Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·11 U 71/93·13.07.1993

Berufung: Gesamtschuldnerausgleich bei Setzschäden – Beklagte zu 11.000 DM verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtBaurechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherer) suchte Rückgriff nach Zahlung einer Urteilssumme wegen Setzschäden. Streitpunkt war die Innenaufteilung der Haftung zwischen Statiker und Bauherren nach § 426 BGB. Das OLG Köln gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von je 11.000 DM. Entscheidend ist die Bemessung des Schadens als Differenz zu den bei vertragsgemäßer Herstellung erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Landgerichtsurteil erfolgreich; Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von je 11.000 DM verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Gesamtschuldnern richtet sich der Innenausgleich nach § 426 BGB nach den zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnissen; eine Gleichverteilung gilt nur, wenn nichts Abweichendes besteht.

2

Die Haftung eines beauftragten Statikers umfasst im Regelfall die Pflicht zur Erkennung von Gefährdungen und zur deutlichen Warnung/Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, nicht jedoch die Verpflichtung, sämtliche Mehrkosten der Bauausführung zu tragen.

3

Der ersatzfähige Schaden bemisst sich nach der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten der Mängelbeseitigung und den Kosten, die bei vertragsgemäßer Herstellung zur Vermeidung des Schadens erforderlich gewesen wären.

4

Geht ein Anspruch des Geschädigten auf den Versicherer über, findet § 67 VVG Anwendung; der Versicherer kann den Ersatzanspruch gegenüber den schadensersatzpflichtigen Gesamtschuldnern geltend machen.

Relevante Normen
§ 426 BGB§ 67 VVG§ 426 Abs. 1 BGB§ 909 BGB§ 823 BGB§ 284 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 353/92

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Oktober 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 353/92 - abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 11.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1990 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagten sind verpflichtet ihr die geforderten 11.000,---DM zu erstatten.

3

Zwischen den Parteien ist gemäß § 426 BGB ein Ge-samtschuldnerausgleich durchzuführen. In der Sache 10 O 604/84 LG Bonn = 11 U 29/86 OLG Köln sind die Beklagten und der Versicherungsnehmer der Klägerin, der Statiker Q., verurteilt worden, als Gesamtschuldner an die Eheleute B. 22.000,-- DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Beklagten sind gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen, die, wie nicht mehr streitig ist, die Urteilssumme an die Eheleute B. gezahlt hat.

4

Die Beklagten des jetzigen Rechtsstreits haben davon je-denfalls einen Anteil von 11.000,-- DM zu übernehmen.

5

Richtig ist allerdings, daß die Beklagten des Vorprozes-ses im Verhältnis zueinander nicht gemäß § 426 Abs. 1 zu gleichen Teilen verpflichtet sind. Durch den zwischen ihnen bestehenden Vertrag über Statikerleistungen des Versicherungsnehmers ist etwas anderes bestimmt. Allein aufgrund dieser Rechtsbeziehungen ist beurteilen, in welchem Umfang die Nachteile von dem Versicherungsnehmer als Statiker oder von den Beklagten als Bauherren zu tragen sind.

6

Zutreffend und im Grundsatz zwischen den Parteien auch gar nicht umstritten ist es ferner, daß derjenige Ge-samtschuldner, der durch eine gegenüber dem anderem be-gangene Vertragsverletzung den Schaden verschuldet hat, ihn im allgemeinen vollständig oder überwiegend zu tra-gen und den Vertragspartner von der Haftung freizustel-len hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 426 Rdnz. 26 m.N.).

7

Derartige Schadensersatzgesichtspunkte führen jedoch im vorliegenden Fall nicht dazu, daß die Kosten, um die es hier geht, in voller Höhe auf den Statiker abzuwälzen sind.

8

Dabei braucht nicht vertieft zu werden, daß dem Grunde nach eine Ersatzpflicht zu bejahen ist, weil es zu sei-nen Aufgaben gehörte, sich mit dem Risiko von Setzungen sowie Maßnahmen zur Überprüfung des Umfangs und zur Vermeidung von Schäden zu befassen und die Auftraggeber darauf hinzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin ergibt nicht, daß das in Bezug auf das Nachbarhaus geschehen ist. Wenn die Beklagten bereit gewesen sein sollten, für ihr eigenes Gebäude ein Risiko in Kauf zu nehmen, so führt das nicht dazu, daß sie sich so behandeln lassen müßten, als seien sie auch über eine Gefährdung des Nachbargebäudes unterrichtet gewesen.

9

Eine derartige Vertragsverletzung des Statikers hat je-doch nicht dazu geführt, daß Mehrkosten von 22.000,-- DM entstanden sind, die er hätte vermeiden müssen und für die er deshalb im Innen-Verhältnis allein verantwortlich wäre. Gegenüber den Beklagten hatte er nicht die Verpflichtung, auf eigene Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die eine Haftung gemäß §§ 909, 823 BGB ausschlossen. Seine Vertragspflicht bestand nur darin, die Beklagten nachdrücklich auf eine Gefährdung des Nachbarhauses und auf Maßnahmen zu dessen Schutz hinzuweisen. Er hat die Beklagten so stellen, als wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen.

10

Es hätten dann mehrere Möglichkeiten bestanden:

11

Dabei kommt es allerdings nicht ernsthaft in Betracht, daß die Beklagten wegen eines Betrages, wie er hier in Frage steht, von einer Bebauung ihres Grundstücks Ab-stand genommen hätten.

12

Wenn sie sich entschlossen hätten, ohne zusätzliche Vorkehrungen das Risiko in Kauf zu nehmen, gegenüber den Nachbarn schadensersatzpflichtig zu werden, so wäre für das Außenverhältnis genau derselbe Fall eingetreten, wie er jetzt gegeben ist. Im Innenverhältnis zum Versi-cherungsnehmer hätten dann die Beklagten den Schaden zu tragen. Es würde sich um Nebenkosten ihres Bauvorhabens handeln.

13

Wenn die Beklagten sich dagegen veranlaßt gesehen hätten, Maßnahmen zu treffen, die geeignet waren, eine Gefährdung des Nachbarhauses auszuschließen oder zu ver-mindern, so wären die Baukosten nicht unbeträchtlich er-höht worden. Das gilt sowohl für Gründungsmaßnahmen für das eigene Haus wie bei einem Unterfangen des Nachbar-hauses. Es ist nicht zweifelhaft, daß die Kosten den Be-trag von 11.000,-- DM erreicht hätten. Im Verhältnis zum Versicherungsnehmer der Klägerin ist den Beklagten nur dann ein Schaden erwachsen, wenn die Haftung gegenüber dem Nachbarn im Vergleich zu Schutzvorkehrungen zu einem Mehrbetrag geführt hat.

14

Das Gebäude der Beklagten wäre im Fall von zusätzlichen Gründungsmaßnahmen nicht wertvoller als es jetzt ist. Der Verkehrswert ist im Vergleich zu jedem anderen ord-nungsgemäß errichteten Haus nicht erhöht. Die Setzungen haben nicht zu Schäden an dem Neubau geführt, und es droht auch keine Gefahr mehr.

15

Der Schaden ist nicht anders zu berechnen als in dem vergleichbaren Fall von Setzschäden am Neubau der Beklagten. Auch dann bestände der Schaden nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen den jetzigen Kosten der Män-gelbehebung und denen, die bei der Errichtung des Gebäu-des zur Vermeidung derartiger Nachteile erforderlich ge-wesen wären.

16

Für das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander kommt es nicht darauf an, daß die seitens der Beklagten ersparten Baukosten für ihre Rechtsbeziehungen zu den Nachbarn ohne Bedeutung sind. Es geht jetzt darum, wie im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechts-streits die Haftungsanteile gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu bemessen sind. Der Ersatzanspruch der Nachbarn bildete zwar die Grundlage, nicht aber den Maßstab für die Auf- teilung. Erst wenn feststeht, wie gemäß § 426 Abs. 1 BGB die Anteile zu bestimmen sind, folgt daraus, inwieweit nach Abs. 2 ein Ersatzanspruch der Nachbarn auf den Versicherungsnehmer der Klägerin und gemäß § 67 VVG auf diese übergegangen ist.

17

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

19

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 11.000,-- DM