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Oberlandesgericht Köln·11 U 6/07·05.08.2007

Berufung zurückgewiesen wegen unsubstantiiertem Wohnsitzvortrag und verspäteter Beweismittel

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verliert die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln; die Berufung wird zurückgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten. Das Gericht bemängelt die unsubstantiierten Angaben zum Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Beklagten und weist darauf hin, dass angekündigte weitere Beweismittel nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet wären. Die Abtrennung der Vollstreckungsgegenklage war nicht ermessensfehlerhaft, da die Zuständigkeit der Vorinstanz zumindest zweifelhaft war.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist abzuweisen, wenn der Berufungsführer entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen nicht substantiiert darlegt.

2

Angekündigte Beweismittel, die in der Berufungsinstanz verspätet eingebracht würden, können nach § 531 Abs. 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung nicht verhindern.

3

Die Abtrennung einer Vollstreckungsgegenklage ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Zuständigkeit der Vorinstanz zumindest zweifelhaft war.

4

Die Kosten der unterlegenen Berufungspartei sind nach § 97 ZPO zu tragen, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 410/03

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.12.2006 (22 O 410/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Gründe

2

Zur Begründung wird auf die Beschlüsse des Senats vom 14.5.2007 und vom 9.7.2007 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 3.8.2007 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vortrag der Klägerin zur Frage des Wohnsitzes ist weiterhin unsubstantiiert, da selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der vorgetragenen Auskünfte nicht bewiesen wäre, dass der Beklagte – was auch nach Ansicht der Klägerin maßgebend ist – seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, sondern in Russland hatte. Soweit die Klägerin hierzu weitere Beweismittel in Aussicht stellt, wären diese zudem verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO), so dass sie keine Verlanlassung geben können, von einer Zurückweisung der Berufung abzusehen.

3

In Bezug auf die Abtrennung der Vollstreckungsgegenklage bleibt die Berufung auch nach der Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts durch den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12.7.2007 unbegründet. Die Zuständigkeitsfrage war zumindest zweifelhaft. Daher war die Abtrennung des Verfahrens jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin kann das Verfahren nunmehr in der gleichen Weise vor dem Landgericht fortführen, wie es bei der mit der Berufung beantragten Aufhebung und Zurückverweisung der Fall wäre.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

5

Berufungsstreitwert: 5.421.016,-- € (Klage 5.091.016,-- €, Vollstreckungsgegenklage 330.000,-- €)