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Oberlandesgericht Köln·11 U 59/24·08.07.2025

Architektenhonorar: „Kostenschätzung“ meint HOAI-Kostenschätzung, kein Pauschalpreis

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach erbrachten Architekten-/Ingenieurleistungen (LPH 1–3) eine höhere Schlussvergütung; die Beklagte hielt die Abrechnung an eine im Vergabeverfahren verwendete Kostenschätzung bzw. an Pauschalbeträge aus Zuschlagsschreiben gebunden. Das OLG verneinte eine Pauschalhonorarvereinbarung und legte die Vertragsklausel „Abrechnung nach der Kostenschätzung“ als HOAI-Kostenschätzung aus. Eine abweichende Absprache im Vergabegespräch, wonach die Kostenschätzung der Beklagten maßgeblich sein sollte, wurde nach Beweisaufnahme nicht festgestellt. Der Klage wurde weitgehend stattgegeben; im Übrigen blieb sie (u.a. wegen nicht weiterverfolgter Positionen) erfolglos, ein Teilbetrag war erledigt durch Zahlung.

Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich; Pauschalhonorar verneint und Abrechnung nach HOAI-Kostenschätzung zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung/Teilerledigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pauschalhonorarvereinbarung im Architektenvertrag erfordert eine hinreichend eindeutige vertragliche Abrede; die bloße Nennung bezifferter Honorarbeträge in Begleitschreiben genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Verweist ein Architekten-/Generalplanervertrag für die Abrechnung bestimmter Leistungsphasen auf die „Kostenschätzung“, ist diese Klausel im Zweifel als Bezugnahme auf die im Rahmen der Vorplanung nach HOAI zu erstellende Kostenschätzung auszulegen, sofern der Vertrag keine eindeutige Anknüpfung an eine bereits vorliegende, vergaberechtliche Kostenschätzung enthält.

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Beruft sich eine Partei auf eine von der Vertragsurkunde abweichende Honorarabrede aus Vertragsverhandlungen (z.B. Vergabegespräch), trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für Inhalt und Zustandekommen dieser Einigung.

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Ist eine behauptete zentrale Honorarabsprache im Vergabe-/Verhandlungsprotokoll nicht dokumentiert und lässt sich nach der Beweisaufnahme keine sichere Erinnerung der Beteiligten feststellen, kann die Abrede nicht als bewiesen angesehen werden.

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Erklären die Parteien nach Zahlung einen Teil der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten insoweit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des materiellen Obsiegens (insbesondere bei Anerkenntnis/Zahlung) zu verteilen (§ 91a ZPO).

Relevante Normen
§ 650q Abs. 1 BGB§ 631 BGB§ 640 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 91a ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.05.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 269/23 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221.868,41 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17.06.2023 abzüglich am 26.02.2025 gezahlter 12.016,62 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 220.888,77 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit zwei Bauvorhaben, nämlich der Aufstockung und dem Umbau der W. G. V. und der Erweiterung und dem Umbau der W. G. E.. Zunächst waren nur die Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragt, eine Beauftragung weiterer Leistungsphasen war bei Vertragsschluss ins Auge gefasst, erfolgte aber nicht mehr.

4

Nach den im Wesentlichen gleichlautenden Generalplanerverträgen sind die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenschätzung abzurechnen. Die Parteien streiten darüber, ob damit die Kostenschätzung der Beklagten, die der Ausschreibung im Vergabeverfahren zugrunde lag, gemeint ist oder eine nach der HOAI zu erstellende Kostenschätzung.

5

Die Beklagte hat behauptet, sie habe im Vergabegespräch vom 31.01.2022 erläutert, dass ihr Kostensicherheit wichtig sei und sie daher für die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 3 ihre der Klägerin im Vergabeverfahren mitgeteilte Kostenschätzung zugrunde legen wolle. Das im Angebot angegebene Honorar sollte das endgültige Honorar sein.

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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Klage nur in Höhe eines für Besondere Leistungen anerkannten Teilbetrages von netto 3.650,00 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es sieht in den Auftrags-/Zuschlagsschreiben der Beklagten vom 10.05.2022, die sie zusammen mit den von ihr unterzeichneten Verträgen der Klägerin zugesandt hat und in denen konkrete Honorarbeträge genannt sind, die Vereinbarung von Pauschalhonoraren.

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Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge zunächst weiterverfolgt hat. Inzwischen haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 12.016,62 € brutto übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte diesen Betrag auf die Besondere Leistung „qualifizierte Begleitung schadstoffbelasteter Bausubstanz“ W. G.-E. gezahlt hat.

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Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Zuschlagsschreiben sei keine wirksame Einigung auf ein bestimmtes Honorar zustandegekommen. Jedenfalls wäre ein solches Honorar aufgrund zusätzlicher Leistungen, die sie im Einvernehmen mit der Beklagten erbrachte habe, deutlich zu erhöhen. Sie errechnet eine Mehrvergütung von netto 128.373,21 € bzw. brutto 152.764,12 €.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 28.05.2024 (Aktenzeichen: 12 O 269/23) die Beklagte zu verurteilen, an sie 224.538,77 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17.06.2023 abzüglich am 26.02.2025 gezahlter 12.016,62 € brutto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. R., L. X., Q. N., D. U. und O. P. C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2025 (Bl. 312 OLGA) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.

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Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des gesetzlichen Werkvertragsrechts in der Fassung ab 01.01.2018 sowie die HOAI in der Fassung 2021 Anwendung, da die Architektenverträge im Jahr 2022 abgeschlossen wurden.

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Grundlage des Anspruchs sind die §§ 650q Abs. 1, 631 BGB. Die Leistungsphasen 1 bis 3 sind unstreitig erbracht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Rechnungen vom 11.04.2023 als Schlussrechnungen gelten, nachdem weitere Leistungen nicht beauftragt wurden. Die Leistungen gelten nach §§ 650q Abs. 1, 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.

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Streit besteht lediglich über die Höhe der Schlussrechnung, und zwar in erster Linie über die anzusetzenden anrechenbaren Kosten.

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1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann von der Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Leistungsphasen 1 bis 3 in Höhe der in den Zuschlagsschreiben vereinbarten Beträge nicht ausgegangen werden. Den Verträgen lässt sich eine Pauschalpreisabrede nicht entnehmen. Auch die Angabe eines bezifferten Honorars in den Anschreiben vom 10.5.2022 lässt sich nicht als Vereinbarung eines Pauschalpreises auslegen. Die bloße Angabe einer Summe genügt für die Annahme eines Pauschalpreises nicht, es kann sich ebenso naheliegend lediglich um die Angabe des Angebotspreises handeln. Die Annahme einer Pauschalpreisvereinbarung liegt auch deshalb fern, weil sie in Widerspruch zu den gleichzeitig übersandten Verträgen stünde, die auch für die Leistungsphasen 1 bis 3 keine Pauschalpreise enthalten, sondern einzelne Honorarparameter.

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Unabhängig hiervon behauptet auch die Beklagte nicht die Vereinbarung eines Pauschalpreises. Auch nach ihrem Vortrag ist die Angebotssumme in den Anschreiben zur Übersendung der Verträge nicht konstitutiv. Die Beklagte behauptet vielmehr, im Vergabegespräch sei vereinbart worden, die Leistungsphasen 1 bis 3 auf Grundlage der in der Ausschreibung genannten Kostenschätzung zu berechnen. Dementsprechend hat sie in der Rechnungsprüfung auch nicht einfach die Honorarbeträge geändert, sondern die anrechenbaren Kosten korrigiert und auf dieser Grundlage das Honorar berechnet.

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Die in den Schreiben vom 10.05.2022 genannten Honorarbeträge sind nach ihrem Vortrag lediglich die Umsetzung der behaupteten Vereinbarung der Abrechnung auf Grundlage der Kostenschätzungen aus dem Vergabeverfahren.

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2. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die Klausel in § 7.1 der Verträge nicht dahin zu verstehen, dass mit Kostenschätzung die der Ausschreibung und den Angeboten der Klägerin zugrundeliegende Kostenschätzung gemeint ist.

25

Den vorliegenden Unterlagen lässt sich eine derartige Vereinbarung nicht entnehmen. Die Klausel nimmt nicht Bezug auf eine bereits vorliegende Kostenschätzung. Die Klausel regelt, dass das Honorar nach der HOAI ermittelt wird und bestimmte Honorarparameter aus dem Angebot zugrunde gelegt werden. Soweit abweichend von der HOAI für die Leistungsphasen 1 bis 3 die Kostenschätzung maßgeblich sein soll, lässt sich den Vertragstexten nicht entnehmen, dass damit die Kostenschätzung aus dem Vergabeverfahren gemeint ist, die den Angeboten der Klägerin zugrunde lag. Vielmehr liegt nach dem jeweiligen Vertragstext die Auslegung nahe, dass damit die Kostenschätzung im Sinne der HOAI gemeint ist, d.h. die auf Grundlage der Vorplanung zu erstellende Kostenschätzung.

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Zudem verweisen die Verträge in § 2.1 Vertragsgrundlagen zwar auf die Angebote der Klägerin vom 09.02.2022, nicht aber auf das Vergabegespräch. Das Protokoll des Vergabegesprächs gehört auch nicht zu den Anlagen des Vertrages. Im Übrigen enthält auch das Protokoll keinerlei Hinweis auf die behauptete Absprache.

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Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Beklagten nicht bestätigt, wonach im Vergabegespräch am 11.01.2022 ausdrücklich besprochen worden sei, die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 3 auf Grundlage der Kostenschätzungen, die Bestandteil der Ausschreibung waren, vorzunehmen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf eine solche Einigung im Rahmen der Vertragsverhandlungen beruft.

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Die Zeugin U., die für die Vergabestelle an dem Vergabegespräch teilgenommen und das Protokoll erstellt hat, hatte keine Erinnerung daran, dass über die Kostenschätzung oder die konkrete Abrechnung der Leistungen der Klägerin gesprochen wurde. Es sei ein Fragenkatalog abgearbeitet worden. Das ergibt sich auch aus dem von ihr geführten Protokoll des Gesprächs. Die Kostenschätzung oder die Ermittlung des Honorars sind indes nicht Thema dieser Fragen. Hinsichtlich des Honorars geht es im Protokoll lediglich über den Generalplaner-Zuschlag.

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Auch der Zeuge C., der als Leiter des Rechnungsprüfungsamts der Beklagten an dem Gespräch teilgenommen hatte, hatte nur noch eine vage Erinnerung an das Gespräch. Hinsichtlich eventueller Preisverhandlungen beschränkte sich seine Erinnerung darauf, dass hierüber zwar gesprochen worden sei, zumal die Klägerin ja zwei Aufträge erhalten sollte. Auch auf konkrete Nachfrage konnte er sich aber nicht erinnern, ob auch über die Kostenschätzungen gesprochen worden sei.

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Der Zeuge X., Projektleiter der Z. V., hatte noch eine Erinnerung an das Gespräch. Es habe zunächst vor allem dem Kennenlernen gedient. Die Klägerin habe den Auftrag für beide Projekte erhalten sollen. Er konnte sich an den Fragenkatalog und Verhandlungen über den Generalplanerzuschlag erinnern. Richtige Vertragsverhandlungen hätten bei dem Vergabegespräch eigentlich nicht stattgefunden.  Diese seien später über das Anwaltsbüro und seinen Chef, den Zeugen R. gelaufen. Auch auf Vorhalt der Regelung in Punkt 7.1 der Verträge hatte der Zeuge keine Erinnerung, ob dies Thema des Vergabegesprächs gewesen sei. Über Baukosten und Höchstbeträge sei nicht gesprochen worden.

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Die Zeugin N., zuständige Sachbearbeiterin für das Projekt Z. E., hat ausgesagt, die Beklagte habe darauf bestanden, dass für die Kosten die Kostenschätzung der Stadt maßgeblich sein sollte. Nach der ersten Coronaphase seien die Baupreise explodiert. Die Stadt habe Kostensicherheit gewollt. Ihre Erinnerung an die Details dieser Absprache war indes nicht mehr genau. Sie wusste nicht mehr, wer das Thema angesprochen habe. Es müsse der Zeuge R. gewesen sein, weil er das Gespräch geführt habe. Über den Unterschied zwischen Kostenberechnung und Kostenschätzung sei nicht gesprochen worden. Für die Stadt sei die Kostensicherheit wichtig gewesen. Die Klägerin sollte zwei Aufträge erhalten. Die Vertreter der Beklagten hätten daher die Erwartung gehabt, dass man sich da treffe. Eine konkrete Erinnerung an die Reaktion des Geschäftsführers der Beklagten hatte sie nicht mehr. Sie meinte, er müsse einverstanden gewesen sein, sonst wäre man ja seinerzeit nicht auseinandergegangen. Auf der anderen Seite hat die Zeugin betont, die Vereinbarung ergebe sich aus den Auftragsschreiben, in denen die Höhe des Honorars klipp und klar stehe. Die Zeugin war sich sicher, dass es dem Wunsch der Stadt entsprochen habe, die Leistungsphasen 1 bis 3, die zunächst nur beauftragt werden sollten, nach den Kostenschätzungen aus dem Vergabeverfahren abzurechnen, um Kostensicherheit zu erhalten. Ihre Erinnerung war dagegen unsicher, soweit es den genauen Ablauf des Vergabegesprächs betrifft. Sie wisse, dass bei dem Gespräch über die Kostenschätzung gesprochen worden sei. An den genauen Inhalt und Ablauf und auch an die Reaktion des Geschäftsführers der Klägerin hatte sie indes keine belastbare Erinnerung mehr.

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Der Zeuge R., der seinerzeit Leiter des technischen Immobilienmanagements der beklagten Stadt war und sich jetzt im Ruhestand befindet, soll nach dem Vortrag der Klägerin und der Aussage des Zeugen N. und X. die Gespräche über das Honorar geführt haben. Er hat ausgesagt, dass er sich in Vorbereitung seiner Vernehmung das Protokoll des Vergabegesprächs angesehen habe, dort aber zum Thema Kostenschätzung nichts gefunden habe. Nach seiner Erinnerung sei das Thema aber angesprochen worden. Aus Sicht der Stadt habe ein Interesse bestanden, dass es für die Leistungsphasen 1 bis 3 bei der Kostenschätzung bleibe. Damit meinte er die Kostenschätzung der Stadt, die Gegenstand der Vergabeunterlangen war. Eine konkrete Erinnerung an Absprachen hierzu während des Vergabegesprächs hatte der Zeuge indes nicht mehr. Er habe aber nach dem Termin noch mit dem Geschäftsführer der Klägerin in Austausch gestanden und dabei auch den Wunsch der Stadt deutlich gemacht, dass die Kostenschätzung der Stadt maßgeblich sein solle. Das sei auch in den Vertrag eingeflossen, nämlich in Punkt 4.1 und 7.1. Aus Punkt 4.1, der die Kostenobergrenze regelt, ergebe sich der Betrag aus der Kostenschätzung. Der Zeuge meinte, dass wäre auch im Vergabegespräch kurz angesprochen worden, konnte dies aber nicht mehr mit Sicherheit sagen.

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Eine konkrete Absprache im Vergabegespräch wird durch diese Aussagen nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. Keiner der Zeugen hatte mehr eine genaue Erinnerung daran, welche Absprachen es zum Honorar der Klägerin im Vergabegespräch gegeben hatte. Soweit die Zeugin N. und der Zeuge R. bekundet haben, dies sei Thema des Gesprächs gewesen, vermochten sie zum genauen Ablauf des Gesprächs hinsichtlich dieser Thematik und insbesondere auch zur Haltung des Geschäftsführers der Klägerin keine Angaben machen. Das Protokoll des Vergabegesprächs enthält keinen Hinweis darauf, dass über diesen Punkt überhaupt gesprochen wurde, obwohl dies – wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre – die zentrale Vereinbarung über die Höhe des Honorars gewesen wäre. Eine solche Absprache hätte zur Folge gehabt, dass die Klägerin sie an ihre Subplaner weitergeben muss. Ausweislich des Protokolls des Vergabegesprächs war dies im Hinblick auf die TGA-Gewerke und die im Angebot der Klägerin für diese Gespräche vorgesehenen Projekt- und Modernisierungszuschläge Thema des Gesprächs. Zum Thema Generalplanerzuschlag heißt es im Protokoll: „Ist dieser Zuschlag gerechtfertigt, wenn durch die anhaltend stark steigende Konjunktur im Bauwesen das Honorar, orientiert an der Kostenberechnung, generell sowieso sehr hoch sein wird.“ (Bl. 112 LGA). Damit wird die Frage der steigenden Baukosten thematisiert. Im Protokoll wird aber gerade auf die Berechnung des Honorars nach der Kostenberechnung, nicht Kostenschätzung abgestellt. Auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen stufenweisen Beauftragung wird in Ziff. 5 des Protokolls auf die Kostenberechnung abgestellt, nach deren Vorliegen ein erneuter Beschluss über das weitere Vorgehen erwirkt werden soll.

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Wenn die Frage der Kostenschätzung in dem Gespräch relevanten Raum eingenommen hätte, wäre zu erwarten, dass dies im Protokoll seinen Niederschlag findet, zumindest aber anstelle des Begriffs der Kostenberechnung der Begriff der Kostenschätzung verwendet wird.

35

Soweit die Zeugin N. und die Zeugen X. und R. sich auf Verhandlungen nach dem Vergabegespräch berufen haben, die der Zeuge R. geführt hat, haben die Zeugen auch hierzu keine konkreten Details bekundet. Absprachen darüber, dass die Kostenschätzungen der Stadt aus dem Vergabeverfahren maßgeblich sein sollen, sind aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Nach Zusendung der Vertragsentwürfe hat der Geschäftsführer der Klägerin neben einigen Änderungsvorschlägen auch nachgefragt, ob es in Punkt 7.1 über die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 3 nicht Kostenberechnung statt Kostenschätzung heißen müsse (Bl. 463 LGA). Hätte bei dem Vergabegespräch oder den nachfolgenden Verhandlungen bereits Einigkeit darüber bestanden, die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenschätzung aus dem Vergabeverfahren abzurechnen, hätte für eine solche Nachfrage kein Anlass bestanden. Die Nachfrage belegt, dass dem Geschäftsführer der Klägerin eine solche Absprache jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst war. Die Zeugin N. hat wiederum in ihrer Antwort vom 20.04.2022 auf die Änderungsvorschläge nicht etwa – was im Falle einer Verständigung auf die Kostenschätzung der Stadt nahe gelegen hätte – auf die Absprache über die Kostenschätzung verwiesen, sondern lediglich zu den anderen Punkten Stellung genommen (Bl. 465 LGA).

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3. Richtet sich das Honorar danach auf Grundlage der in der Leistungsphase 2 zu erstellenden Kostenschätzung, so ist das für die Grundleistungen berechnete Honorar berechtigt. Die Beklagte hat die Richtigkeit der Kostenschätzung nach den Maßstäben der HOAI ausdrücklich nicht bestritten.

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4. Hinsichtlich der Besonderen Leistungen besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr. Die Beklagte hat sie im Rechtsstreit überwiegend anerkannt. Den zuletzt allein noch streitigen Betrag von 2.200,00 € netto verfolgt die Klägerin nicht weiter.

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a) Die Beklagte hat in der Rechnungsprüfung noch gestrichene Besondere Leistungen im Rechtsstreit anerkannt.

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Das betrifft zunächst die Begleitung der Schadstoffsanierung bei der Z. V. mit 1.650,00 € netto. Beim Bauvorhaben Z. E. macht die Klägerin für die Entwicklung eines Konzepts zur Bauwerksabdichtung netto 4.200,00 € geltend. Hiervon hat die Beklagte einen Teilbetrag von 2.000,00 € netto anerkannt (LGA 334). Insoweit hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

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Der Klägerin ist zuzustimmen, dass auf die unstreitig gestellten und anerkannten Positionen 2 % Nebenkosten und 19 % Umsatzsteuer anfallen. Das ergibt für den anerkannten und ausgeurteilten Betrag von 3.650,00 € weitere 780,37 €.

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b) Die weitere, nicht anerkannte Vergütung für die Entwicklung eines Konzepts zur Bauwerksabdichtung in Höhe von 2.200,00 € zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer macht die Klägerin nicht mehr geltend, wie sie im Termin vor dem Senat erklärt hat. Insoweit bleibt es in Höhe von 2.670,36 € bei der Klageabweisung durch das Landgericht.

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c) Beim Bauvorhaben Z. E. war ein Betrag von 9.900,00 € netto für die Begleitung der Schadstoffbelastung streitig. Diesen Betrag zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer (9.900,00 € + 2 % NK + 19 % USt = 12.016,62 €) hat die Beklagte während des Berufungsverfahrens bezahlt und die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 91a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Position letztlich anerkannt und bezahlt hat.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden. Sowohl die Auslegung des Vertrages als auch die Beweiswürdigung sind Sache des Tatrichters und rechtfertigen daher die Zulassung der Revision nicht.