Jagderlaubnisvertrag: Wildschadenspauschale als Preisvereinbarung nicht AGB-kontrollfähig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückzahlung einer im Jagderlaubnisvertrag ausgewiesenen „Wildschadenspauschale“. Streitpunkt war, ob diese Klausel als AGB-Preisnebenabrede nach § 11 AGBG unwirksam ist und ob der Vertrag als (anzeigepflichtiger) Jagdpachtvertrag nichtig sei. Das OLG Köln änderte das LG-Urteil ab und wies die Klage ab. Die Pauschale sei bloßer Kalkulationsbestandteil des vereinbarten Gesamtentgelts und damit der AGB-Inhaltskontrolle entzogen; zudem liege kein Verstoß gegen jagdrechtliche Verbote vor.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Rückzahlung der Wildschadenspauschale vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Preisvereinbarungen, die die vertragliche Hauptleistung unmittelbar festlegen, unterliegen grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht; kontrollfähig sind insoweit nur Preisnebenabreden.
Wird eine „Pauschale“ im Vertrag lediglich als unselbständiger Kalkulationsbestandteil eines einheitlich vereinbarten Gesamtentgelts ausgewiesen, liegt regelmäßig keine gesondert kontrollfähige Preisnebenabrede vor.
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, wenn die Leistung aufgrund eines wirksamen Vertrags erbracht wurde.
Ein entgeltlicher Jagderlaubnisvertrag ist nicht schon deshalb als Jagdpacht zu qualifizieren, weil er jährlich verlängerbar ausgestaltet ist; jagdpachtrechtliche Anzeigevorschriften sind dann nicht ohne Weiteres anwendbar.
Ein Jagderlaubnisvertrag ist nicht nach § 134 BGB nichtig, wenn das maßgebliche Jagdrecht die entgeltliche Jagderlaubnis grundsätzlich vorsieht und keine einschlägigen gesetzlichen Beschränkungen verletzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 0 479/96
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.04.1997 - 9 0 479/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin forstwirtschaftlicher Grundstücke im Bereich der Gemeinde S.. Diese Liegenschaften stellen einen eigenen Jagdbezirk im Sinne des Bundesjagdgesetzes dar.
Mit Schreiben vom 29.03.1993 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die Übernahme eines frei gewordenen Jagdbezirks unter Hinweis darauf, daß er die ihm bekannten Bedingungen akzeptiere. Unter dem 31.03.1993/06.04.1993 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach dem Kläger die entgeltliche Jagderlaubnis für ein Jahr übertragen wurde. Das Vertragsverhältnis sollte sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende des Jagdjahres von einer Partei schriftlich gekündigt wird.
Hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Entgelts wurde folgende Regelung getroffen:
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"Für die A.ischen Grundflächen wird ab 01.04. 1993 gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Bestimmungen folgendes Entgelt vereinbart:
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Erlaubnisscheingebühr: 50,-- DM/ha Jagdfläche
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Wildschadenpauschale: 25,-- DM/ha Jagdfläche
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Entgelt insgesamt: 75,-- DM/ha Jagdfläche.
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Für 181 ha errechnet sich mithin ein jährliches Gesamtentgelt von 13.575,-- DM
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zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer 2.036,25 DM
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zusammen 15.611,25 DM"
In der Vereinbarung waren die "Bestimmungen für die Jagdausübung in den eigenen Jagdbezirken der A.-S. GmbH" in ihrer Fassung vom 01.04.1990 in Bezug genommen. In § 5 heißt es zu den Gegenleistungen des "Jahresjagd-erlaubnisscheininhabers":
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"§ 5
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Gegenleistung des Jahresjagderlaubnisscheininhabers
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1.
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Der Jahresjagderlaubnisscheininhaber zahlt für alle A.ischen Grundflächen innerhalb des ihm überlassenen Jagdrevieres ein jährliches Entgelt pro Hektar, welches der Höhe nach zu vereinbaren ist. Dieses Entgelt wird im Regelfall alle 5 Jahre an die Entwicklung der Preise im allgemeinen und der Jagdpachtentgelte im besonderen angepaßt. Es ist jeweils vorschüssig zum 1.4. des Jahres fällig.
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2.
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Das Entgelt setzt sich regelmäßig zusammen aus der Erlaubnisscheingebühr sowie einer Wildschadenspauschale. Die Wildschadenspauschale wird sowohl zur Verhütung von Waldwildschäden als auch zur teilweisen Abdeckung durch Waldwildschäden entstandener Vermögensverluste verwandt; ein weitergehender Ersatz für Schäden an Forstpflanzen ist nicht zu entrichten.
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....
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4.
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Wildschadenersatz für landwirtschaftlich genutzte oder zugepachtete bzw. zugelegte Flächen trägt der Erlaubnisscheininhaber nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
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5.
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Der Erlaubnisscheininhaber trägt für seinen Jagdbezirk die Jagdsteuer, zu der die A.ischen Gesellschaften veranlagt werden. Er erhält den Jagdsteuerbescheid über das Forstamt und zahlt die Steuer im Auftrag und im Namen der veranlagten Gesellschaft bei der angegebenen Zahlstelle ein."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.1996 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis zum 31.03.1997. Mit der Klage macht er die Rückzahlung der für die vierjährige Vertragsdauer insgesamt gezahlten Wildschadenspauschale geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung der Wildschadenspauschale in Höhe von 25,00 DM/ha zuzüglich Mehrwertsteuer sei wegen eines Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 a und b AGBG unwirksam. Darüber hinaus sei die Vereinbarung vom 31.03./06.04.1993 insgesamt unwirksam, da sie der Sache nach einen Jagdpachtvertrag darstelle und daher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BJG der zuständigen Behörde hätte angezeigt werden müssen. Die Ausgestaltung als Jagderlaubnisvertrag habe der Umgehung dieser Anzeigepflicht gedient und widerspreche der Systematik des Bundesjagdgesetzes.
Der Kläger hat nach einer teilweisen Klagerücknahme beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.136,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.08.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sei insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Wildschadenspauschale wirksam.
Mit Urteil vom 04.04.1997 hat das Landgericht Aachen die Beklagte mit einer Einschränkung hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs zur Rückzahlung der verauslagten Wildschadenspauschale verurteilt. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die in der Vereinbarung vom 31.03./ 06.04.1993 enthaltene Wildschadenspauschale verstoße gegen § 11 Nr. 5 b AGBG.
Gegen dieses ihr am 11.04.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 12.05.1997(Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügungen des Vorsitzenden 28.07.1997 mit am 24.07.1997 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.04.1997 - 9 0 479/96 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Rückzahlung der Wildschadenspauschale zu. Insbesondere hat er keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Die Zahlung der Wildschadenspauschale erfolgte nämlich aufgrund der nach Ansicht des Senats wirksamen Vereinbarung vom 31.03.1993/06.04.1993.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterliegt die in dem Jagderlaubnisvertrag zwischen den Parteien enthaltene Entgeltsvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 11 AGBG. Nach allgemeiner Meinung (BGH NJW 1985, 3013; NJW 1992, 680 (689); Wolf in Wolf/Horn, AGBG, 3. Aufl., § 8 Rdn. 13; Brandner in Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 18 f) unterliegen Preisvereinbarungen als individualvertragliche Festlegung der Hauptleistung grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bestimmung des Inhalts der vertraglichen Hauptleistung und damit des zu zahlenden Entgelts ist Teil der Vertragsfreiheit. Der gerichtlichen Inhaltskontrolle sind damit grundsätzlich Leistungsbeschreibungen, die den Gegenstand der Hauptleistung unmittelbar festlegen (BGHZ 100, 173), entzogen. Hiervon sind nur sogenannte Preisnebenabreden ausgenommen (BGH NJW 1985, 3013 (3014) m.w.N.), die zwar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, aber nicht ausschließlich die in Geld geschuldete Hauptleistung betreffen.
Die Entgeltsregelung im vorliegenden Fall ist nach ihrem Wortlaut, dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages und ihrem Sinnzusammenhang als reine Preisvereinbarung zu verstehen. Bei der im Zusammenhang mit der Kalkulation des Jahresentgelts angesprochenen Wildschadenspauschale handelt es sich nicht um eine nach dem AGBG angreifbare "Preisnebenabrede". Die in dem Vertragsformular genannte Rubrik "Wildschadenspauschale" erfaßt nämlich bei objektiver Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB einen nicht selbständig angreifbaren Kalkulationsbestandteil des zwischen den Parteien fest vereinbarten Gesamtpreises für die zunächst auf ein Jahr befristete Jagderlaubnis.
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hat sich der Beklagte verpflichtet, ein "Entgelt" von "zusammen" 15.611,25 DM zu zahlen. Anders als in einem vom Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 13.12.1994 - 7 U 151/94 - entschiedenen Fall ist die Frage des Wildschadensersatzes nicht zum Gegenstand einer besonderen vertraglichen Bestimmung gemacht worden, die neben der Zahlung eines Entgelts eine Schadensersatzregelung für Wildschäden vorsah, sondern vielmehr in das einheitlich festgesetzte Entgelt des Klägers für die Jagdausübung kalkulatorisch eingeflossen.
Neben dem Wortlaut der Vereinbarung spricht auch die Formulierung des § 5 der Bestimmungen für die Jagdausübung, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, für eine einheitliche Preisvereinbarung. Diese Vorschrift ist bereits mit "Gegenleistung des Jahresjagderlaubnisscheininhabers" überschrieben. In ihrer Nummer 2. regelt sie nochmals ausdrücklich, daß sich "das Entgelt" aus der Erlaubnisscheingebühr sowie einer Wildschadenspauschale zusammensetzt.
Auch Sinn und Zweck des Vertrages sprechen für eine einheitliche Preisvereinbarung. Nach § 5 der "Bestimmungen für die Jagdausübung" soll die Pauschale neben der Abdeckung konkreter Wildschäden auch für Verhütungsmaßnahmen der Beklagten verwandt werden. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der Freistellung des Jagdausübungsberechtigten von der Ersatzpflicht hinsichtlich der Wildschäden an Forstpflanzen zu sehen. Durch diese Gestaltung des Vertrages und die Regelung in den Bestimmungen zur Jagdausübung wird deutlich, daß die Wildschadenspauschale aus der für den Kläger erkennbaren Motivlage der Beklagten, der die Schadensvorbeugung und der Ersatz von Wildschäden oblag, Kalkulationsbestandteil und damit maßgeblich für die Preisbildung war. Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Darlegungen im Schriftsatz des Klägers vom 27. Oktober 1997 (Bl. 208 ff d.A.) keinen Anlaß.
Die Beklagte hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, daß der Grund für die gesonderte Ausweisung der "Wildschadenspauschale" vor allem auch in den steuerlichen Bestimmungen liegt. Die Wildschadenspauschale ist von der kommunalen Jagdsteuer ebenso ausgenommen wie von der Umsatzsteuer. Gerade aus Sicht des Jagdausübungsberechtigten war es daher sinnvoll, den kalkulatorischen Anteil der Wildschadenspauschale im Hinblick auf die Möglichkeit einer gesonderten steuerlichen Behandlung besonders auszuweisen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Er verletzt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die "Grundregeln des Jagdrechts". Das Bundesjagdgesetz sieht vielmehr neben der Jagdpacht als vertraglicher Übertragung des Jagdausübungsrechts die Jagderlaubnis ausdrücklich vor (§ 11 Abs. 6 und Abs. 3 BJG). Die Erteilung der Jagderlaubnisscheine unterliegt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BJG dem Landesrecht. § 12 LJG NW enthält keine zeitlichen oder inhaltlichen Einschränkungen, gegen die der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag verstößt. Nach § 12 Abs. 1 LJG ist vielmehr die entgeltliche Übertragung der Jagderlaubnis gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Durch die im vorliegenden Fall enthaltene Befristung der Jagdberechtigung auf ein Jahr ist die vertragliche Gestaltung insgesamt einem Jagdpachtvertrag nicht soweit angenähert, daß die Bestimmungen über die Jagdpacht Anwendung finden müssen. Dies betrifft insbesondere die Anzeigepflicht gemäß § 12 Abs. 1 BJG.
Die Revision wird gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 11 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.136,25 DM.