Haftung des SB‑Ladenbetreibers wegen Ausrutschens auf Salatblatt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt den Betreiber eines Selbstbedienungsladens, nachdem sie auf einem heruntergefallenen Salatblatt ausgerutscht ist und Schaden erlitten hat. Das OLG Köln weist die Berufung ab und nimmt keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an. Entscheidend war, dass das Blatt nur kurz vor dem Unfall gefallen war und eine zwischenzeitliche Säuberung daher nicht erwartet werden konnte. Zudem begründet der übliche Kunststeinboden für sich genommen keine erhöhte Rutschgefahr.
Ausgang: Berufung der Klägerin abgewiesen: keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers verlangt keine absolute, sondern nur den Umständen nach mögliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen; eine ununterbrochene Kontrolle des Fußbodens ist nicht erforderlich.
Liegt fest, dass die Gefahrenquelle erst so kurz vor dem Unfall entstanden ist, dass eine zwischengeschaltete Beseitigung nicht zu erwarten war, begründet dies keine schuldhafte Pflichtverletzung.
Organisatorische Mängel in Reinigungsregelungen führen nur dann zur Haftung, wenn sich diese Mängel konkret und ursächlich nachteilig ausgewirkt haben.
Die Verwendung eines üblichen Bodenbelags (z.B. Kunststeinfliesen) begründet allein keine Haftung; der Geschädigte muss darlegen, dass der Belag die Rutschgefahr gegenüber zumutbaren Alternativen erhöht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Verkehrssicherungspflicht in der Gemüseabteilung eines SB-Ladens
Da eine absolute Sicherheit in Selbstbedienungsläden (spez. im Bereich der Obst- und Gemüsetheke) praktisch nicht dauerhaft erreicht werden kann, dürfen von dem sicherungspflichtigen Inhaber nur die den Umständen nach möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen verlangt werden, also nicht die ununterbrochene Kontrolle des Fußbodens auf durch Nachlässigkeit von Personal oder Kunden geschaffene Gefahrenstellen, wohl aber Kontrolle und Reinigung der hierfür anfälligen Bereiche in angemessen kurzen zeitlichen Abständen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zwar ist die Klägerin, was inzwischen unstreitig ist, in einem Geschäftsraum der Beklagten auf einem Salatblatt oder -blattstück ausgerutscht, das die Beklagte zum Schutz ihrer Kunden vor Unfällen aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen gehalten war. Da jedoch eine absolute Sicherheit in Selbstbedienungsgeschäften praktisch nicht erreicht werden kann, dürfen von den sicherungspflichtigen Inhabern nur die den Umständen nach möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen verlangt werden (OLG München VersR 76, 1000; OLG Hamm, VersR 83, 43), also nicht die ununterbrochene Kontrolle des Fußbodens auf durch Nachlässigkeit von Personal oder Kunden geschaffene Gefahrenstellen, wohl aber Kontrolle und Reinigung der hierfür anfälligen Bereiche in angemessenen kurzen zeitlichen Abständen.
Wie die Klägerin selbst einräumt, scheidet eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Ursache ihres Sturzes aus, wenn feststeht, daß das Salatblatt erst so kurz vorher zu Boden gefallen war, daß eine zwischenzeitliche Säuberung der Unfallstelle nicht mehr erwartet werden konnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht diese Feststellung zu Recht auch getroffen. Auf die ausführlich begründete Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen.
Den Aussagen der Zeuginnen P., S. und V. ist nach Ansicht des Senats aber auch keineswegs zu entnehmen, die Zeugin P. habe kurz vor dem Unfall der Klägerin nur eilig und flüchtig gefegt, weil Kunden an ihrer Kasse warteten. Die Zeugin S. hat zwar angegeben, sie sei nach dem Kehren des Bereichs vor den Kassen und den Einkaufswagen an ihre Kasse zurückgekehrt, weil dort Kundschaft kam. Nach eigener Aussage hatte sie bis dahin aber nicht nur den Vorraum, sondern auch noch den Bereich vor der Obsttheke gekehrt. Die Zeugin V. hat außerdem beschrieben, wie die Zeugin P. zusätzlich Kassenbons vom Fußboden aufgehoben und aus den Einkaufswagen eingesammelt hat, was gewiß nicht für eine hastigoberflächliche, sondern im Gegenteil für eine über die reine Unfallvorbeugung hinausgehende gründliche Säuberung spricht.
Ob die Fußbodenreinigung 5 bis 10 Minuten vor dem Unfall der Klägerin nur zufällig, weil nämlich das Kassenpersonal gerade nicht anderweitig beschäftigt war, oder aber in Befolgung eines genau festgelegten und sorgfältig überwachten Reinigungsplans durchgeführt worden ist, spielt hier keine Rolle. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob die von der Beklagten vorgetragenen generellen Vorkehrungen ausreichend waren, um ihrer Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Zumindest in den lebhaften Geschäftszeiten dürfte eine stündliche Reinigung kaum genügen. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, wer für die stündliche Reinigung denn nun konkret zuständig war. Eine generelle Anweisung an das Kassenpersonal, möglichst alle Stunde in sich ergebenden Pausen, d.h. wenn sie nicht an der Kasse gebraucht wurden, einmal durchzufegen, wäre mit Sicherheit zu wenig. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn, wie hier, der eventuelle Organisationsmangel sich im Einzelfall nicht nachteilig ausgewirkt hat. Da tatsächlich nur etwa 5 oder 10 Minuten vor dem Unfall der Klägerin sorgfältig gekehrt worden war, ist es gleichgültig, ob das zufällig oder planmäßig geschah; eine nochmalige Nachschau, die zur Beseitigung des nach diesem Kehren dort hingefallenen Blattes geführt hätte, war jedenfalls nicht zu verlangen.
Der weitere Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe bereits durch die Verwendung von Kunststeinfliesen als Bodenbelag ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, ist ebenfalls unbegründet. Kunststeinböden finden sich in Supermärkten und vergleichbaren Geschäften häufig, wenn nicht sogar überwiegend, schon weil sie verhältnismäßig unempfindlich und leicht zu reinigen sind. Die Klägerin ist auch nicht unmittelbar auf dem Steinboden, sondern auf einem Salatblatt ausgerutscht. Inwiefern der Bodenbelag in dem Geschäft der Beklagten aufgrund seiner speziellen Beschaffenheit geeignet gewesen sein könnte, die Gefahr, auf einem heruntergefallenen Blatt auszurutschen, im Vergleich zu anderen, in Betracht kommenden Belägen zu erhöhen, ist weder ohne weiteres ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 14.330,00 DM. - 3 -
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