Berufung: Haftungsquote bei Auffahrunfall nach Bremsen wegen Taube
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall, bei dem der Vorausfahrende wegen einer Taube scharf gebremst hatte. Streitpunkt war, ob dieses Bremsen einen zwingenden Grund darstellt und wie die Haftung zu verteilen ist. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten zu 60% des Schadens. Das Gericht betonte, dass das Bremsen wegen eines Tieres nicht automatisch zwingend ist und die Haftung nach Verursachungs- und Verschuldensanteilen zu bestimmen ist.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zu 60% des Schadens verurteilt, übrige Rechtsschutzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Auffahrunfall überwiegt regelmäßig die Haftung des Auffahrenden, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abbremst.
Das Abbremsen zur Vermeidung des Überfahrens eines Tieres ist nicht von vornherein ein zwingender Grund; es ist unter Abwägung der Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs im Einzelfall zu beurteilen.
Bei wechselseitigem Verschulden sind die Haftungsquoten nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen der beteiligten Fahrer festzulegen.
Unzureichende und pauschale Angaben zum Abstand und zur Geschwindigkeit erschweren eine genaue Quote und wirken sich gleichmäßig nachteilig auf die Parteien aus.
Ansprüche auf Schadensersatz sind mit dem gesetzlichen Verzugszins nach § 288 BGB zu verzinsen; höhere Zinsen setzen den Nachweis eines darüber hinausgehenden Zinsnachteils voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 592/91
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Februar 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilka,mer des Landgerichts Aachen - 9 O 592/91 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an Herrn Dipl.-Ing. Günther D., G., XXXX A., 757,76 DM und an den Kläger 3.828,32 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25. September 1991 zu zahlen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 9/20 und die Beklagten zu 11/20, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen. Die Beklagten haben ihm gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 3 Pflicht-versicherungsgesetz 6O% des der Höhe nach unstreitigen Schadens von 7.643,47 DM zu ersetzen; das sind insge-samt 4.586,O8 DM.
Den Beklagten zu 1) und den Kläger trifft beide ein Verschulden an dem Unfall, bei dem es um das Spannungs-verhältnis zwischen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO und Satz 2 geht. Nach Satz 1 muß der Abstand von einem vorausfah-renden Fahrzeug in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Nach Satz 2 darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Der Beklagte zu 1) hat den erforderlichen Sicherheits-abstand nicht eingehalten, der sich gerade dann bewäh-ren soll, wenn der erste Fahrer aus einem Grund bremst, der für den zweiten zunächst nicht erkennbar ist, so daß er erst durch das Aufleuchten der Bremslichter auf-merksam wird. Die Beklagten tragen nichts vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Daß der Kläger stark gebremst hat, entlastet den Beklagten zu 1) nicht im vollen Umfang.
Der Kläger hat jedoch durch sein Bremsverhalten eben-falls schuldhaft eine Ursache für den Unfall gesetzt. Es ist jetzt unstreitig, daß er wegen der Taube scharf gebremst hat, die dennoch von seinem Fahrzeug erfaßt und getötet worden ist. Der Schutzzweck von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO besteht gerade darin, eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu vermeiden. Der Unfall zeigt, daß der Beklagte zu 1) sich im Gefahrenbereich befunden hat. Es spricht auch nichts dafür, daß er zuvor schnel-ler gefahren ist als der Kläger und sich diesem etwa in Überholabsicht genähert hat.
Es kann nicht anerkannt werden, daß dem Schutz einer Taube der unbedingte Vorrang zukommt. Es ist eine Ab-wägung vorzunehmen und höhere Sachschäden sowie die Ge-fährdung von Menschen führen dazu, daß eine Taube kein zwingender Grund für ein Bremsen ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzukommt, daß der Kläger die Taube erfaßt und getötet hat und zumindest danach das Tier kein Grund mehr war, noch weiter bis zum Stand abzubremsen.
Das vom Kläger zitierte Urteil des BGH vom 2. November 1965 (VersR 1966/143) ist nicht einschlägig. Es be-trifft die Haftung eines Kraftfahrers für das Überfah-ren eines Tieres.
Das OLG Nürnberg hat sich in dem Urteil vom 7. Februar 1957 (VersR 196O/956) zur Zeit der Geltung der alten StVO bei einem Kraftfahrer, der wegen einer Katze gebremst hatte, gar nicht damit befaßt, ob diesem ein verkehrswidriges Verhalten vorzuwerfen war.
Das OLG München hat im Jahre 1973 einem Fahrer, der wegen eines Igels stark abgebremst hatte, aus Gründen der Gefährdungshaftung 25% des Schadens auferlegt (DAR 1974/19).
Ein Strafsenat des OLG Frankfurt hat im Jahre 1984 das Abbremsen wegen einer Katze oder eines kleinen Hundes unter der Voraussetzung als zwingenden Grund angesehen, daß allenfalls nur ein nicht erheblicher Sachschaden des nachfolgenden Fahrers und keine Gefahr für Menschen droht.
Ebenfalls 1984 hat das LG Aachen einen Fahrer, der wegen eines Kaninchens gebremst hatte, aus Gründen der Betriebsgefahr mit einer Quote von 1/5 belastet (ZfS 1985/129).
Das AG St. I..... hat bei einem Unfall nach einer Vollbremsung wegen eines Eichhörnchens ein Verschulden beider Kraftfahrer bejaht und Quoten von 5O% festgelegt (ZfS 1986/353).
Das OLG Karlsruhe hat ausgeführt, auch bei einem durch ungerechtfertigt starkes Bremsen des Vordermannes mit verursachten Auffahrunfall überwiege in der Regel der Haftungsanteil des Auffahrenden (NJW - RR 1988/28). Der Vordermann hatte wegen einer Wildente scharf gebremst. Das OLG hat dem Auffahrenden einen Schadensersatzan-spruch von 4O% zuerkannt.
Eine überwiegende Haftung des Auffahrenden wird auch sonst bei den zahlreichen Fällen angenommen, in denen der vorausfahrende Kraftfahrer Anlaß zum scharfen Brem-sen gesehen hat, ohne daß der Grund als zwingend aner-kannt worden ist (vgl. Jagusch-Hentschel StVR 31. Auf-lage § 4 StVO Randziffer 17).
Ein Haftungsanteil der Beklagten von 6o% ist auch im vorliegenden Fall sachgerecht. Irgendwelche Beson-derheiten sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Parteien zum Unfallhergang ist sehr knapp. Insbesondere wird nichts darüber vorgetragen, wie groß der Abstand der Fahrzeuge und die Geschwindigkeit vor dem Unfall gewesen sind. Das wirkt sich in gleicher Weise bei beiden Parteien aus. Je größer der Abstand gewesen ist, desto geringer ist der Vorwurf gegen beide Kraftfahrer. Zu Lasten des Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, daß der Sicherheitsabstand bereits während der gesamten Dauer des Hinterherfahrens einzuhalten war. Demgegen-über mußte der Kläger ganz plötzlich reagieren, weshalb ein Verschulden, daß darin besteht, daß er sich nicht nach hinten vergewissert hat, geringer ist. Ob es sich noch erheblich ausgewirkt hat, daß er nach dem Anprall nicht zunächst weitergefahren ist, ist schwer ab-grenzbar.
Ein Teilbetrag von 757,56 DM ist aufgrund der Abtretung vom 3O. Juli 1991 an den Sachverständigen D. zu zahlen.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB. Ein über 4% hinausgehender Zinsnachteil ist nicht belegt. Die Bescheinigung der S.-Bank vom 17. März 1992 ergibt nicht, daß der Kläger einen Kredit in Anspruch genommen und zu verzinsen gehabt hat.
Dasselbe gilt für die neue Bescheinigung vom 14. Juni 1993, die ohnehin wegen § 296 a ZPO nicht verwertet werden darf.
In Höhe der Abtretungssumme steht dem Kläger gegen die Beklagten keine zu verzinsende Geldforderung zu, son-dern nur ein Freistellungsanspruch, der sich aus seinem Interesse an der Befriedigung des Abtretungsgläubigers ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist zu Lasten des Klägers auch die weitgehende Abweisung des Zinsanspruchs zu berück-sichtigen, die nicht verhältnismäßig geringfügig ist (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufi-ge Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.114,78 DM
Beschwer der Beklagten: 4.586,O8 DM
Beschwer des Klägers:
Hauptforderung: 1.528,7O DM Zinsen auf zuerkannte Beträge: ca. 6OO,OO DM insgesamt ca. 2.13O,OO DM