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Oberlandesgericht Köln·11 U 57/96·03.09.1996

Berufung zurückgewiesen: Sicherungsübereignung scheitert am Bestimmtheitsgrundsatz

ZivilrechtSachenrechtSicherungsübereignungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Herausgabe eines Kompressors aufgrund behaupteter Sicherungsübereignungen. Streitfrage war, ob durch die Verträge Eigentum nach § 930 BGB erworben wurde. Das OLG Köln verneint den Eigentumserwerb, weil die Übereignungen die betroffenen Gegenstände nicht aus sich selbst hinreichend individualisieren und auf externe Buchhaltungslisten verwiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Verneinung der Aktivlegitimation mangels wirksamer Sicherungsübereignung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt bei der Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit eine so genaue Bezeichnung der erfassten Gegenstände, dass sie aus der Vereinbarung selbst ohne Rückgriff auf externe Unterlagen unterscheidbar sind.

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Bei einer Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) ist der Bestimmtheitsgrundsatz in besonderer Weise zu beachten.

3

Eine Sicherungsübereignung ist nicht wirksam, wenn die Reichweite der Übertragung nicht aus dem Vertrag selbst, sondern nur durch nicht beigefügte Buchhaltungslisten oder EDV-Auswertungen bestimmbar ist.

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Fehlt die vertragliche Individualisierung der übertragenen Sachen, findet kein Eigentumserwerb statt und die behauptete Aktivlegitimation des Sicherungsnehmers entfällt.

Relevante Normen
§ BGB § 930§ 930 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 454/95

Leitsatz

Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet bei der Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit die so genaue Bezeichnung der erfaßten Gegenstände, daß sie von jedermann mit Hilfe der Vereinbarung ohne Schwierigkeiten von anderen unterschieden werden können. Die Individualisierung der von der Übereignung betroffenen Gegenstände muß sich dabei aus der Vereinbarung selbst ergeben, so daß auf außerhalb liegende Unterlagen nicht zurückgegriffen werden muß.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.01.1996 - 9 O 454/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Nach den von ihm vorgelegten Sicherungsübereignungsverträgen ist er nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Kompressors gemäß § 930 BGB geworden.

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Bei der Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist nach dieser Bestimmung in besonderer Weise der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet bei der Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit die so genaue Bezeichnung der erfaßten Gegenstände, daß sie von jedermann mit Hilfe der Vereinbarung ohne Schwierigkeiten von anderen unterschieden werden können (BGH NJW 1991, 2144 (2146) m.w.Nw.). Die Individualisierung der von der Übereignung betroffenen Gegenstände muß sich dabei aus der Vereinbarung selbst ergeben, so daß auf außerhalb liegende Unterlagen nicht zurückgegriffen werden muß (BGH a.a.O.).

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Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger behaupteten Sicherungsübereignungen nicht. Trotz entsprechender Auflage des Senats konnte der Kläger die in § 1 der Übereignungsverträge bezeichnete Anlage mit der Liste der erfaßten Gegenstände nicht vorlegen. Aus seiner Anhörung im Termin vor dem Senat wurde vielmehr deutlich, daß eine derartige Liste bei Vertragsschluß nicht erstellt wurde, sondern der Bestand der übernommenen Gegenstände mit Hilfe der Buchhaltung und eines dafür vorgesehenen Computerprogramms jeweils ermittelt werden sollte. Der Sicherungsübereignungsvertrag legte damit nicht aus sich heraus mit der für den Rechtsverkehr erforderlichen Klarheit die Reichweite der Sicherungsübereignung fest. Es war nur mit Hilfe von dem Vertrag nicht beigefügten Unterlagen zu ermitteln, welche Güter erfaßt sein sollten. Dies genügt nach allgemeiner Meinung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und damit für die Annahme einer wirksamen Übereignung gemäß § 930 BGB.

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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die behauptete Übereignung auch aus anderen Gründen unwirksam ist und der Beklagte ein Recht zum Besitz des streitgegenständlichen Kompressors hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 18.588,00 DM.