Linienbus an Haltestelle: 25 % Gefährdungshaftung trotz Verkehrsverstoß eines 14-Jährigen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm Busunternehmen und Fahrerin nach einem Unfall an einer Bushaltestelle in Regress. Streitig war, ob die Fahrerin schuldhaft gegen Sorgfaltspflichten (Geschwindigkeit, Hupen, Abstand zum Bordstein) verstieß und ob der Unfall unabwendbar war. Das OLG verneinte ein Verschulden der Fahrerin, bejahte aber die Gefährdungshaftung des Halters, weil Unabwendbarkeit nicht bewiesen sei. Wegen des altersbedingt weniger schwer wiegenden Mitverschuldens des nahezu 15-jährigen Schülers haftet der Halter mit 25 %; gegen die Fahrerin blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Halter haftet aus Gefährdungshaftung zu 25 %, gegen die Fahrerin kein Anspruch mangels Verschuldens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflicht, beim Anfahren einer Haltestelle stets auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen, besteht typischerweise nur bei Schulbussen an hierfür vorgesehenen Schulbushaltepunkten; für Linienbusse gilt dies nur bei besonderen Umständen.
Ein Schallzeichen nach § 16 Abs. 1 StVO ist nur geboten, wenn ausreichende Hinweise dafür bestehen, dass eine Situation unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer umzuschlagen droht.
Der Busfahrer hat grundsätzlich möglichst dicht an den Bordstein heranzufahren, um die Sicherheit der ein- und aussteigenden Fahrgäste zu gewährleisten; ein größerer Abstand kann aus triftigem Grund zulässig sein, wenn Fahrgäste hierauf hingewiesen werden.
Der Nachweis der Unabwendbarkeit i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG erfordert, dass sich der Fahrzeugführer wie ein besonders umsichtiger und erfahrener Idealfahrer verhält und alle naheliegenden gefahrenträchtigen Umstände in seine Fahrweise einbezieht.
Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr gegenüber einem objektiv groben Verkehrsverstoß des Geschädigten kommt bei Kindern und Jugendlichen nur in Betracht, wenn der Sorgfaltsverstoß subjektiv besonders vorwerfbar ist; regelmäßig ist ein geringes Mitverschulden anzusetzen.
Leitsatz
Sorgfaltspflichten des Busfahrers beim Anfahren einer Haltestelle
Schulbusse, die eine dafür vorgesehene Haltestelle anfahren, müssen in der Regel auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen. Ein Hupsignal ist geboten, wenn ausreichende Hinweise dafür bestehen, daß eine Situation unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer münden könnte. Ein Busfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, möglichst dicht an den Bordstein heranzufahren, um die Sicherheit der aus- und einsteigenden Fahrgäste nicht zu gefährden. Ein von diesen Regelanforderungen abweichendes Anfahren der Haltestelle ist aus triftigem Grund durchaus zulässig, wenn der Fahrer die Fahrgäste auf den größeren Abstand zum Bürgersteig hinweist. Eine völlige Freistellung des Kraftfahrers von der Gefährdungshaftung wegen objektiv verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten kommt bei Kindern und Jugendlichen nur in Betracht, wenn deren Sorgfaltsverstoß auch subjektiv besonders vorwerfbar ist, wobei ein altersgemäßer Maßstab anzulegen ist. In der Regel wird deshalb das Mitverschulden eines Minderjährigen mit einer geringen Quote anzusetzen sein.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Beklagten zu 1. teilweise begründet, gegen die Beklagte zu 2. bleibt sie ohne Erfolg.
Die Berufung hat insofern Erfolg, als die Beklagte zu 1. aufgrund der Gefährdungshaftung 25 % der Sach- und Vermögensschäden, die der Kläger dem Schüler M.S. zu ersetzen hat, erstatten muß, §§ 7, 9 StVG, 254 BGB, 116 SGB X. Dagegen kann ein Verschulden der Beklagten zu 2. an dem Unfall vom 18. Juni 1991 nicht festgestellt werden, so daß ihrerseits eine Haftung gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 18 StVG entfällt.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war der Unfall nicht unabwendbar, da die Fahrzeugführerin nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfallt beobachtet hat (§ 7 Abs. 2 StVG); die Betriebsgefahr des Busses tritt gegenüber dem Verkehrsverstoß des Schülers nicht völlig zurück und ist mit 25 % zu berücksichtigen.
Zwar läßt sich eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch die Busfahrerin, was auch Auswirkungen auf die Betriebsgefahr hätte, nicht feststellen. Denn ihr kann weder ein Geschwindigkeitsverstoß, noch falsche Fahrweise beim Einfahren in den Busbahnhof oder sonst eine Verletzung anderer Sorgfaltspflichten zu Last gelegt werden.
Zur Geschwindigkeitsfeststellung ist die von den Beklagten vorgelegte Diagrammscheibe zugrundezulegen, da ernsthafte Zweifel an ihrer Herkunft aus dem Unfallfahrzeug nicht bestehen. Nach den Ergebnissen des Gutachtens der VDO vom 26.10.1992 wurde die Geschwindigkeit des Busses auf den ersten 10 m der letzten Strecke von 15 km/h vor dem Ende der Geschwindigkeitsmessung auf ca. 10 km/h reduziert; dabei ist zu berücksichtigen, daß der Geschwindigkeitsschreibstift seine Ruhelage bei 6 km/h erreicht, somit nach Ende der Aufzeichnung noch einige Meter gefahren wurden. Auf den letzten verbleibenden 5 m dieser Strecke erreichte der Bus die Endgeschwindigkeit von 6 km/h. Unter Berücksichtigung einer vom Bus noch nach dem unfallursächlichen Anstoß und dem eigentlichen Unfallereignis zurückgelegten Strecke von ca. 5 bis 6 m sowie des nicht mehr von dem Geschwindigkeitsschreibstift erfaßten Bereichs ist für den entscheidenden Zeitpunkt der ersten Berührung mit dem Geschädigten eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h zugrundezulegen. Dies entspricht den Angaben der Zeugen, wonach der Bus langsam und mit Schrittgeschwindigkeit oder nur wenig schneller in die Bushaltestelle einfuhr.
Damit hat die Beklagte zu 2. zwar ihr Fahrzeug nicht auf Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) abgebremst. Dies kann ihr indessen nicht als fahrlässiger Verstoß zur Last gelegt werden, denn eine dahingehende Verpflichtung besteht lediglich für Schulbusse, die eine für sie vorgesehene Haltestelle anfahren (vgl. BGH NJW 82, 270; OLG Köln VersR 90, 434; OLG Celle VRS 63, 337). Während in den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten jeweils Haltepunkte angefahren wurden, an denen große Gruppen von Schulkindern warteten (zum Teil bis über 100 Schüler), steuerte die Beklagte zu 2. mit ihrem Linienbus eine für alle Fahrgäste eingerichtete Haltestelle mit ca. 20 bis 30, maximal 40 Wartenden an, unter denen sich zwar etliche Schüler, jedoch auch andere Personen befanden. Eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h bei der Anfahrt einer Linienbushaltestelle ist durchaus angemessen und liegt noch unter einer im Berufsverkehr üblichen, eher zügigen Fahrweise (vgl. dazu OLG Saarbrücken VM 80, 88, wonach eine Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h als zulässig erachtet wird). Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit war hier auch nicht aufgrund besonderer Umstände geboten. Die Menge der wartenden Fahrgäste, die auch der Beklagten ins Auge fiel, wie ihre Einlassung im Strafverfahren zeigt, und die zum Teil unruhigen Schüler, die miteinander rauften und boxten, wie eine Zeugin beobachtet hat, waren insgesamt in ihrem Verhalten nicht zu vergleichen mit einer großen Gruppe von ausschließlich Schulkindern, die sich im Klassenverband befinden und deren Aufmerksamkeit ganz erheblich durch das Gruppengeschehen in Anspruch genommen wird. Dagegen ist bei einzelnen Schülern in der Regel durchaus ein verkehrsgerechtes Verhalten zu erwarten. Somit stellte sich die Situation nicht als so außergewöhnlich unruhig oder unkontrolliert dar, daß ein Linienbusfahrer die Haltestelle mit der gleichen Vorsicht hätte anfahren müssen wie eine Schulbushaltestelle.
Ebensowenig stellt das Unterlassen eines Hupsignals einen schuldhaften Verstoß (vgl. § 16 Abs. 1 StVO) dar. Denn die Situation an der Bushaltestelle zeigt zwar, wie ausgeführt wurde, eine gewisse Unruhe und ließ bei Ankunft des Busses ein Gedränge der Fahrgäste als möglich erscheinen, denn die Wartenden hatten sich zunächst zu dem vorausfahrenden Bus des Zeugen F. gedrängt. Es fehlten aber andererseits ausreichende Hinweise, daß die Situation unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer münden könnte, was Voraussetzung für das Gebotensein eines Schallzeichens wäre (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 16 StVO, Randziffer 8).
Im übrigen hätte ein Hupsignal wohl kaum den Unfall verhindert. Denn M.S. und seine Kameraden liefen gerade im Bewußtsein des kommenden Busses vor diesem her. Es bleibt deshalb unklar, worauf das vom Kläger geforderte Hupsignal noch hätte hinweisen können.
Schließlich kann der von der Beklagten zu 2. eingehaltene Abstand von ca. 30 cm von der Bordsteinkante nicht als fahrlässige Nichtbeachtung gebotener Sorgfaltspflichten angesehen werden. Von diesem Abstand ist aufgrund der polizeilischen Skizze auszugehen; die auf der Aussage Kaese basierenden, geringfügig abweichenden Maßangaben der Beklagten erscheinen nach der eigenen Aussage dieses Zeugen nicht zuverlässig.
Grundsätzlich ist der Busfahrer verpflichtet, möglichst dicht an den Bordstein heranzufahren, um die Sicherheit der aus- und einsteigenden Fahrgäste nicht zu gefährden (OLG Saarbrücken, VM 80, 88; OLG Karlsruhe VersR 81, 266). Auch wenn einige Anhaltspunkte vorlagen, daß es bei Ankunft des Busses zu einer Bewegung in der Masse der Fahrgäste kommen könnte mit der Gefahr, daß einzelne vom Gehweg abkommen oder daß die Busspur mitbenutzt werden könnte, so waren die entsprechenden Anzeichen noch nicht derart eindeutig, daß bereits eine konkrete Gefährdung einzelner Verkehrsteilnehmer absehbar war und zu deren Vermeidung unbedingt ein deutlicher Abstand zum Fußgängerweg eingehalten werden mußte. Vielmehr verhielt sich die Mehrzahl der Wartenden zunächst unauffällig, lediglich M.S. und seine beiden Freunde waren in eine Rangelei verwickelt. Die Bewegung der Wartenden in Richtung eines ankommenden Busses ist nämlich an sich nichts außergewöhnliches. Aufgrund dieser in der Entwicklung völlig offenen Situation bestand für einen an den durchschnittlichen Maßstäben zu messenden Busfahrer keine Veranlassung zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 2. das Betreten der Fahrbahn durch M.S. bemerkt hat oder hätte erkennen müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er allenfalls einige wenige Schritte mit einem Bein auf der Busspur gemacht. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhalt zu der Annahme gegeben, dies hätte die Fahrerin gesehen. Unter Berücksichtigung ihrer Sitzposition und des auf der rechten Seite des Fahrzeugs laufenden Schülers kann davon ausgegangen werden, daß sie dessen kurzen Lauf auf der Fahrbahn nicht bemerken konnte.
Unter Zugrundelegung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, die ein ordentlicher Kraftfahrzeugfahrer an den Tag legen muß, stellt sich das Anfahren der Bushaltestelle durch die Beklagte zu 2. insgesamt als verkehrsgerechtes Verhalten dar, das mithin eine Verschuldenshaftung ausschließt (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 18 StVG, Randnr. 4).
Allerdings kann die Beklagte zu 1. nicht den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls erbringen. Denn ein besonders sorgfältiger Busfahrer hätte bei Annährung an die Bushaltestelle alle möglichen gefahrenträchtigen Momente bedacht und in seiner Fahrweise berücksichtigt. Dazu gehörten im vorliegenden Fall die große Zahl der Fahrgäste, darunter zahlreiche Schüler verschiedenen Alters, die Unruhe unter den drei größeren Schülern und das zu erwartende Gedränge, das sich bereits bei einem früheren Bus gezeigt hatte. Ferner hätte er bei sorgfältiger Beobachtung jedenfalls das Vorauslaufen der älteren Schüler bemerkt und die erfahrungsgemäß damit verbundene Unruhe in der Menge einkalkuliert. Wegen dieser besonderen Umstände bestand aus der Sicht eines sehr umsichtigen und erfahrenen Fahrers durchaus die nicht ganz entfernte Möglichkeit der Gefährdung einzelner Fahrgäste, die sich situationsbedingt zu nah an der Busspur oder gar auf dieser aufhalten könnten. Dieser Gefahrenlage hätte durch Einhalten eines deutlich größeren Abstandes zum Gehweg von über 0,5 m Rechnung getragen werden können. Ein solches von den Regelanforderungen abweichendes Anfahren der Haltestelle ist aus triftigem Grund durchaus zulässig, wenn der Busfahrer die aus- und einsteigenden Fahrgäste auf den größeren Abstand zum Bürgersteig hinweist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 7 StVG, Randnr. 32).
Die Bushaltestelle konnte im vorliegenden Fall auch in der geschilderten Weise angefahren werden, da die 3,6 m breite Busspur dem ca. 2,4 m breiten Bus noch ausreichend Seitenabstand ließ. Bei dieser Fahrweise wäre der Unfall vermieden worden, denn ursächlich war der zu geringe Seitenabstand des Fahrzeugs zu dem laufenden Schüler.
Bei der nach Maßgabe der §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Busses einerseits und dem Verschulden des Schülers M.S. andererseits ist zwar objektiv ein erheblicher Verkehrsverstoß des fast 15jährigen Jungen zu bejahen, § 20 Abs. 3 StVO. Eine völlige Freistellung des Kraftfahrers von der Gefährdungshaftung wegen objektiv grob verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten kommt jedoch bei Kindern und Jugendlichen nur in Betracht, wenn deren Sorgfaltsverstoß auch subjektiv besonders vorwerfbar war, wobei ein altersgemäßer Maßstab anzulegen ist, §§ 276, 828 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 90, 1483, 1484). In der Regel wird deshalb das Mitverschulden eines Minderjährigen mit einer geringeren Quote anzusetzen sein (MünchKomm-Grunsky, BGB, 3. Aufl., § 254, Randnr. 21). Dem fast 15-jährigen Schüler fehlt es sicher nicht an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit in die Regeln des Straßenverkehrs, und er wird auch in vielen Situationene, vor allem wenn er aktiv als Radfahrer oder ab 15 Jahre als Mofafahrer am Verkehrsgeschehen teilnimmt, die erforderliche Fähigkeit haben, danach zu handeln. Auf diese Situationen stellt im übrigen die von den Beklagten zitierte Entscheidung des LG Osnabrück (VersR 92, 466) ab, die deshalb für die vorliegende Fallgestaltung nicht ergiebig ist. Vielmehr liegt das Besondere des hier zu entscheidenden Falles darin, daß der geschädigte Schüler sich nicht in einer besondere Aufmerksamkeit fordernden Situation befand und darüber hinaus durch die Gesellschaft gleichaltriger Schulkameraden abgelenkt wurde. Das Wettrennen der Schüler zum Bus stellt sich gerade als typisches altersgemäßes Verhalten von 14- bis 15-jährigen Jungen innerhalb einer Gruppe dar, das eine gewisse Eigendynamik entwickeln kann. In dieser Lage ist die vorhandene Fähigkeit, sich der Einsicht entsprechend verkehrsgerecht zu verhalten, zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber deutlich eingeschränkt. Demnach wiegt der Verstoß des Jugendlichen gegen die Vorschrift des § 20 Abs. 3 StVO nicht so schwer wie der eines Erwachsenen. Die hier situationsbedingte Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit des noch 14-jährigen Schülers im Vergleich zu einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer ist im Ergebnis der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (BGH NJW 90, 1483) und hat zur Folge, daß die Gefährdungshaftung nicht völlig zurücktritt. Allerdings liegt die Betriebsgefahr nach Meinung des Senats im unteren Bereich und ist mit einer Haftungsquote von 25 % angemessen berücksichtigt.
Der geltendgemachte übergegangene Anspruch des Klägers auf hälftigen Ersatz des dem Schüler entstandenen und noch entstehenden materiellen Unfallschadens ist danach wiederum nur zur Hälfte begründet.
Daß die behaupteten Aufwendungen des Klägers von insgesamt 12.998,55 DM unfallbedingt sind, hat er durch Vorlage der Einzelrechnungen belegt. Die Beklagten haben dies in zweiter Instanz nicht mehr in Frage gestellt. Abzüglich des ersparten Eigenverbrauchs von 304,00 DM ergibt sich ein Gesamtschaden von 12.694,55 DM, wovon der Kläger in Höhe eines Viertels (3.173,64 DM) Ersatz verlangen kann.
Der Feststellungsantrag, der sich aufgrund des Umfangs der Ersatzpflicht des Klägers (vgl. §§ 556 ff RVO) nur auf materiellen Schaden bezieht, ist, wie sich aus dem Vorangegangenen ergibt, in Höhe von 25 % des zukünftigen Schadens begründet.
Der Eintritt zukünftiger Schäden ist nach den ärztlichen Gutachten vom 15.04.1992 und 22.04.1993 wahrscheinlich, da die verbleibenden Dauerschäden zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen und weitere Behandlungen erwarten lassen.
Daß die Klage gegen die Beklagte zu 2. unbegründet ist, ergibt sich aus dem Dargelegten.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB. Die Beklagte zu 1. befindet sich aufgrund ihrer Zahlungsverweigerung seit 15.07.1993 in Verzug. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch von 2 % über dem Diskontsatz ist nicht schlüssig dargetan. Allein die Berufung auf eine nicht näher bezeichnete Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus, zumal jene nicht ohne weiteres das Vorliegen eines höheren Zinsschadens ohne entsprechenden Sachverhalt begründen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 11.347,28 DM
Beschwer der Beklagten zu 1.: 5.673,64 DM - 8 -