Dart-Pfeilspiel auf Spielplatz: Haftung des Kindes und Aufsichtspflicht der Mutter
KI-Zusammenfassung
Ein 7½-jähriger Kläger verlor durch einen Wurfpfeil auf einem Spielplatz das Augenlicht und verlangte Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das OLG bejahte eine deliktische Haftung des knapp 11-jährigen Werfers (§ 823 BGB) und eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter (§ 832 BGB). Haftungsprivilegien bei sportlichem Spiel griffen nicht, da das Spiel wegen seiner Gefährlichkeit unerlaubt war; Deliktsunfähigkeit nach § 828 Abs. 2 BGB lag nicht vor. Mitverschulden des Klägers wurde nicht festgestellt; das Schmerzensgeld von 70.000 DM blieb bestehen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Haftungsbegrenzungen bei sportlicher oder spielerischer Betätigung scheiden jedenfalls aus, wenn bereits das Spiel als solches wegen seiner Gefährlichkeit unerlaubt ist.
Für die Einsichtsfähigkeit i.S.d. § 828 Abs. 2 BGB genügt ein allgemeines Verständnis des Minderjährigen dafür, dass sein Verhalten geeignet ist, Gefahren herbeizuführen.
Eine Selbstgefährdung des Verletzten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht ohne Weiteres; sie ist regelmäßig nur im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu würdigen.
Art und Umfang der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB bestimmen sich nach Alter, Eigenarten und Charakter des Kindes sowie danach, welche Maßnahmen verständige Eltern in der konkreten Situation zur Verhinderung von Schäden Dritter ergreifen müssen.
Bei einem Kind mit erkennbaren Entwicklungsrückständen und Aggressionstendenzen können gelegentliche kontrollierende Beobachtungen auch auf einem Spielplatz erforderlich sein; unterbleiben sie, ist die Exkulpation nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB nicht feststellbar.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 213/92
Leitsatz
Haftungsbegrenzungen bei sportlicher und spielerischer Betätigung kommen zumindest dann nicht in Betracht, wenn schon das Spiel als solches wegen seiner Gefährlichkeit unerlaubt ist. Für die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht i.S. des § 828 Abs. 2 BGB reicht es aus, wenn das allgemeine Verständnis dafür vorhanden ist, daß das Verhalten geeignet ist, Gefahren herbeizuführen. Art und Umfang der gebotenen Aufsicht gem. § 832 I BGB richten sich nach Alter, Eigenarten und Charakter des Kindes und danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 213/92 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 86.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Am 30. Januar 1990 hielten sich der damals noch nicht ganz 11 Jahre alte Beklagte zu 1. und andere Kinder auf dem in der Nähe der Wohnung der beiden Beklagten gelegenen Spielplatz an der A. Straße in A. auf. Sie waren im Besitz eines Wurfpfeils ("Dart"-Pfeil), wobei es streitig ist, woher dieser stammte. Auf eine Seite des Satteldaches eines Blockhauses (vgl. Fotos Bl. 215) war eine Zielscheibe gezeichnet, und die Beteiligten warfen im Wechsel darauf. Von den Kindern, die nicht zum Werfen an der Reihe waren, stiegen einzelne oder mehrere auf das Dach und duckten sich auf der dem Werfer abgewandten Seite nieder, um nach einem Wurf den Pfeil aus dem Holz herauszuziehen und für den nächsten Wurf zurückzureichen. Streitig ist, ob der damals etwa 7 1/2 Jahre alte Kläger an dem Spiel teilgenommen hat. Aus Gründen, die ebenfalls streitig sind, stieg auch er auf das Dach. Als er über den First hinübersah, wurde er im linken Auge von dem vom Kläger geworfenen Pfeil getroffen.
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Die Verletzung führte zur Erblindung dieses Auges. Auf dem Arztbericht vom 21. Februar 1990 (Bl. 46 GA) wird verwiesen. Es hat sich ferner ei-ne Schielstellung des Auges ergeben.
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Die Beklagte zu 2. hielt sich zur Unfallzeit in ihrer Wohnung auf, von der aus der Spielplatz zum Teil einsehbar ist.
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Zu Gunsten der beiden Beklagten besteht eine Haft-pflichtversicherung.
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Der Kläger hat vorgetragen, den Pfeil habe der Beklagte zu 1. schon seit dem Spätsommer oder Herbst des Vorjahres im Besitz gehabt. Er selbst habe erst nach dem Hinaufsteigen auf das Dach von den sich dort aufhaltenden zwei Jungen und einem Mädchen erfahren, daß sie mit dem Beklagten zu 1. "Pfeilwerfen" spielten. Als er über den First geblickt habe, seien im die näheren Umstände des Spielablaufs noch nicht bekannt gewesen.
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Der Kläger hat ferner vorgetragen, auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten eingeholten Be-weissicherungsgutachten des Sachverständigen Prof. Kl. vom 15. Juni 1990 zur Einsichtsfähigkeit und zum Verschulden (5 H 7/90 Amtsgericht Aachen) sei der Beklagte zu 1. für den Schaden voll verant-wortlich.
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Die Beklagte zu 2. sei wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar. Mehrere Vorfälle hätten gezeigt, daß bei dem Beklagten zu 1. ein beträcht-liches Erziehungsdefizit bestehe. Hierzu wird ins-besondere auf die Ausführungen auf Seite 6 f. der Klageschrift und im Schriftsatz vom 16. Juli 1992 (Bl. 86 f. GA) verwiesen.
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Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 70.000,00 bis 80.000,00 DM gefordert.
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Von denen im Wege einer Klageerhöhung geltend gemachten Vermögensschäden sind nur noch die vom Landgericht zuerkannten und im zweiten Rechtszug der Höhe nach nicht streitigen Beträge von zusam-men 471,39 DM Gegenstand des Rechtsstreits.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zum Ausgleich des anläßlich des Vorfalls vom 30.01.1990 auf dem Spielplatz A.-Straße in A. entstandenen immateriellen Schadens ein angemessenes, mit 4 % ab Klagezu-stellung verzinsliches Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
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2.
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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm anläßlich des Vorfalls vom 30. Januar 1990 auf dem Spielplatz A.-Straße in A. noch entstehen wird, soweit der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nicht auf einen Sozialversicherungs-träger übergeht,
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3.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 817,29 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Klageer-weiterung zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben vorgetragen, den Pfeil hätten die Kinder erst am Unfalltage auf dem Spielplatz gefunden gehabt. Der Kläger habe sich, nachdem Sascha M. sich entfernt gehabt habe, selbst an dem Spiel beteiligt und sei nur deshalb auf das Blockhaus gestiegen. Er habe den Pfeil auch zurückgeworfen. Zuletzt seien nur noch die Parteien anwesend ge-wesen.
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Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1. sei, wie die Begutachtung ergeben habe, gemäß § 828 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Außerdem sei es ihm nicht als Verschulden zum Vorwurf zu machen, daß wegen des Spieltriebs mit fortschreitender Dauer des Spiels das Bewußtsein für die Gefährlichkeit verlorengegangen sei.
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Die Beteiligung des Klägers sei ein Fall der Selbstschädigung, für die der Beklagte zu 1. nicht einzustehen habe; sie gehöre zum allgemeinen Le-bensrisiko.
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Zumindest treffe den Kläger ein Mitverschulden.
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Die Beklagte zu 2. habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Kinder im Alter des Beklagten zu 1. bedürften nicht einer ständigen Überwachung, insbesondere nicht auf einem Spielplatz. Auf die Gefährlichkeit der Wurfpfeile sei der Beklagte zu 1. eindringlich hingwiesen worden. Andere ge-fährliche Gegenstände habe die Beklagte zu 2. bei ihm nicht gefunden.
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Die in der Klage bezeichneten anderen Vorkommnisse wurden bestritten; die Beklagte zu 2. habe davon keine Kenntnis erhalten.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tat-bestand des landgerichtlichen Urteils vom 19. No-vember 1992 Bezug genommen.
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Das Landgericht hat zu den Vorgängen vom 30. Janu-ar 1990 den Schüler Sascha M. vernommen und ferner den Sachverständigen Prof. Kl. zwecks Erläuterung seines Gutachtens mündlich angehört. Wegen der Aussage und wegen der Angaben des Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Okto-ber 1992 (Bl. 112 ff. GA) verwiesen.
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Das Landgericht hat sodann im Urteil vom 19. No-vember 1992 die volle Haftung beider Beklagter bejaht und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 70.000,00 DM sowie unter Abweisung der weiterge-henden vermögensrechtlichen Ansprüche eine For-derung von 471,39 DM zuerkannt. Außerdem hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Ent-scheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.
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Die Beklagten haben gegen das ihnen am 8. Dezem-ber 1992 zugestellte Urteil am 8. Januar 1993 Berufung eingelegt und haben das Rechtsmittel am 3. Februar 1993 begründet.
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Sie machen geltend, der Beklagte zu 1. habe schon nicht rechtswidrig gehandelt. Den Pfeil und die Kreide für das Aufzeichnen der Zielscheibe habe Sascha M. mitgebracht, der als Letzter gekommen sei. Dann hätten zunächst er und der Beklagte zu 1. mit dem Pfeil gespielt, nach dem Weggehen von Sascha M. auch der Kläger und die anderen an-wesenden Kinder, wobei keiner der Beteiligten sich die Gefährlichkeit bewußt gemacht habe. Bei einem derartigen gemeinsam verabredeten Spiel fehle es für die jeweilige Selbstgefährdung an einer Ver-schuldenszurechnung für einen anderen. Jeder hätte Täter oder Opfer sein können.
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Es sei ferner die Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 828 BGB nicht gegeben. Es dürfe nicht von der Gefährlichkeit auf die Verantwortlichkeit ge-schlossen werden. Im Zeitpunkt des Spiels habe der Beklagte zu 1. das Unrecht seiner Handlungsweise und eine Verantwortlichkeit nicht erkannt. Auf nachträgliche Schuldgefühle komme es nicht an.
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Auch die Beklagte zu 2. sei nicht ersatzpflichtig. Es fehle nicht nur an einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten zu 1., sondern auch an einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Sie habe die Sachen des Beklagten zu 1. kontrolliert und ihn, als sie bei ihm einen Pfeil gefunden habe, auf die Gefährlichkeit hingewiesen. Sie bezweifle, daß etwaige Prügeleien ernstzunehmende Verfälle gewesen seien. Seitens der Schule sei nichts Nega-tives über das Verhalten mitgeteilt worden.
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Während des Aufenthalts des Beklagten zu 1. auf dem Spielplatz hätte sie unmittelbar eingreifen können, wenn irgend etwas passieren sollte.
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Das Landgericht habe sich durch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung dazu verleiten lassen, zu scharfe Haftungsmaßstäbe anzulegen. Zu Unrecht ha-be es ferner wegen des Versicherungsschutzes das Schmerzensgeld erhöht.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage unter Abänderung des ange-fochtenen Urteils abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt, der Beklagte zu 1. habe den Pfeil schon seit langen im Besitz und wahrscheinlich in einem Gebüsch verborgen gehabt.
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Im übrigen vertieft er seine Ausführungen zur vol-len Haftung der beiden Beklagten.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug ge-nommen.
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Die Akten 5 H 7/90 Amtsgericht Aachen sowie 21 Js 94/90 (Strafanzeige wegen des Unfalls vom 30. Januar 1990) und 21 Js 77/91 StA Aachen (Strafanzeige wegen Handlungen vom 30. Dezem-ber 1990) sind Gegenstand der mündlichen Verhand-lung gewesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie sind dem Kläger schadensersatz-pflichtig.
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1.)
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Die Haftung des Beklagten zu 1. ergibt sich aus § 823 BGB.
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Die dem Kläger zugefügte Verletzung ist rechtswid-rig. Grundsätzlich genügt es für die Rechtswidrig-keit, daß der eingetretene Erfolg des Handelns des Beklagten von der Rechtsordnung mißbilligt wird, und es liegt auch kein Ausnahmefall vor.
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Insbesondere rechtfertigt der von den Beklagten angeführte Gesichtspunkt des sozialadäquaten Ver-haltens nicht die Verletzung. Unabhängig davon, ob bei sportlichen und spielerischen Betätigungen die Ersatzpflicht entfallen kann und wie das rechtlich zu begründen ist (Fehlen der Rechtswidrigkeit oder des Verschuldens, Verstoß gegen § 242 BGB - vgl. Palandt-Heinrichs BGB 52. Aufl. § 254 Randzif-fern 70 ff.), ist jedenfalls hier kein Sachverhalt gegeben, der Anlaß zu derartigen Haftungsbegren-zungen geben könnte. Sie kommen zumindest dann nicht in Betracht, wenn schon das Spiel als sol-ches wegen seiner Gefährlichkeit unerlaubt ist. So verhielt es sich am 30. Januar 1990.
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Entgegen der Äußerung der Beklagten fehlt - auch bei Zugrundelegung ihres Vorbringens - nicht nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 21. Januar 1986 (NJW 1986/1865) der Zurechnungszusammenhang zwi-schen der Tat des Beklagten zu 1. und der Verlet-zung des Klägers. Bei dem damaligen Schadensfall haben zwei Schüler in gleicher Weise an chemischen Experimenten mitgewirkt und hat der BGH ausschlag-gebend auf das Verhältnis der Gleichrangigkeit abgestellt; er hat hinzugefügt, wer einen zusätz-lichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffne, müsse dafür einstehen.
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Die Gefahr ging in erster Linie von dem Werfenden aus; der Vorwurf einer Selbstgefährdung des Klä-gers ist allein unter dem Gesichtspunkt eines Mit-verschuldens (§ 254 BGB) zu beurteilen.
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Mit Recht hat das Landgericht ferner die Delikts-fähigkeit des Beklagten nicht als ausgeschlossen erachtet (§ 828 Abs. 2 BGB). Nach dieser Bestim-mung kommt es auf die zur Erkenntnis der Verant-wortlichkeit erforderliche Einsicht an, die vom BGB bei einem über 7 Jahre alten Kind grundsätz-lich als gegeben angenommen wird. Es genügt, daß ein allgemeines Verständnis dafür vorhanden ist, daß das Verhalten geeignet ist, Gefahren herbeizu-führen (vgl. BGH NJW 1984/1958). Das war bei dem Beklagten der Fall.
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Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Kl. , die Intelligenz des zur Tatzeit knapp 11 Jahre und bei der Befragung am 13. Juni 1990 gut 11 Jahre alten Beklagten entspreche der eines Neunjährigen, seine Schulleistungen lägen ebenfalls mindestens zwei Jahre unter der Norm und er sei als sonder-schulbedürftig einzustufen, lassen sich nicht da-hin abwandeln, daß der Beklagte sogar nur einem noch nicht acht Jahre alten Kind gleichzusetzen ist. Dafür ergibt auch das Vorbringen der Beklag-ten zu den schulischen Leistungen keine Anhalts-punkte.
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Am 30. Januar 1990 hat der Beklagte durch sein Verhalten gezeigt, daß ihm die Gefährlichkeit des Wurfpfeiles, auf die ihn die Großeltern und die Beklagte zu 2. hingewiesen hatten, bewußt war. Es gehörte zu den von den Kindern beachteten Spiel-regeln, daß sie sich auf der gegenüberliegenden Dachseite niederduckten, um möglichst nicht ge-troffen zu werden, und der Beklagte hat gegenüber dem Sachverständigen glaubhaft angegeben, eine gewisse Angst empfunden zu haben, wenn er an der Reihe war, sich auf dem Dach aufzuhalten.
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Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob aus dem seitens des Beklagten ausgesprochenen Bedauern des Unfalles und seinem Mitleid mit dem verletzten Kläger Rückschlüsse auf die Tatzeit ge-zogen werden können.
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Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt (§ 276 BGB).
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Es läßt sich allerdings nicht feststellen, daß er zu einer Zeit geworfen hat, als der Kläger für ihn sichtbar war. Auch wenn es unstreitig ist, daß der Kläger getroffen worden ist, als er den Kopf über den First gehoben hatte, so ist doch nicht be-kannt, ob das auch beim Abwurf schon der Fall war. Gegenüber der Polizei hat der Beklagte angegeben, vorher habe er nur die Haare des Klägers sehen können.
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Der Beklagte mußte jedoch auch damit rechnen, daß jemand, der nicht sichtbar war, getroffen werden konnte. Bei einem Pfeil, der über den First hin-ausflog, war zu erwarten, daß er sich in ähnlicher Weise niedersenkte, wie das für das ansich gewoll-te Auftreffen auf die Zielscheibe zum Plan gehör-te. Diese Erkenntnis mußte auch ein 10 bis 11 Jah-re altes Kind haben, wobei bei dem Beklagten hin-zukommt, daß er schon eine zeitlang mit dem Pfeil auf das Ziel geworfen und die Flugbahn verfolgt hatte. Die gegenüber dem Sachverständigen wieder-gegebenen Angstgefühle zeigen, daß er das Spiel auch bei Einhaltung der Regeln nicht als vollkom-men ungefährlich eingeschätzt hat.
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Ein Heben des Kopfes durch den Kläger ist keine so erhebliche Abweichung, daß dadurch das Verschulden des Beklagten ausgeschlossen würde.
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Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) gemindert.
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Das gilt auch dann, wenn man dessen Vorbringen, er habe beim Hinaufsteigen auf das Dach und beim Blick über den First noch nichts von dem Spiel gewußt, als zu wenig überzeugend und unglaubhaft ansieht (§ 286 ZPO). Es ist jedenfalls nicht er-wiesen und nach Sachlage nicht beweisbar, daß der Kläger sich aktiv in der Weise an dem Spiel betei-ligt hat, daß er selbst geworfen hat.
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Legt man die vom Kläger bestrittene Darstellung zugrunde, die der Beklagte gegenüber der Polizei und gegenüber dem Sachverständigen gegeben hat, so hat er sich des Klägers als Gehilfen bedient, als andere Kinder für das Zurückwerfen des Pfeiles nicht mehr zur Verfügung standen. Nach seinen Angaben hatte sein Spielpartner Sascha M. sich entfernt und hielt er es für erforderlich, ein an-deres Kind heranzuziehen, um sein Spiel fortsetzen zu können. Der Beklagte, der über drei Jahre älter ist als der damals etwa 7 1/2 Jahre alte Kläger, war zweifellos ihm gegenüber dominierend. Er hatte nicht nur bei den einzelnen Würfen, sondern auch bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise das Spiel fortgesetzt wurde, die "Tatherrschaft".
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Nähere Einzelheiten, unter welchen bestimmten Um-ständen es zu dem Heben des Kopfes durch den Klä-ger gekommen ist, sind nicht bekannt.
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2.)
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Neben dem Beklagten zu 1. ist gemäß § 832 Abs. 1 BGB die Beklagte zu 2. dem Kläger ersatz-pflichtig. Nach der genannten Bestimmung ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Personen verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt dann nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden bei gehöriger Aufsichtsführung ebenfalls eingetreten wäre. Beides kann bei der Beklagten zu 2., die nach §§ 1626 f. BGB verpflichtet ist, für den Beklagten zu 1. zu sorgen, nicht festge-stellt werden.
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Art und Umfang der gebotenen Aufsicht richten sich nach Alter, Eigenarten und Charakter des Kindes und danach, was verständige Eltern nach vernünf-tigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern (vgl. BGH NJW 1993/1003).
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Dabei kommt es nicht allein darauf an, daß sich Belehrungen der Großeltern und der Beklagten zu 2. über die Gefährlichkeit der Wurfpfeile und die von ihnen ausgesprochenen Verbote im Endergebnis als erfolglos erwiesen haben. Die Beklagte zu 2. konn-te nicht vollständig verhindern, daß der Beklagte zu 1. in den Besitz eines Pfeiles gelangte oder sich unter Mißachtung der Verbote an dem Spielen anderer Kinder mit ihren Pfeilen beteiligte. Über-dies ist der Umgang mit den Wurfpfeilen letztlich nur ein einzelnes Beispiel für gefährliche Hand-lungsweisen.
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Zu beurteilen ist, wie sich der Vorfall einfügt in die Gesamtheit der Erfordernisse der Erziehung und was am 30. Januar 1990 erforderlich war.
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Die Beklagte zu 2. durfte ihrem Sohn nicht in demselben Maße Freiheiten einräumen, wie das bei altersgemäß entwickelten etwa 11 Jahre alten Kin-dern in Betracht kommt. Entgegen ihrem Vorbringen ist der Beklagte zu 1. zwar nicht einem noch nicht 8 Jahre alten, nicht deliktsfähigen Kind gleichzusetzen. Unstreitig geht seine Intelligenz aber nicht über die eines Neunjährigen hinaus, und vor allem hat die Begutachtung durch Prof. Kl. aufgrund eines entsprechenden Tests deutlich von gleichartigen Kindern abweichende Aggressivitäts-reaktionen ergeben. Nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen ist der Beklagte zu 1. auch oft in Prügeleien verwickelt gewesen. Das stimmt mit der Erfahrung überein, daß geistig wenig be-wegliche und wortungewandte Personen nicht selten eher zu einem tätlichen Vorgehen neigen.
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Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der Sachbe-schädigung vom 30. Dezember 1990 in der angesichts der Aussage von Frau Fr. (21 Js 77/91 Bl. 10 Rück-seite) nicht ungerechtfertigten Annahme, der Be-klagte zu 1. gehöre zu den Tätern, im Hinblick auf frühere Verfahren eine Unterrichtung des Vormund-schaftsgerichts für angebracht gehalten, das dann jedoch Maßnahmen als nicht erforderlich bezeichnet hat (BA Bl. 16). Unstreitig und entgegen der Dar-stellung der Beklagten zu 2. bei ihrer Anhörung durch die Polizei ist auch der Haftpflichtversi-cherer der Beklagten von einer Täterschaft des Be-klagten zu 1. und seines Bruders ausgegangen.
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Abgesehen von den Verboten bezüglich der Wurfpfei-le und dem behaupteten Durchsuchen der Kleidung des Beklagten zu 1. nach gefährlichen Gegenständen trägt die Beklagte zu 2. nicht vor, ob und in wel-cher Weise sie den Beklagten zu 1. dahin erziehe-risch zu beeinflussen versucht hat, daß er sich an die für ein Zusammenleben erforderlichen Verhal-tensregeln hält. Daß sie vorbringt, die Prügeleien seien nicht ernstzunehmen, entlastet sie nicht.
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Es hätte auch Veranlassung bestanden, den Beklag-ten zu 1. auf dem Spielplatz, auf den die Beklagte zu 2. ihn nach ihrem Vorbringen geschickt hatte, gelegentlich kontrollierend zu beobachten, was von der Wohnung aus möglich war. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte zu 2. keinen bestimmten Verdacht zu haben brauchte, daß der Beklagten zu 1. gerade etwas unerlaubtes tat, gehörte es jedoch zu ihren Aufgaben, sich einen Eindruck zu verschaffen, wie ihr Kind sich beim Spielen ver-hielt, um nicht nur erforderlichenfalls einschrei-ten zu können, sondern um zugleich Rückschlüsse allgemeiner Art auf Vorgänge zu ziehen, die für sie nicht unmittelbar wahrnehmbar waren. Das gilt insbesondere bei einem Kind mit einer gewissen Tendenz zu Aggressionen.
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Die Beklagte zu 2. trägt jedoch nicht vor, daß sie überhaupt einmal hinausgesehen hat, und demgemäß auch nicht, was sie gesehen hat.
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Die obigen Gründe führen dazu, daß nicht festge-stellt werden kann, daß auch eine hinreichende Be-aufsichtigung nicht geeignet gewesen wäre, den Un-fall zu verhindern. Das Spiel hat sich offensicht-lich über eine gewisse Zeit erstreckt. Eine gele-gentliche Überwachung war geeignet, es zu unter-binden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß eine weitergehende erzieherische Einflußnahme auf den Beklagten zu 1. nicht erfolgversprechend gewe-sen wäre.
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Unter den gegebenen Umständen ist es nicht notwen-dig, die in der Klageschrift genannten weiteren Vorkommnisse aufzuklären. Sie würden im Fall des Nachweises das Erfordernis von Erziehungs- und Aufsichtsmaßnahmen nicht begründen, sondern nur erhärten.
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Das vom Landgericht auf 70.000,00 DM festgesetzte Schmerzensgeld (§ 847 BGB) ist nicht zu hoch be-messen. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß dabei das Maß des Verschuldens (Genugtuungs-funktion) für sich allein nicht geeignet wäre, ein besonders hohes Schmerzensgeld zu rechtferti-gen. Bei weitem im Vordergrund steht vielmehr die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, und zwar nicht so sehr wegen des Krankenhausaufenthaltes und der Operationen, sondern vor allem wegen der in der linksseitigen Erblindung liegenden lebens-länglichen Beeinträchtigung, die das Landgericht zutreffend beschrieben hat. Hierauf wird Bezug genommen, zumal auch die Parteien diese Begründung nicht in Zweifel ziehen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung berücksichtigt hat. Hierdurch werden zwar das Genugtuungs- und das Ausgleichsbedürfnis nicht unmittelbar berührt. Es ist aber anerkannt, daß ihm Rahmen des billigen Ermessens auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zu beachten sind und daß ein Ver-sicherungsschutz ansonsten schlechte wirtschaftli-che Verhältnisse kompensiert (vgl. BGHZ 18/149, 167 ff.; BGH LM Nr. 11 a zu § 847 BGB); der Versi-cherungsschutz ist Bestandteil des Vermögens des Schädigers. Etwas anderes hat auch das Landgericht nicht ausgesprochen.
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Darüber hinaus hat es bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu Recht berücksichtigt, daß in der Vergangenheit eine Geldentwertung eingetreten ist und für die Zukunft eine weitere mit Sicher-heit bevorsteht. Dem kommt gerade bei einem Aus-gleich für Beeinträchtigungen, die bis zum Lebens-ende und damit wahrscheinlich über Jahrzehnte an-dauern, eine ins Gewicht fallende Bedeutung zu.
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Schließlich liegt ein Betrag von 70.000,00 DM der Größenordnung nach (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990/990) im Bereich dessen, was in vergleich-baren Fällen zuerkannt worden ist. So hat das KG einem zur Zeit der Verletzung nicht ganz vier Jahre alten Mädchen 100.000,00 DM zuerkannt (FamRZ 1992/550). Durch einen Spielunfall war die Sehkraft auf einem Auge bis auf 8 % vermindert und traten an der Augenoberfläche Vernarbungen und neu gebildete Gefäße deutlich sichtbar hervor. Das KG hat das Verschulden der gemäß § 832 BGB haftbar gemachten Mutter als nicht schwer bezeichnet und hat die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes in den Vordergrund gestellt.
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Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes im vorliegenden Fall ist die künftige Entwicklung berücksichtigt, soweit sie feststeht. Dazu gehört auch, inwieweit der Kläger Anlaß zur Besorgnis und zu besonderer Vorsicht hat.
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Gegen die dem Kläger zuerkannten vermögensrecht-lichen Ersatzbeträge werden im zweiten Rechtszug keine bestimmten Einwendungen erhoben.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig (§ 256 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und gemäß den obigen Ausführungen begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf §§ 708, 711 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: zwischen 75.000,00 und 80.000,00 DM