Bauwerksabdichtung: Schadensersatz dem Grunde nach; Vorschuss- zu Schadensersatz ist sachdienlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss Ersatz der Mängelbeseitigungs- und Renovierungskosten gegen Bauunternehmerin und Architekten als Gesamtschuldner. Im Berufungsverfahren stellte sie ihr zunächst als Vorschuss verfolgtes Begehren auf Schadensersatz um; dies wertete das OLG als sachdienliche Klageänderung. Dem Grunde nach bejahte es Mängel der Kellerabdichtung (u.a. nicht vollflächig verklebte Bitumenschweißbahnen, unzureichend abgedichtete Mauerdurchbrüche) sowie eine mitursächliche Bauüberwachungsverletzung des Architekten. Zur Schadenshöhe fehlte noch Entscheidungsreife; die bezifferte Schadensersatzklage wurde daher per Teil-Grundurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Ausgang: Die bezifferte Schadensersatzklage wurde im Teil-Grundurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; zur Höhe blieb die Sache entscheidungsunreif.
Abstrakte Rechtssätze
Die Umstellung eines im Berufungsverfahren verfolgten Vorschussbegehrens auf einen Schadensersatzanspruch stellt eine Klageänderung dar und ist regelmäßig sachdienlich, wenn der bisherige Streitstoff verwertbar bleibt und ein neuer Prozess vermieden wird.
Mangelhafte Ausführung einer Bauwerksabdichtung (insbesondere unzureichende Verklebung von Bitumenschweißbahnen und unfachgerechte Abdichtung von Durchdringungen) begründet eine Schadensersatzhaftung des Unternehmers nach Werkvertragsrecht, sofern eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigungsaufforderung erfolgt ist.
Ein Bauunternehmer kann aus einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten kein dem Bauherrn anzurechnendes Mitverschulden herleiten; der Bauherr ist nicht verpflichtet, den Unternehmer bei der Bauausführung zu überwachen oder überwachen zu lassen.
Stehen mehrere Schadensursachen nebeneinander, ist im Zweifel anzunehmen, dass jede von ihnen zum Schadenseintritt beigetragen hat; eine mitursächliche Drittursache entlastet den Unternehmer nicht, wenn die eigene mangelhafte Leistung den Schaden adäquat mitverursacht hat.
Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann die werkvertragliche Verjährung unterbrechen, wenn es Ursache, Ausmaß und Beseitigungsmaßnahmen des geltend gemachten Mangelschadens erfasst; die Unterbrechung wirkt fort, solange das Verfahren andauert und die Klage währenddessen erhoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 479/93
Leitsatz
In dem Übergang von Vorschuß auf Schadensersatz liegt eine Klageänderung, die in der Regel sachdienlich ist. Der Unternehmer kann aus der mangelhaften Bauaufsicht des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Er kann vom Bauherrn nicht verlangen, daß dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht bzw. überwachen läßt. Liegen zwei oder mehrere Ursachen vor (hier: fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung und fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen/unzureichende Abdichtung von Mauerdurchbrüchen), so ist im Zweifel anzunehmen, daß beide bzw. alle zu dem (Feuchtigkeits-) Schaden geführt haben.
Tenor
Die bezifferte Schadensersatzklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
I.
- I.
Die Berufungen der Parteien sind als selbständige Rechtsmittel zulässig. Sie sind insbesondere jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Allerdings läßt der derzeitige Sach- und Streitstand lediglich die vorliegende Entscheidung in Form des Teil-Grundurteils gemäß den §§ 304 Abs. 1, 301 ZPO über den Grund der bezifferten Schadensersatzklage zu. Aus dem am selben Tag wie die vorliegende Entscheidung verkündeten Hinweis- und Auflagenbeschluß in dieser Sache, auf dessen Inhalt verwiesen wird, ergibt sich, daß es hinsichtlich der Höhe des bezifferten Schadensersatzanspruchs sowie auch hinsichtlich des Feststellungsantrags an der für eine umfassende Endentscheidung notwendigen Entscheidungsreife fehlt.
Einer Sachentscheidung über das bezifferte Schadensersatzverlangen dem Grunde nach steht nicht etwa entgegen, daß die Klägerin im zweiten Rechtszug zunächst "in erster Linie" einen Vorschußanspruch in derselben Höhe verfolgt und erst im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung am 27.09.1995 das Vorschußbegehren auf das Schadensersatzverlangen umgestellt hat. Die in dieser prozessualen Vorgehensweise liegende Klageänderung (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdnr. 1443 m.w.N.) ist nämlich - obgleich die Beklagten der Änderung der Klage ausdrücklich widersprochen haben - gemäß den §§ 523, 263 ZPO zuzulassen, weil sie sachdienlich ist. Nachdem die Klägerin im ersten Rechtszug im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.12.1993 ausweislich des Terminsprotokolls (Bl. 86 d.A.) erklärt hatte, daß die Klage als Schadensersatzklage aufgefaßt werden solle, war Streitgegenstand das Schadensersatzbegehren der Klägerin. Entsprechend verhält sich auch das Urteil des Landgerichts über den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus § 635 BGB. Hinzukommt, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich "in zweiter Linie" - also hilfsweise - ihren Schadensersatzanspruch weiterverfolgt hatte. Da der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt, die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits zwischen den Parteien fördert und einen neuen Prozeß vermeidet, ist die Sachdienlichkeit der Klageänderung zu bejahen.
Schließlich kommt auch eine Zurückweisung unter Verspätungsgesichtspunkten nicht in Betracht, weil das Schadensersatzbegehren bereits im ersten Rechtszug und hilfsweise in der Berufungsbegründung in zweiter Instanz klägerseits geltend gemacht worden ist.
II.
- II.
Dem Grunde nach sind die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin als Gesamtschuldner gemäß den §§ 635, 421 BGB zum Ersatz der für die Mängelbeseitigung an der Feuchtigkeitsisolierung des Kellergeschosses des streitgegenständlichen Hauses notwendigen Kosten einschließlich der Kosten der dadurch bedingten Innenrenovierung verpflichtet. Das steht nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung auch des Ergebnisses des voraufgegangenen Beweissicherungsverfahrens - 8 OH 5/94 Landgericht Aachen - fest. Das Vorbringen beider Beklagten im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung, auch nicht zur Erhebung weiterer Beweise zum Haftungsgrund.
1.
Im einzelnen gilt zur Haftung der Beklagten zu 1) als Bauunternehmerin gemäß § 635 BGB folgendes:
Ausdrücklich haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) in der Zusatzvereinbarung vom 03.12.1986 (Bl. 198 d. Beiakten 2 O 102/89 Landgericht Aachen) zum zuvor geschlossenen Bauvertrag/Werkvertrag über die Durchführung der Rohbauarbeiten für die Erweiterung bzw. Unterkellerung des Hauses Grindelweg, zu denen unstreitig die Isolierung des Kellers gegen Feuchtigkeit gehörte, bestimmt, daß für die Gewährleistung die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches geltend sollen.
Zudem steht fest, daß die Werkleistung der Beklagten zu 1) in verschiedener Hinsicht mangelhaft ausgeführt worden ist.
a)
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem Ergebnis der Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. P. in dem bereits erwähnten Beweissicherungsverfahren 8 OH 5/94 Landgericht Aachen ist davon auszugehen, daß die Bitumenschweißbahnen der Kellerisolierung nicht vollflächig fest an dem Mauerwerk kleben, weil sie nicht ordnungsgemäß verklebt worden sind. Insoweit kann auf die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Seite 7-11 oben (= Bl. 550-554 d.A.) Bezug genommen werden. Das Vorbringen der Beklagten in ihren Berufungsbegründungen zu diesem Streitpunkt führt zu keiner anderen Beurteilung und macht insoweit auch keine weitere Beweiserhebung notwendig. Insbesondere hat der Sachverständige P. in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.12.1994 auf dortiger Seite 14 (= Bl. 354 d.A.) deutlich gemacht, daß unabhängig davon, welcher Teil der DIN 18195 der Beurteilung zugrundegelegt wird, die Bitumenschweißbahnen in jedem Fall ausreichend und vollflächig auf dem Untergrund zu verkleben waren. Indessen kleben die Bitumenschweißbahnen nicht vollfächig, wie der Sachverständige P. vor Ort festgestellt hat und wie er es auch aus der vom Sachverständigen als fehlerhaft erachteten Ausführungsart der vom Zeugen H. Ph. geschilderten Anbringung der Schweißbahnen (Bl. 418 d.A.) folgert (Bl. 445 ff. d.A.).
Außerdem ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen P. vom 09.06.1993 (Seiten 27 und 35 = Bl. 304 und 312 der Akten 8 OH 5/94 Landgericht Aachen) aber auch aus seinem Gutachten vom 21.09.1993 (dort Seiten 2 und 7 f. = Bl. 354, 359 f. d.A. 8 OH 5/94 Landgericht Aachen) und vom 12.12.1994 (Seiten 11 ff. = Bl. 351 ff. der Akten des vorliegenden Rechtsstreits), daß die Ausführung der Abdichtung hinsichtlich des Übergangs der bituminösen Schweißbahnen zur bituminösen Spachtelbeschichtung nicht sach- und fachgerecht erfolgt ist.
Ausgehend von den vom Sachverständigen P. dargestellten Ausführungsanforderungen an eine sach- und fachgerechte Anbringung der Bitumenschweißbahnen handelt es sich um schuldhafte Ausführungsfehler der Beklagten zu 1) im Sinne von § 635 BGB.
Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, die Schweißbahnenverklebung sei in jedem Schritt nach den Anweisungen des klägerseits hinzugezogenen Fachmanns Pa. erfolgt, führt dies weder zu einem Mitverschuldensanteil der Klägerin noch gar zu einer völligen Entlastung der Beklagten zu 1). Es fehlt nämlich bereits an einer substantiierten Schilderung, wann, wem gegenüber in welcher Form und mit welchem Inhalt von Pa. hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Anbringung der Bitumenschweißbahnen tatsächlich Vorgaben und Anweisungen erteilt und überwacht worden seien sollen. Der Inhalt des Schreibens Pa. vom 18.03.1987 an den Beklagten zu 2) (Bl. 753 d.A.) ersetzt eine solche Darlegung nicht, zumal in diesem Schreiben die Art der Ausführung der eigentlichen Verklebung der Bitumenschweißbahnen und deren Befestigung am oberen Rand zur Spachtelmasse nicht angesprochen wird. Soweit die Beklagte zu ihrer Behauptung von angeblichen Angaben, Vorgaben und Anweisungen Beweis durch Vernehmung von Zeugen angeboten hat, war dem nicht nachzugehen, weil wegen der nicht hinreichenden Substantiierung des dazugehörigen Sachvortrages die Vernehmung dieser Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde. Desweiteren sei angemerkt, daß die Beklagte zu 1) als von der Klägerin mit der Ausführung der Kellerabdichtung beauftragtes Unternehmen auch auf Bedenken hinsichtlich angeblich fehlerhafter Vorgaben und Anweisungen Pa.s zur Ausführung hätte hinweisen müssen.
Auch ein eventueller Überwachungsfehler des Beklagten zu 2) führt zu keiner Entlastung der Beklagten zu 1) im Verhältnis zur Klägerin. Ist ein Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers und eine Aufsichtspflichtverletzung (kein Planungsfehler) des Architekten zurückzuführen, kommt eine Haftungsverteilung im Erstprozeß des Bauherren gegen den Bauunternehmer nicht in Betracht; der Architekt erfüllt mit der Ausübung der Bauaufsicht nicht eine dem Bauherren gegenüber dem Bauunternehmer obliegende Pflicht; der Unternehmer kann vom Bauherren nicht verlangen, daß dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht bzw. überwachen läßt (vgl. Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdnr. 1704, m.w.N.; Ingenstau/Korbion, VOB, B § 13 Rdnr. 34, m.w.N.).
b)
Darüber hinaus ist die Werkleistung der Beklagten zu 1) fehlerhaft auch insofern ausgeführt, aber verschiedene Mauerdurchbrüche für Rohre/Stromkabel nur unzureichend abgedichtet wurden. So hat der Sachverständige P. in seinem Gutachten vom 01.07.1992 (dort Seite 7 ff. = Bl. 238 ff. d. beigezogenen Akten 8 OH 5/94 LG Aachen, Lichtbilder 2.1/2.2/2.3) ausgeführt, daß bei Freilegung der linken Giebelwand des Hauses nach teilweisem Abbruch der vor der Wohnraumtür liegenden Terrasse sich an zwei Durchführungspunkten von Leitungen/Kabeln zeigte, daß die Außenwandabdichtung dort nicht geschlossen war - die Wanddurchbrüche waren nur provisorisch mit Montageschaum gefüllt -, so daß an diesen Stellen in wesentlichem Umfang Wasser hinter die Abdichtung in das Haus eindringen konnte, indem es die bituminösen Schweißbahnen hinterwanderte, am Wandfuß über die Betonplatte eindrang und sich im schwimmenden Estrich des Kellergeschosses ausbreitete.
In dem Gutachten desselben Sachverständigen vom 09.06.1993 (dortige Seiten 15 ff., 32 ff., 35 = Bl. 242 ff., 309 ff., 312 der beigezogenen Akten 8 OH 5/94 Landgericht Aachen - Lichtbilder 3.4/4.2/3.6/4.3/5.1/5.2/5.3/5.4/5.5) findet sich desweiteren die gutachterliche Feststellung, daß nach Freilegung des hinteren Teils der linken Außenwand nahe der linken hinteren Ecke des Hauses sich unter anderem zeigte, daß im mittleren vorspringenden Wandteil ein Kunststoff-Wasserleitungsrohr die Außenwand durchstößt und dieser Durchstoßpunkt nicht sachgerecht abgedichtet war, sowie ferner, daß die Außenwandabdichtung an der Rohrdurchführung gerissen war. Darüber hinaus ist dem Gutachten zu entnehmen, daß nahe der linken hinteren Hauswand neben dem Kellerlichtschacht ein Kunststoff-Wasserleitungsrohr die Kelleraußenwand durchstößt und der Anschluß zwischen Rohr und Außenwandabdichtung nur unsachgemäß mit Montageschaum ausgeführt worden war.
Bei seiner Anhörung im Termin vom 26.01.1995 hat der Sachverständige P. diese fehlerhaften Abdichtungsstellen, an denen Wasser eindringen konnte, zum Teil noch näher erläutert (Bl. 451 ff. d.A.), so daß kein Zweifel besteht, daß insoweit objektiv eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten zu 1), der die sach- und fachgerechte Abdichtung des Kellers oblag, zu bejahen ist. Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, daß sie die vorhandenen Rohre/Rohrdurchbrüche ordnungsgemäß isoliert habe und die fehlerhaften Abdichtungen auf nachträglichen Arbeiten von Drittfirmen aus einer Zeit beruhten, als sie schon nicht mehr auf der Baustelle tätig gewesen sei, ist ihr der Beweis für die Richtigkeit dieser Darstellung nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich stattgefundenen Beweisaufnahme steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, daß die vom Sachverständigen P. in seinen Gutachten als fehlerhaft festgestellten Abdichtungen der Mauerdurchbrüche für Stromkabel bzw. Wasserleitungsrohre nicht von der Beklagten zu 1), sondern von anderen, und zwar nach dem Abschluß der Arbeiten der Beklagten zu 1) an dem Bauvorhaben tätig gewordenen Drittfirmen vorgenommen wurden. Vielmehr sprechen insbesondere die Angaben der Zeugen R., teilweise auch die des Zeugen Ph. sowie die Feststellungen des Sachverständigen P. bei seiner Anhörung im Termin vom 26.01.1995 dafür, daß diese Mauerdurchbrüche sämtlich schon vorhanden waren bzw. während der Bauarbeiten der Beklagten zu 1) an dem Objekt vorgenommen worden sind und daher von ihr hätten - ordnungsgemäß - abgedichtet werden müssen.
Entsprechendes gilt auch für die Abdichtung des Kunststoff-Wasserrohrs, das nach den Angaben des Zeugen K.-D. F. und dem Schreiben der ST. vom 09.08.1994 (Bl. 249 d.A.) am 07.12.1988 verlegt wurde. Da der Zeuge F. angegeben hat, daß die neue Wasserleitung durch die alten Durchbrüche in die vorhandene Wasserleitung verlegt worden sei, kann nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Abdichtung der vorhandenen - alten - Wasserleitung fehlerhaft war und dann in der Folge entweder von der ST. nicht neu abgedichtet oder aber wieder - entsprechend dem vorgefundenen Zustand - fehlerhaft hergestellt wurde. Zwar bekundete der Zeuge F., es sei nach Verlegung der neuen Rohre neu abgedichtet worden. Dagegen spricht aber, daß die vom Sachverständigen P. vorgefundene Abdichtung nicht derjenigen entspricht, die die ST. nach der Darstellung des Zeugen K. üblicherweise vornimmt.
Da nach den allgemeinen Beweislastregeln zu § 635 BGB (vgl. BGHZ 48, 310; Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl., § 635 Rdnr. 9) es der Beklagten zu 1) obliegt nachzuweisen, daß die fehlerhaften Abdichtungen nicht von ihr verschuldet wurden, geht das aufgezeigte Beweisergebnis zu ihren Lasten. Dabei ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) aufgrund ihres übernommenen Auftrags, die Abdichtung des Kellers auszuführen, die Abdichtung sämtlicher vorhandenen und vor Abschluß der Rohbauarbeiten durchgeführten Mauerdurchbrüche, auch wenn sie von anderen Firmen - etwa der Elektrofirma - vorgenommen worden waren, zu besorgen hatte. Dafür, daß die Beklagte zu 1) dies selbst so sah, sprechen die Bekundungen des Zeugen R. B.. Zudem hat der Zeuge R. bekundet, daß dies bezüglich der Mauerdurchbrüche für die Elektroleitungen zwischen der Firma G. und der Beklagten zu 1) sogar abgesprochen gewesen sei.
Als fehlerhafte Werkleistung ist der Beklagten zu 1), desweiteren allerdings nicht etwa der unstreitig fehlerhafte Anschluß der Dach- entwässerung an die Spülrohre der Drainage vorzuwerfen. Insoweit ist eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten zu 1) nicht anzunehmen, weil der Sachverständige P. in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.09.1993 ausgeführt hat (Bl. 354 d.A.), daß es durchaus üblich ist, Spülrohre für Drainagen aus KG-Rohren herzustellen.
Die Beklagte zu 1) haftet insoweit auch nicht etwa nach den Grundsätzen über die positive Forderungsverletzung wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Hinweispflicht, weil sie - so die Auffassung der Klägerin - darauf hätte hinweisen müssen, daß die als Revisions- bzw. Spülrohre für die Drainage gedachten und an diese angeschlossenen Standrohre nicht für die Dachentwässerung benutzt werden dürfen. Vielmehr dürfte die Beklagte zu 1) sich darauf verlassen, daß derjenige, der die Dachentwässerung her- und fertigstellt und damit auch die Regenfallrohre anschließt, sich zuvor vergewissert, ob eine Ableitung über die besagten Standrohre erfolgen kann und darf.
Dennoch hat die Beklagte zu 1), der mit Schreiben vom 20.08.1992 (Bl. 36 d.A.) - gleichlautend auch an den Beklagten zu 2) geschickt - von Seiten der Klägerin eine den Anforderungen des § 634 Abs. 1 i.V.m. § 635 BGB genügende Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung übersandt worden war, für den gesamten durch die mangelhaften Abdichtungsarbeiten (fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen; fehlerhafte Abdichtung der betreffenden Mauerdurchbrüche) verursachten Schaden einzustehen und die Kosten der notwendigen Mängelbeseitigungsarbeiten einschließlich der Kosten der infolge des dadurch bedingten Feuchtigkeitseinbruchs erforderlich gewordenen Innenrenovierungzu ersetzen.
Daß die fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung in die Drainage nicht auf eine fehlerhafte Werkleistung der Beklagten zu 1) selbst zurückgeht, entlastet sie nicht. Denn
als Voraussetzung für das Vorliegen eines objektiven Haftungstatbestandes genügt es, daß der Verantwortliche den Schaden verursacht, also eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt hat, die nicht weggedacht werden kann, ohne daß der schädigende Erfolg entfiele. Dabei kann eine Tatsache ausreichend sein, die im allgemeinen, und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen jedenfalls zur Mitherbeiführung des schädlichen Erfolgs geeignet ist. Ist eine Tatsache mitursächlich, genügt es, um sie als adäquate und damit haftungsbegründende Ursache zu werten, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Die Grenze der Zurechenbarkeit wird durch dasjenige bestimmt, was dem betreffenden Verursacher oder Mitverursacher im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Obliegenheiten billigerweise zuzumuten ist. Ein adäquater Kausalzusammenhang wird für den gesamten Schaden verlangt. Liegen zwei oder mehrere Ursachen vor, so ist im Zweifel anzunehmen, daß beide bzw. alle zu dem Schaden geführt haben (vgl. zu vorstehenden Grundsätzen Ingenstau/Korbion, a.a.O., B § 10 Rdnr. 29, m.w.N.; Palandt-Thomas, a.a.O., § 635 Rdnr. 4 i.V.m. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249 Rdnr. 54 ff.).
Der Sachverständige P. hat im vorliegenden Verfahren wiederholt deutlich gemacht, daß bei ordnungsgemäßer Anbringung der bituminösen Schweißbahnen der Feuchtigkeitsschaden in dem vorliegenden Ausmaß nicht hätte entstehen können. Beide Schadensursachen, die aufgezeigte mangelhafte Werkleistung der Beklagten zu 1) sowie die fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung in die Drainage, haben bei der Entstehung des Schadens zusammengewirkt. Das Einwirken von ungewöhnlich großen Mengen Wasser von außen auf die Kellerabdichtung, durch die es erst zur Hinterwanderung der fehlerhaft verklebten Außenisolierung kommen konnte, ist aber, wenn auch durch eine Fehlleistung eines Dritten ausgelöst, kein besonders eigenartiger, völlig unwahrscheinlicher und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstand; die Isolierung hätte auch dieser Belastung gewachsen sein müssen.
Die Klägerin braucht sich das Fehlverhalten des Drittunternehmers auch nicht über § 254 BGB anrechnen zu lassen. Denn dieser Drittunternehmer war nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber der Beklagten zu 1). Auch für einen Planungsfehler des Beklagten zu 2), der über die §§ 278, 254 BGB der Klägerin zuzurechnen sein könnte, fehlt es an hinreichendem Sachvortrag. So ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die Planung der Dachentwässerung in den Aufgabenbereich des Beklagten zu 2) fiel. Aus dem Architektenvertrag ist solches nicht herzuleiten. Die Planung der Drainage selbst ist nicht zu beanstanden.
Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs fehlt es derzeit an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Klägerin im Hinblick auf die im einzelnen zur Mängel- bzw. Schadensbeseitigung notwendigen Maßnahmen und einer spezifizierten Aufschlüsselung der darauf entfallenden Kosten. Die vom Sachverständigen P. in seinem Gutachten vom 23.09.1993, Bl. 355 d. Akten 8 OH 5/94 Landgericht Aachen vorgenommene Kostenschätzung, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, ist für das geltend gemachte Schadensersatzbegehren zu pauschal und genügt auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht. Dies gilt umsomehr, als es sich bei dem eingeklagten bezifferten Schadensbetrag von 50.000,00 DM nach der eigenen Vorstellung der Klägerin nur um einen Teil des ihr entstandenen Schadens handelt und sie den weitergehenden, auch zukünftig eintretenden Schaden über das Feststellungsbegehren erfaßt sehen will.
Allerdings kann bei der gegebenen Haftungssituation und der Schadensschätzung des Sachverstädigen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) in einer Höhe als wahrscheinlich angenommen werden, die es selbst bei Berücksichtigung der beklagtenseits im Wege der Eventualaufrechnung geltend gemachten, hier aber ausdrücklich nach Grund und Höhe unentschieden gelassenen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 11.290,39 DM erwarten läßt, daß ein zugunsten der Klägerin auszuurteilender Schadensersatzbetrag verbleiben wird. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, daß angesichts der getroffenen Feststellungen des Sachverständigen P. die Verklebung der bituminösen Schweißbahnen insgesamt zu überprüfen ist und - soweit mangelhaft - auszubessern sein wird.
2.
Hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 2) aus § 635 BGB gilt folgendes:
Die oben aufgezeigten Mängel des Bauwerks in Form der fehlerhaft befestigten Bitumenschweißbahnen sowie der unzureichend abgedichteten Rohr- bzw. Mauerdurchbrüche sind von dem Beklagten zu 2) durch mangelhafte Bauüberwachung der Kellerumbauarbeiten, wie sie ihm unstreitig nach dem Architektenvertrag mit der Klägerin oblagen, mitverschuldet worden. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten zu 2) zur Begründung seiner Berufung führt zum Haftungsgrund zu keiner anderen Beurteilung oder zur Notwendigkeit der Erhebung weiterer Beweise.
Soweit die Klägerin dem Beklagten zu 2) nunmehr in ihrer Berufungserwiderung auch einen Planungsfehler hinsichtlich der gesamten Kellerisolierung vorwerfen will, so bestätigen die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen P. einen solchen Vorwurf nicht. Das Gutachten des Sachverständigen P. vom 14.05.1990 wurde damals noch in Unkenntnis des gesamten Abdichtungssystems erstattet, wie sich insbesondere im Termin zur Anhörung des Sachverständigen P. im Beweissicherungsverfahren 8 OH 5/94 Landgericht Aachen am 04.07.1991, Bl. 195 ff. dieser Beiakten, gezeigt hat, und ist damit insoweit nicht ausagekräftig.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Beklagten zu 2) auch nicht ein Planungsfehler in Bezug auf die Dachentwässerung vorzuwerfen, weil er hierfür keine Detailplanung erstellt hat. Wie schon an anderer Stelle oben ausgeführt, fehlt es insoweit an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Klägerin, daß dem Beklagten zu 2) insoweit überhaupt die Planung oblegen habe und diese von ihm - fehlerhaft - ausgeführt worden sei.
Dem Beklagten zu 2) ist es jedoch nicht gelungen, hinreichend darzulegen und nachzuweisen, daß er die Abdichtungsarbeiten der Beklagten zu 1) bezogen auf die Anbringung der Bitumenschweißbahnen sowie die Abdichtung der vorhandenen und noch vor Abschluß der Rohbauarbeiten durch die Beklagte zu 1) hergestellten Mauerdurchbrüche für Rohre/Leitungen genügend beaufsichtigt hatte. Er hätte als Architekt die unzureichende Anbringungsart der Bitumenschweißbahnen durch die Beklagte zu 1) erkennen und beanstanden müssen. Auch durfte er sich grundsätzlich nicht auf Vorgaben Pa.s verlassen, sondern mußte in eigener Verantwortung, da ihm die Bauüberwachung oblag, die Ausführung der betreffenden Arbeiten überprüfen und gegebenenfalls beanstanden. Soweit der Beklagte zu 2) behauptet, die Klägerin habe ihm und der Beklagten zu 1) die Weisung gegeben, wegen der Planung und Überwachung der Isolierungsarbeiten alleine den Weisungen Pa.s zu folgen, da dieser anerkanntermaßen ein Fachmann sei, ist dieser Vortrag wiederum zu wenig substantiiert. Es hätte insoweit im einzelnen geschildert werden müssen, wann und unter welchen Begleitumständen eine solche Anweisung gegeben worden sein soll. Eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung würde ohne eine solche Substantiierung zu einer unzulässigen Ausforschung führen.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 2) ferner ein, daß ihm kein Überwachungsfehler bezüglich der Abdichtung der vorhandenen Anschlußleitungen anzulasten sei, weil die vom Zeugen Ph. bekundete Abdichtungsweise vollständig in Ordnung sei; nur neu zu verlegende Rohre, nicht schon verlegte seien mit einem Flansch zu überziehen. Denn es bleibt trotzdem Tatsache, daß die Abdichtung der Mauerdurchbrüche nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nämlich zum Teil nur provisorisch, zum Teil nur unfachmännisch mit Montageschaum, so daß an den betreffenden Stellen Feuchtigkeit eindringen konnte.
Zum Schaden (Kausalität und Umfang) gilt das im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1) Ausgeführte entsprechend. Angesichts des Vorbringens des Beklagten zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens bedarf es lediglich folgender Ergänzungen:
Zu der vom Beklagten zu 2) als Schadensursache behaupteten fehlenden Dampfsperre hat der Sachverständige P. in seinem Gutachten vom 21.09.1993, Bl. 365 d. Akten 8 OH 5/94 Landgericht Aachen, ausgeführt, daß es in einem beheizten Keller nicht zum Schaden durch Kondensat komme, da das Dampfdruckgefälle nach außen gerichtet ist und somit eine Entfeuchtung mit zunehmender Standzeit des Hauses auftreten würde.
Wieso die technischen Normen für Räume im Kellergeschoß nicht beachtet worden seien, führt der Beklagte zu 2) nicht näher aus. Der Einwand einer angeblich illegalen Nutzung der Kellergeschoßräume durch die Klägerin ist schon deswegen unerheblich, da es ihm dennoch oblag, die Abdichtungsarbeiten entsprechend dem Architektenvertrag mit der Klägerin zu überwachen und für deren fehlerfreie Ausführung zu sorgen.
Soweit der Beklagte zu 2) behauptet, durch offene Fugen an Fensterbrettern und Terrassentüren habe bei jedem Regen Feuchtigkeit eindringen können, hat dies der Sachverständige P. in seinem Gutachten vom 14.05.1990, Bl. 59 d. Akten 8 OH 5/94 Landgericht Aachen, zwar bestätigt. Indessen läßt dies die Haftung der Beklagten nicht entfallen, sondern kann allenfalls Auswirkung auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für bestimmte Schadensbeseitigungsmaßnahmen haben im Hinblick auf dadurch zusätzlich und nicht schon durch die mangelhafte Isolierung (fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen; fehlerhafte Abdichtung der Rohr- bzw. Mauerdurchbrüche) verursachte Schäden. Eine abschließende Beurteilung läßt sich erst nach Substantiierung der erforderlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen und Spezifizierung der hierzu aufzuwendenden Kosten vornehmen.
Hinsichtlich der zu erwartenden Mindesthöhe des bezifferten Schadensersatzanspruchs der Klägerin wird auf das oben im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1) Ausgeführte, das für den Beklagten zu 2) entsprechend gilt, verwiesen.
Die in zweiter Instanz von dem Beklagten zu 2) vorsorglich erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die vorliegend geltende fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 S. 1 letzte Alt. BGB wurde nach ihrem Beginn- frühestens - im Jahre 1987 bereits im Jahre 1989 durch die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens 8 OH 5/94 LG Aachen (ursprüngliches Az. 12 H 18/89 AG Aachen) gemäß §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB unterbrochen. Da nach der Antragsschrift vom 17.11.1989 (Bl. 1 ff. der Akten 8 OH 5/94 LG Aachen) Ursache, Ausmaß und notwendige Beseitigungsmaßnahmen mit Kosten hinsichtlich der "im gesamten Kellergeschoß" aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden Gegenstand des betreffenden Beweissicherungsverfahrens war, erfaßt die Unterbrechungswirkung den Verjährungsfristenlauf hinsichtlich diesbezüglicher Gewährleistungsansprüche. Die Klageerhebung im vorliegenden Verfahren, die Ende 1993 erfolgte, wurde während des noch nicht beendeten Beweissicherungsverfahrens vorgenommen, so daß wegen der Bestimmung des § 209 Abs. 1 BGB die Unterbrechung des Verjährungsfristenlaufs fortdauerte. Bei verständiger Würdigung besteht kein Zweifel, daß durch den bezifferten Antrag sowie den Feststellungsantrag sämtliche Feuchtigkeitsschäden als Folge fehlerhafter Werkleistungen der Beklagten erfaßt sein sollten.
III.
- III.
Die Kostenentscheidung bleibt ihrer Einheitlichkeit wegen der Kostenentscheidung des Schlußurteils vorbehalten.
Streitwert für das Teil-Grundurteil und Beschwer der Beklagten zu 1) und 2): 50.000,00 DM.