fallen. Die Leitung übte zwar einen Zug in der Richtung aus, in die sie durch die Fichten gedrückt worden war. Von der anderen Seite wirkte aber der dortige Abschnitt der Leitung weiter auf den Mast ein, und darüber hinaus wurde die Fallrichtung durch die nicht näher bekannte Art und Weise beeinflußt, in der der Mast in seinem unteren Bereich weggebrochen ist.

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Das übereinstimmende Vorbringen in den nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen über Zahlungen auf die durch den Mast verursachten Schäden kann nicht berücksichtigt werden (vgl. § 296 a ZPO). Für eine Wiedereröffnung der Verhandlung sieht der Senat keine Notwendigkeit.

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Dagegen ist die Urteilssumme des landgerichtlichen Urteils um 861,34 DM herabzusetzen und die Klage auch in dieser Höhe abzuweisen, weil das Landgericht die bereits bei dem Schaden an der Mauer berücksichtigten Anstreichkosten von 756.DM zuzüglich Mehrwertsteuer bei den sonstigen Schäden im Gartenbereich nochmals in Ansatz gebracht hat. Tatsächlich betreffen die Kosten allein die durch den Betonmast beschädigte Mauer. Die Höhe der sonstigen Schäden ist im zweiten Rechtszug unstreitig.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:              7.090,57 DM

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Beschwer (§ 546 Abs. 2 ZPO) für den

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Beklagten zu 1):                                          6.229,23 DM

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Beschwer für den Kläger:                                861,34 DM.