Berufung zurückzuweisen: Werklohnanspruch verjährt nach Abnahme (VOB/B)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidungsbegründend ist, dass die Restwerklohnforderung nach Abnahme am 20.3.2009 der dreijährigen Verjährung unterliegt. Eine Abnahmeerklärung ist wirksam trotz angeführter Mängel; ein Ausschluss der Verjährungseinrede nach § 242 BGB liegt nicht vor.
Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg verworfen; Klageforderung als verjährt bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Berufungsgerichtssatz des § 522 Abs. 2 ZPO erlaubt die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wenn die Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB für Werklohnansprüche beginnt mit der Abnahme des Werkes; läuft diese Frist vor Klageerhebung ab, ist der Anspruch verjährt.
Eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, sofern vorhandene Mängel bestehen; Abnahme bleibt wirksam auch bei (gegebenenfalls erheblichen) Mängeln.
Die Einrede der Verjährung ist nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen; hierfür bedarf es eines groben Treuwidrigkeitsverhaltens oder eines Verhaltens des Schuldners, das den Gläubiger bei verständiger Würdigung hinreichend veranlasst, die Rechtsverfolgung aufzuschieben; die bloße Zurückweisung einer Abschlussrechnung wegen noch zu beseitigender Mängel reicht hierzu nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7 O 278/13
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.4.2014 - 7 O 278/13 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1.
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
Die Klageforderung ist verjährt. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Werkleistung am 20.3.2009 abgenommen worden ist, so dass die für die eingeklagte Restwerklohnforderung geltende dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach der „Niederschrift der Abnahme nach § 12 VOB/B“ (Bl. 28 d.A.) hat die Beklagte die Werkleistung am 20.3.2009 ausdrücklich abgenommen. Die in der – möglicherweise - als Anlage zur Abnahmeniederschrift verfassten Mängelliste (Bl. 73 ff. d.A.) aufgeführten Mängel schlossen die Abnahme nicht aus. In Anbetracht des Auftragsumfanges von über 650.000,-- € dürfte es sich um nicht wesentliche Mängel gehandelt haben. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt (OLG Düsseldorf BauR 2002, 352, 354; OLG Brandenburg BauR 2003, 1054, 1055; Bröker in: Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § Vor § 12 Rdn. 46; Oppler in: Ingenstau/Korbion, VOB, 18. Aufl., § 12 VOB/B Rdn. 11 jew. m.w.N.). Dass eine Abnahme vorlag, zeigt sich auch daran, dass die Niederschrift der Abnahme unter dem Punkt „Gewährleistung“ ausdrücklich vorsah, hinsichtlich der nicht in der Mängelliste aufgeführten Mängel solle die Gewährleistungsfrist ab dem Tag der Abnahme, also ab dem 20.3.2009, gelten, was – da eine Teilabnahme ersichtlich nicht vorlag - nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B die Abnahme der gesamten Werkleistung zur Voraussetzung hatte. Nach ihrem ursprünglichen Klagevortag hatte die Klägerin dies auch ebenso verstanden. Ob die Beklagte dem entgegengetreten ist, bleibt unerheblich. Ihr Einwand, es fehle an einer Abnahme, beruhte auf einer rechtlichen Wertung, die im Widerspruch zum unstreitigen Tatsachenvortag stand. Zudem hat sie zumindest hilfsweise zur Stützung der Verjährungseinrede auch den Standpunkt eingenommen, dass die Werkleistung abgenommen sei.
Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Der Zweck der Verjährung, der Schutz vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen, gebietet es insoweit, strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Die Verjährungseinrede ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) abgehalten hat, das so geartet war, dass es dem Gläubiger bei verständiger Würdigung hinreichenden Anlass gegeben hat, die Klageerhebung etc. aufzuschieben.Der Gläubiger musste annehmen dürfen, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder zumindest nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (Grothe in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § Vor § 194 Rdn. 19). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.6.2009 (Bl. 81 d.A.) die Abschlussrechnung der Klägerin zurückgewiesen, da diese vertragsgemäß erst nach Fertigstellung und Abnahme abgenommen werden solle. Dies geschah aber erkennbar im Hinblick auf die noch ausstehende Beseitigung der Mängel, die sie auch nach § 320 BGB zur Einbehaltung der noch ausstehenden letzten 5%igen Rate der Auftragssumme berechtigt hätte. Jedenfalls hätte die Klägerin auf der Grundlage ihrer durch die Abnahmeniederschrift gestützten Auffassung, dass eine Abnahme durchgeführt worden sei, auf Leistung des Restwerklohnes, ggfs. Zug um Zug gegen Beseitigung noch nicht nachgebesserter Mängel, klagen können. Davon wurde sie bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände nicht durch das Verhalten der Beklagten abgehalten.
2.
Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Die Frist kann nach § 244 Abs.2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr.1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs.2 GKG).