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Oberlandesgericht Köln·11 U 70/10·15.03.2011

Berichtigung des Kostentenors: Beklagte trägt gesamte Kosten; Nebenintervenient trägt eigene

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt nach § 319 Abs. 1 ZPO den Kostentenor des am 23.02.2011 verkündeten Urteils. Die Berufung der Kläger hatte Erfolg, sodass die Beklagte als insgesamt unterliegend anzusehen ist und nach § 91 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt der Nebenintervenient selbst. Eine eingelegte sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Kostentenor berichtigt: Beklagte zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt; Nebenintervenient trägt eigene Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit im Kostentenor eines Urteils kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

2

Ist eine Partei aufgrund des Berufungserfolgs insgesamt unterlegen, trägt sie nach § 91 ZPO die Kosten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich der erstinstanzlichen Kosten.

3

Die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient grundsätzlich selbst zu tragen.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung kann gegenstandslos werden, wenn die berichtigte Entscheidung die gerügten Mängel beseitigt.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 350/09

Tenor

Das am 23.02.2011 verkündete Urteils des Senats – 11 U 70/10 – wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass der Kostentenor richtig wie folgt lautet:

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient selbst zu tragen.

Gründe

1

Das Senatsurteil vom 23.02.2011 war – wie geschehen – gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil hinsichtlich des Kostentenors eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

2

Da die Berufung der Kläger Erfolg gehabt hat und die Beklagte danach im Rechtsstreit insgesamt unterlegen ist, hat die Beklagte nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern gemäß der in den Urteilsgründen zitierten Vorschrift des § 91 ZPO auch die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits – mithin die gesamten Kosten des Rechtsstreits - zu tragen.

3

Die insoweit hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger ist damit gegenstandslos.