Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·11 U 6/16·14.02.2016

Berufung zurückzuweisen: fehlende internationale Zuständigkeit nach Art.7 Brüssel Ia-VO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales Zuständigkeitsrecht/EuGVVOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Streitgegenstand sind Schadens- und Rücktrittsansprüche aus einem Fahrzeugkauf; nach EuGH-Rechtsprechung sind derartige Ansprüche als vertraglich zu qualifizieren, wenn sie auf Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen. Der vertragliche Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 b Brüssel Ia-VO liegt am Erfüllungsort (hier Belgien), sodass deutsche Gerichte unzuständig sind.

Ausgang: Berufung wird mangels Aussicht auf Erfolg und fehlender deutscher Zuständigkeit nach Art.7 Brüssel Ia-VO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung, die nach nationalem Recht deliktischer Natur sind, sind als vertraglich im Sinne der EuGVVO/Brüssel Ia-VO einzuordnen, wenn das beanstandete Verhalten als Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag angesehen werden kann.

2

Der vertragliche Gerichtsstand bei Verkauf beweglicher Sachen nach Art. 7 Nr. 1 b Brüssel Ia-VO bestimmt sich nach dem Erfüllungsort (insbesondere dem Ort, an den die Sache geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen) und umfasst auch Schadensersatz- und Rücktrittsansprüche.

3

Eine Anknüpfung an nationale Zuständigkeitsvorschriften (z. B. § 29 ZPO) kommt nach der EuGVVO nur in Betracht, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat; die EuGVVO geht insoweit vor.

4

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung durch Urteil nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO§ Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO§ Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO n.F.§ Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO§ Art. 6 Brüssel Ia-VO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 141/14

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.12.2015 – 9 O 141/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

4

Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:

5

Das Landgericht hat die Klage zu Recht unzulässig verworfen. Es fehlt an der internationalen Zuständigkeit, da weder ein vertraglicher (Art. 7 Nr. 1 b) Brüssel Ia-VO = EuGVVO n.F.) noch eine deliktischer (Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO) Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Aachen besteht. Nach dem Urteil des EuGH vom 13.3.2014 – C-548/12, (NJW 2014, 1648) knüpfen Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies hat zur Folge, dass ein deliktischer Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ausscheidet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtsprechung auf die wortgleichen Nachfolgeregelungen in Art. 7 Nr. 1 b und 2 b Brüssel Ia-VO (= EuGVVO n.F.) zu übertragen (Wedenburg/Schneider, NJW 2014, 1633, 1636; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., Art 7 EuGVVO Rdn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 7 EuGVVO Rdn. 108). Für die Einordnung als vertragliche Streitigkeit kommt es darauf an, ob die Klageanträge einen Ersatzanspruch zum Gegenstand haben, dessen Grund bei vernünftiger Betrachtungsweise in einem Verstoß gegen die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Vertrag gesehen werden kann, so dass dessen Berücksichtigung für die Entscheidung über die Klage zwingend erforderlich wäre (EuGH a.a.O. Rdn. 26). Dies ist hier der Fall. Ob die Angaben des Käufers zu den Eigenschaften des Kaufobjektes – hier insbesondere diejenigen zur Laufleistung des streitgegenständliche Fahrzeuges - einen deliktischen Tatbestand erfüllen, lässt sich nur im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen beurteilen und hängt insbesondere davon ab, ob und wieweit der Käufer zu diesen Eigenschaften bestimmte vertragliche Zusagen erteilt hat.

6

Der vertragliche Gerichtsstand liegt – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – gem. Art. 7 Nr. 1 b Brüssel Ia-VO in Belgien. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkauf beweglicher Sachen der den Gerichtsstand bestimmende Erfüllungsort der Ort, an den die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen (dazu auch EuGH a.a.O. Rdn. 28). Dieser Ort lag in Belgien. Der Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes umfasst alle vertraglichen Ansprüche, somit auch die Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt (Gottwald in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdn. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 7 EuGVVO Rdn. 26). Der Hinweis der Berufung auf § 29 ZPO geht fehl. Hierbei handelt es sich um eine nationale Zuständigkeitsnorm. Eine Anknüpfung an die nationalen Zuständigkeitsvorschriften ist nach Art. 6 Brüssel Ia-VO nur bei einer Klage gegen einen Beklagten möglich, der – anders als hier - keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 6 EuGVVO Rdn. 1).

7

II.

8

Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Die Frist kann nach § 244 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr.1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).