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Oberlandesgericht Köln·11 U 55/96·28.09.1999

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige im Sportrechte-Vertrag unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 1. begehrte mit der Berufung die Abweisung einer Feststellungsklage zum Fortbestand eines exklusiven Geschäftsbesorgungsvertrags über die Verwertung von CHIO-Rechten. Streitpunkt war eine fristlose Kündigung nach Strafanzeige des Geschäftsführer-Zeugen der Klägerin wegen vermuteter Abrechnungsmanipulation. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Anzeige war bei nachvollziehbarem Verdacht und fehlender aussichtsreicher interner Klärung nicht vertragswidrig und begründete keinen wichtigen Grund. Zudem war der Beklagten die Fortsetzung bis zum Vertragsende nach Interessenabwägung nicht unzumutbar; § 627 BGB sei abbedungen.

Ausgang: Berufung gegen die Feststellung des Fortbestands des Vertragsverhältnisses (trotz fristloser Kündigung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vertragspartner rechtfertigt eine fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur bei völlig haltlosen Vorwürfen oder wenn eine naheliegende, erfolgversprechende interne Klärung ohne Anzeige möglich gewesen wäre.

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Grundsätzlich darf eine Vertragspartei einen aus ihrer Sicht begründeten Verdacht strafbaren Verhaltens der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzeigen; dies ist insbesondere dann nicht vertragswidrig, wenn eine interne Aufklärung wenig aussichtsreich erscheint.

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Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses setzt eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung voraus und ist aufgrund umfassender Interessenabwägung unter Einbeziehung des Eigenverhaltens des Kündigenden zu beurteilen.

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Wer den Vertragsbestand selbst in erheblicher Weise ungerechtfertigt in Frage gestellt und die Eskalation maßgeblich mitverursacht hat, kann sich regelmäßig nicht mit Erfolg auf Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung wegen einer hierauf reagierenden Strafanzeige berufen.

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§ 627 BGB findet auf ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht Anwendung, wenn die Parteien das freie Kündigungsrecht vertraglich wirksam abbedungen haben.

Relevante Normen
§ 627 BGB§ 626 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 0 260/95

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts A. vom 12.01.1996 - 9 O 260/95 - wird zurückgewiesen, auch soweit sich die Feststellung des angefochtenen Urteils, dass das Vertragsverhältnis der Parteien vom 29.10.1991 fortbestanden hat, auf die Zeit ab dem 03.02.1996 bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten bis zum 20.11.1996 je zur Hälfte, die danach entstandenen Kosten fallen der Beklagten zu 1. zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Die Beklagte darf die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin (im Folgenden z.T. als "GEM" bezeichnet) befasst sich seit 1991 mit der Verwertung von Sportrechten. Ihr Geschäftsführer war bis Anfang 1993 der Zeuge G., der auch in der Folge an der Gesellschaft beteiligt und für sie maßgeblich tätig war und ist. Der Beklagte zu 2. (im Folgenden z.T. als "ALRV" bezeichnet) veranstaltet alljährlich im Hauptstadion in A. die weltweit bekannten A.er Reitturniere (CHIO). Er wird in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins geführt und bedient sich zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen, die er wegen seines Status der Gemeinnützigkeit selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, der Beklagten zu 1., einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft (im Folgenden z.T. als "ART" bezeichnet).

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Unter dem 29.10.1991 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1. einen Vertrag. Darin beauftragte die Beklagte zu 1. die Klägerin weltweit ausschließlich mit der Verhandlung der Verträge und der Erschließung und Pflege von Kontakten für die vorgesehene wirtschaftliche Nutzung der dem ART vom ALRV übertragenen Rechte im Zusammenhang mit dem jährlich vom Beklagten zu 2. veranstalteten Reitturnier. Der Vertrag sollte für die Dauer von vier CHIOs bis zum 30.09. des Jahres des vierten Turniers laufen und sich um den Zeitraum drei weiterer CHIOs verlängern, falls er nicht binnen einer bestimmten Frist gekündigt wurde. Wegen des Vertragsinhalts wird auf das angefochtene Urteil und die Ablichtung Bl. 15 - 37 d.A. Bezug genommen.

4

Im September 1993 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien, deren Ursachen im angefochtenen Urteil näher dargestellt sind. Am 27.09.1993 einigten sich die Klägerin und die Beklagte zu 1. jedoch über die aufgetretenen Streitpunkte und schlossen eine Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit. In deren Ziffer 1 wurde festgestellt, dass "das in der Präambel des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 29. Oktober 1991 vereinbarte Ziel, unter Wahrung des Ansehens des A.er CHIO zur Verbesserung der Einnahmen zusammenzuarbeiten, erreicht wurde"; in deren Ziffer 2 ist vereinbart, Ansprüche aus eventuellen Vertragsverletzungen, gleich ob bekannt oder unbekannt, bestünden nicht. Die Vertragschließenden vereinbarten, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zum 30. September 1994 nicht gekündigt werde. Auf den Inhalt der Vereinbarung (Bl. 40 d.A.) wird Bezug genommen. Die Vereinbarung wurde ausweislich des Protokolls der Präsidiumssitzung vom 27.09.1993 vom Präsidium des Beklagten zu 2. zustimmend zur Kenntnis genommen (Bl. 159 d.A.).

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Unter dem 01./07.04.1992 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2. einen ,,Exklusiv-Mietvertrag" über Werbeflächen bei internationalen Reitturnieren und allen sonstigen Veranstaltungen auf dem Springplatz, der bis einschließlich CHIO 1995 gelten sollte, die Berechtigung der Klägerin zur Vermietung der Werbeflächen für bis zu vier CHIOs vorsah und den an den Beklagten zu 2. zu entrichtenden Mietpreis auf 60% der Bruttoeinnahmen aus der Vermietung durch die Klägerin unter Ansatz bestimmter Mindestbeträge bestimmt (Bl. 53 ff. d.A., nebst Nachtrag vom 07.04.1992, Bl. 58 d.A.).

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Mit Schreiben vom 29.09.1994 kündigte die Beklagte zu 1. den Vertrag vom 29.10.1991 ,,unter Bezugnahme auf die Unterredung vom 28.09.1994 ... gemäß Ziffer 1. des bezogenen Vertragsverhältnisses fristgerecht zum 30.09.1995" (Bl. 41 d.A.). Mit Schreiben ebenfalls vom 29.09.1994 kündigte der Beklagte zu 2. das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.1995. Nach einem vorprozessualen Schriftwechsel, in dem die Klägerin die Wirksamkeit der Kündigungen bestritt, erhob die Klägerin die vorliegende, am 12.06.1995 eingereichte Feststellungsklage. Die Auseinandersetzungen der Parteien über die Kündigungen und der erstinstanzliche Rechtsstreit waren verschiedentlich Gegenstand der Berichterstattung in der örtlichen Presse (vgl. Bl. 59, 72-77, 161-164, 291-295).

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Die Klägerin und die Beklagte zu 1. haben um die Wirksamkeit der Kündigungserklärung gestritten, die Klägerin und der Beklagte zu 2. darum, ob die Klägerin in der Zeit zwischen dem CHIO 1995 und dem 31.12.1995 berechtigt war, Verträge über die Vermietung von Bandenflächen an Werbeträger abzuschließen. Die Beklagte zu 1. hat die Kündigung auf Ziffer 1. des Vertrages vom 29.10.1991 und hilfsweise auf § 627 BGB und Ziffer 17. des Vertrages gestützt und unter Berufung auf die beiden letztgenannten Punkte die Kündigung vorsorglich im Klageerwiderungsschriftsatz vom 04.10.1995 erneut erklärt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1. erklärte ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses zum 30.09.1995 rechtsunwirksam ist und dieses Vertragsverhältnis bis 30.09.1998 fortbesteht,

  1. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1. erklärte ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses zum 30.09.1995 rechtsunwirksam ist und dieses Vertragsverhältnis bis 30.09.1998 fortbesteht,
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festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, an die Klägerin 40 % der Bruttoeinnahmen auch aus solchen Mietverträgen zu bezahlen, die von der Klägerin in der Zeit von CHIO 1995 bis 31.12.1995 mit Werbeflächemietern abgeschlossen werden, soweit die Bruttoeinnahmen den Zeitraum bis zum CHIO 1999 (einschließlich) betreffen.

  1. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, an die Klägerin 40 % der Bruttoeinnahmen auch aus solchen Mietverträgen zu bezahlen, die von der Klägerin in der Zeit von CHIO 1995 bis 31.12.1995 mit Werbeflächemietern abgeschlossen werden, soweit die Bruttoeinnahmen den Zeitraum bis zum CHIO 1999 (einschließlich) betreffen.
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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen haben beide Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese frist- und formgerecht begründet. Die Berufung des Beklagten zu 2. hat der Senat durch Teilurteil vom 20.11.1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen (Bl. 491 ff. d.A.). Durch weiteres Teilurteil vom 18.07.1997, auf welches ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 522 ff. d.A.), hat der Senat die Berufung der Beklagten zu 1. zurückgewiesen, soweit sich die Feststellung des angefochtenen Urteils, dass das Vertragsverhältnis der Parteien vom 29.10.1991 fortbestehe, auf den Zeitraum vom 01.10.1995 bis 02.02.1996 bezieht. Die Teilurteile sind rechtskräftig geworden.

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Der jetzt noch im Berufungsverfahren fortdauernde Streit der Parteien beruht auf folgendem Sachverhalt:

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Während der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig war (letzte mündliche Verhandlung am 24.11.1995, Urteilsverkündung am 12.01.1996), war die Klägerin im Zusammenhang mit dem CHIO 1995 tätig. Die Abrechnung dieses Reitturniers war im Januar 1996 noch nicht abgeschlossen. Am 31.01.1996 fand ein Gespräch zwischen dem Zeugen G. und den Zeugen von N., K., U.F. und S. statt (Protokoll Bl. 26 ff. der Ermittlungsakte). Am 01.02.1996 erstattete der Zeuge G. bei der Staatsanwaltschaft A. Strafanzeige "gegen Unbekannt". Diese begründete er damit, es bestehe der Verdacht, dass der Klägerin bei der Abrechnung der CHIO 1995 ein Betrag von 141.500,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer vorenthalten werde. Über diesen Vorgang wurde in der Presse, u.a. der A.er Volkszeitung vom 02.02.1996 berichtet, in der auch ein Foto abgedruckt ist, das den Zeugen G. vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft A. zeigt (Bl. 375 d.A.; weitere Presseberichte Bl. 379 ff. d.A.). Dies nahm die Beklagte zu 1. zum Anlass, den Vertrag vom 29.10.1991 durch Telefax und Schreiben vom 02.02.1996 fristlos zu kündigen (Bl. 373, 374 d.A.). Der Klageabweisungsantrag der Beklagten zu 1. wird erstmals in der Berufungsbegründung vom 07.05.1996 auch auf diese Kündigung gestützt.

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Die Beklagte zu 1. macht geltend, aufgrund der Strafanzeige und des öffentlichen Auftretens des Zeugen G. sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für sie unzumutbar. Es sei für jedermann erkennbar gewesen, dass die Strafanzeige den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und die Präsidiumsmitglieder des Beklagten zu 2. hätten betreffen sollen, die im A.er Wirtschafts- und Gesellschaftsleben in hohem Ansehen stünden und durch den Vorwurf einer kriminellen Handlung diskriminiert und geschädigt würden. Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten hätten nicht vorgelegen. Vorsorglich stützt die Beklagte die fristlose Kündigung auf § 627 BGB (Bl. 378 d.A.).

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Die Beklagte zu 1. beantragt jetzt noch,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Feststellungsklage gegen ihn abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

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Sie hat Bedenken geäußert, ob die Kündigung vom 02.02.1996 den vorliegenden Streitgegenstand betreffe, und macht im übrigen geltend, die fristlose Kündigung vom 02.02.1996 sei unwirksam. Die der Strafanzeige zugrunde liegenden Vorwürfe träfen zu, ungeachtet der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt habe. Das Vertragsverhältnis habe daher bis zum 30.09.1998 fortgedauert.

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Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat bereits vor Erlass des Teilurteils vom 18.07.1997 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung (Bl. 526 ff./326 ff., 644 ff./444 ff. d.A.). Zu der noch in Frage stehenden Kündigung vom 02.02.1996 hat er Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., S., von N., U.F. und K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 31.03.1999 (Bl. 686 ff. d.A.) und vom 16.07.1999 (Bl. 735 ff.) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft A. 31 Js 360/96 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf den Inhalt dieser Akte wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten zu 1. ist - über die in dem Teilurteil des Senats vom 18.07.1997 genannten Gründe hinaus - auch unbegründet, soweit die Beklagte die Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses aus der fristlosen Kündigung vom 02.02.1996 herleitet. Diese Kündigung ist bei der Beurteilung des Klagebegehrens zu berücksichtigen, da Gegenstand des Feststellungbegehrens der Klägerin auch der Fortbestand des Vertrages mit der Beklagten zu 1. bis zum 30.09.1998 ist. Diese Kündigung ist aber unwirksam, weil das Vorgehen des Zeugen G. am 01.02.1996 der Beklagten zu 1. keinen wichtigen Grund zur Kündigung gab. Im Streitfall kann der Klägerin bereits keine zur Kündigung Anlass gebende Vertragswidrigkeit vorgeworfen werden (unten I). Jedenfalls war ihr die Fortsetzung des Vertrages für die Restlaufzeit nicht unzumutbar (unten II).

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I. Der Zeuge G., dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss, handelte nicht vertragswidrig, indem er die Strafanzeige erstattete und eine Verbreitung dieses Vorgangs durch die örtliche Presse erlaubte.

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1) Nach Ansicht des Senats ist die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vertragspartner nur dann als zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund anzusehen, wenn völlig haltlose und unfundierte Vorwürfe erhoben werden, ferner unter Umständen auch dann, wenn die Unbegründetheit bestehender Verdachtsgründe für ein strafbares Verhalten des Vertragspartners voraussichtlich durch ein Gespräch der Parteien hätte geklärt werden können (vgl. zum Streitstand bei Arbeitsverträgen etwa Staudinger/Preis, 13. Aufl., § 626 Rn. 131 f.; Erman/Hanau, 9. Aufl., § 626 Rn. 48; MK-Schwerdtner, 3. Aufl., § 626 Rn. 84 f. jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH NJW 1991, 978 f.; OLG Köln OLGR 1993,8, 9). Grundsätzlich kann es einer Vertragspartei aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einen aus ihrer Sicht begründeten Verdacht, der Vertragspartner habe sich strafbar verhalten, der zur Überprüfung solcher Vorwürfe in einem rechtsstaatlichen Verfahren berufenen Behörde zur Anzeige bringt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine interne Klärung wenig aussichtsreich erscheint.

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2) So liegt es im Streitfall.

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Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass sich der Zeuge G. am 01.02.1996 in einer Situation sah, in der er - aus seiner Sicht - von einer Manipulation der der Klägerin zustehenden Gewinnansprüche aus dem CHIO 1995 und von einer anhaltenden "Hinhaltetaktik" der Beklagten bei der Klärung der der Klägerin zustehenden Ansprüche ausgehen durfte.

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a) Aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung vom 29.10.1991 (Nr. 7 h) ist die Klägerin an den Einnahmeüberschüssen aus dem Bereich "Hospitality" (d.h. Champions Circle) mit 50% beteiligt. Für die in diesem Bereich bewirteten Gäste stellte die Beklagte zu 1. den Kunden bei dem CHIO 1995 einen Betrag in Rechnung, den die Parteien mit 320,00 DM bzw. 520,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer pro Tag und Person angegeben haben, der tatsächlich aber zwischen 150,00 DM und 320,00 DM lag (vgl. Anlage zum Vermerk über die straf- und bußgeldrechtlichen Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen A., Bl. 220, 230 der Ermittlungsakte; ein Betrag von ca. 520,00 DM wurde einschließlich Sitzplatz auf der Sponsorentribühne berechnet, vgl. Bl. 132 f. der Ermittlungsakte). Zwischen den Parteien ist im Prinzip unstreitig, dass es auch Gäste gab, für die keine Vergütung durch Dritte gezahlt wurde, etwa die Mitglieder des Präsidiums und des Beirats des Beklagten zu 2. und deren Gäste und weitere akkreditierte Besucher (vgl. auch Schreiben der Rechtsanwälte Eßer pp. vom 27.08.1996, vorgelegt zugunsten der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Bl. 151, 153 ff., 155). Jeder Gast, der die Bewirtung ohne Berechnung in Anspruch nahm, minderte mithin (auch) die Einnahmen der Klägerin.

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b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich bei dem CHIO 1995 eine erhebliche Anzahl von Gästen im Champions Circle aufhielt, die dort ohne Berechnung bewirtet wurden. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugin S. und des Zeugen G.. Die Zeugen haben in Übereinstimmung mit den Angaben, die sie bereits im Ermittlungsverfahren gemacht haben (Bl. 141 f., 133 der Ermittlungsakte), bekundet, dass sich beim CHIO im Gegensatz zu den Vorjahren außergewöhnlich viele nicht zahlende Besucher aufhielten. Der Senat hält insbesondere die Aussage der Zeugin S., aber auch die des Zeugen G. insgesamt für glaubhaft. Beide Zeugen haben besonnen und überzeugend und in Übereinstimmung mit ihren früheren Äußerungen bekundet. Nach der Überzeugung des Senats hat die Zeugin S. die Vorgänge zutreffend geschildert; sie hat die Aussage des Zeugen G. in allen wesentlichen Punkten bestätigt. Der Senat hat auch keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage zu stellen. Die Zeugin S. hat am Ausgang des Rechtsstreits kein erkennbares Interesse. Der Zeuge G. hat zwar ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits; gleichwohl glaubt ihm der Senat. Den Aussagen der Zeugen von N., F. und K. vermag der Senat, soweit sie den Aussagen der Zeugen S. und G. widersprechen, nicht zu folgen.

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c) Der Zeuge G. ging davon aus, dass 980 Personen auf diese Weise bewirtet worden waren. Grundlage dafür war offenbar die Rechnung vom 03.07.1995 des Park Hotel B. (Bl. 441 d.A.), welches die Bewirtungsleistungen erbracht und der Beklagten zu 1. die Bewirtung 980 zusätzlicher Gäste im Champions Circle à 70,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 73.402,00 DM, in Rechnung gestellt hatte. Der Zeuge G. ließ daher durch die Zeugin S. für die Beklagte zu 1. zu Lasten des Beklagten zu 2. die Rechnung vom 03.08.1995 über einen Betrag von 313.600,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer erstellen, die dem Beklagten zu 2. mit einem von den Zeugen S. und F. unterzeichneten Schreiben vom selben Tag präsentiert wurde (Bl. 4, 5 der Ermittlungsakte). Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin S. war es nichts Ungewöhnliches, dass der Zeuge G. Anweisungen zur Erstellung von Rechnungen gab; die Beklagte trägt auch selbst vor, dies sei wegen der tatsächlichen Stellung der Klägerin als Exklusivvermarkter an der Tagesordnung gewesen.

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d) Über die Rechnung vom 03.08.1995 verhält sich eine Aktennotiz des Zeugen K., des Geschäftsführers des Beklagten zu 2., vom 10.08.1995, wonach niemals 980 Personen im Champions Circle gegessen hätten und außerdem die tatsächlichen Kosten nur 70 DM betrügen (Bl. 145 der Ermittlungsakte). Mit Schreiben vom 11.08.1995 (Bl. 445 d.A.) bat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. den Zeugen K., die Rechnung vom 03.08.1995 durch die "beigefügte" Rechnung zu ersetzen; tatsächlich erfolgte der "Ersatz" durch die Rechnung vom 16.08.1995, welche sich auf einen Betrag von 19.924,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer beläuft (Bl. 3 der Ermittlungsakte = Bl. 442 d.A.). In den Akten befindet sich ein Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. an den Geschäftsführer des Beklagten zu 2. vom 26.07.1995 (Bl. 2 der Ermittlungsakte = Bl. 444 d.A.), in welchem der später in der Rechnung vom 16.08.1995 erwähnte Betrag von 19.924,00 DM netto in Rechnung gestellt und erläutert wird.

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Der Senat ist überzeugt, dass dem Zeugen G. die Existenz der Rechnung vom 16.08.1995 und des Schreibens vom 26.07.1995 bis zu der Besprechung vom 31.01.1996 unbekannt war. Der Zeuge G. hat dies ausdrücklich glaubhaft bekundet. Der Senat hält es auch für ausgeschlossen, dass die Strafanzeige mit dem gegebenen Inhalt erstattet worden wäre, wenn dem Zeugen die genannten Dokumente bereits vorher bekannt gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge von den ihm am 31.01.1996 übergebenen Unterlagen schon vorher Kenntnis hatte, sind auch nicht ersichtlich. Die übrigen vernommenen Zeugen haben eine vorherige Unterrichtung des Zeugen G. nicht bestätigen können. Warum der Zeuge von N., wie er bekundet hat, annimmt, der Zeuge G. habe die Rechnung vom 16.08.1995 "nach Aktenlage" jedenfalls im Oktober erhalten, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Aussage des Zeugen K., der Zeuge G. müsse die Rechnung im Postgang, jedenfalls aber auch deshalb erhalten haben, weil sie in die "Aufstellung der Abrechnung" aufgenommen worden sei, ist ebenso eine Vermutung wie die Aussage des Zeugen K., sein Schreiben vom 10.08.1995 müsse dem Zeugen G. über die Zeugin S. bekannt geworden sein. Die Zeugin S. konnte eine Unterrichtung des Zeugen G. nicht bestätigen. Entgegen der Annahme der Beklagten in dem Schriftsatz vom 20.09.1999 lässt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der überreichten weiteren Unterlagen nichts für die Kenntnis des Zeugen G. vor dem 31.01.1996 entnehmen.

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e) Der Zeuge G. bemühte sich - ungeachtet der Tatsache, dass er die Rechnung vom 03.08.1995 erstellt hatte - um die konkrete Feststellung der bei dem CHIO 1995 bewirteten Personen. Den glaubhaften Aussagen der Zeugin S. und des Zeugen G. ist zu entnehmen, dass der Zeuge G. schon seit dem CHIO 1995 ständig auf die Vorlage der sogenannten Akkreditierungslisten drängte. Den Aussagen ist ferner zu entnehmen, dass die Beklagten den Zeugen hinsichtlich der gewünschten Listen hinhielten. Die Zeugin S. hat ausdrücklich bekundet, dass der Zeuge G. Akkreditierungslisten verlangt habe, dass sie davon ausgegangen sei, dass solche Listen erstellt würden und dass der Zeuge G. in diesem Punkt vertröstet worden sei. Der Senat hat angesichts dieser Aussage erhebliche Zweifel, ob die Aussage des zuletzt vernommene Zeugen K., des Geschäftsführers des Beklagten zu 2., richtig ist, die vom Zeugen G. verlangten Listen habe es aus technischen Gründen nicht gegeben. Davon war seinerzeit, als die Zeugin S. den Präsidenten P. und dieser den Zeugen K. auf die Listen ansprach, ebensowenig die Rede wie bei der späteren Nachfrage der Zeugin bei dem Zeugen K.. Nicht die Rede war seinerzeit auch davon, dass solchen Listen nichts zu der vom Zeugen G. gewünschte Aufklärung über die Anzahl der Personen im Champion Circle beitragen könnten. Derartiges wurde nach der Aussage der Zeugin S. auch weder bei der Abrechnungsbesprechung vom 29.09.1995, noch bei der vom 31.01.1996 mitgeteilt, obwohl der Zeuge G. in beiden Besprechungen nach den Aussagen der jeweils beteiligten Zeugen auf die Akkreditierungslisten zu sprechen kam. Der Zeuge F. glaubte bei seiner Vernehmung sogar zunächst, sich erinnern zu können, in der Besprechung vom 31.01.1996 sei von dem Zeugen K. geäußert worden, die Listen würden nachgereicht, relativierte diese Aussage dann jedoch. Letztlich wird die Hinhaltetaktik der Beklagten aber auch durch die Aussage des Zeugen K. bestätigt. Dieser hat auf Nachfrage bekundet, er habe auf die Fragen des Zeugen G. nach den Akkreditierungslisten "im Grunde mit nein" geantwortet, weitere Erklärungen seien nicht gegeben worden, weil der Zeuge G. danach nicht gefragt habe. Dieses Verhalten ist angesichts des offensichtlichen Interesses, das der Zeuge G. an den Listen zeigte, nicht erklärlich, insbesondere dann, wenn diesen Listen, wie die Zeuge von N. und K. bekundet haben, ohnehin keine ausreichenden Informationen hätten entnommen werden können und wenn die Listen aus technischen Gründen nicht greifbar waren; nichts wäre einfacher gewesen, den Zeugen G. auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

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f) Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die Abrechnung des CHIO insgesamt seitens der Beklagten zögerlich gehandhabt wurde, obwohl der Zeuge G. drängte. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass zahlreiche Bitten um ein Abrechnungsgespräch erfolglos blieben und dass es zu der Besprechung am 31.01.1996 nur auf sein Drängen kam. Mit Schreiben vom 25.01.1996 (Bl. 137 f. der Ermittlungsakte = Bl. 680 f. d.A.) forderte der Zeuge die Beklagte zu 1. unter Hinweis auf das Abrechnungsgespräch vom 26.09.1995 und den bestehenden Abrechnungsverzug "letztmalig" zu einer Besprechung am 31.01.1996 auf.

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g) Für den Senat ist nachvollziehbar, dass der Zeuge G. "empört" war, als er in der Besprechung vom 31.01.1996 in den Besitz des Schreibens vom 26.07.1995 und der Rechnung vom 16.08.1995 kam. Nachvollziehbar ist auch, dass der Zeuge den Vorgang in der Besprechung nicht zur Sprache brachte. Der Zeuge ist nach dem Eindruck, den der Senat von ihm gewonnen hat, offensichtlich zurückhaltend und nicht zu spontanen Ausbrüchen geneigt. Seine Aussage, ihm sei in der Besprechung zu den nunmehr aufgetauchten Unterlagen "nichts eingefallen", ist im Zusammenhang mit der von ihm geschilderten Rat- und Hilflosigkeit zu sehen.

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Die Annahme der Beklagten in dem Schriftsatz vom 20.09.1999, der Zeuge G. habe "die Eskalation bewusst provoziert, um sich Vorteile bei der Abrechnung zu verschaffen", ist nach der Überzeugung des Senats unberechtigt. Dafür lassen sich weder dem festgestellten Gesamtgeschehen noch den Aussagen der Zeugen von N., F. und K. ausreichende Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr hat die Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung dieser Zeugenaussagen ergeben, dass die Abrechnungsgespräche am 31.01.1996 aus der Sicht des Zeugen G. als gescheitert angesehen werden mussten.

39

h) Bei nachträglicher Betrachtung mögen die Erstattung der Strafanzeige und die Mitteilung an die Presse am nächsten Tag als überzogene Reaktion erscheinen. Bei Berücksichtigung der gegebenen Situation, insbesondere auch der Tatsache, dass diese wesentlich von den Beklagten verursacht war, kann der Senat indes kein Verhalten des Zeugen G. erkennen, das als Vertragsverletzung zu qualifizieren ist. Eine Möglichkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit war durch das Vorgehen der Beklagten und ihre öffentlichen Erklärungen zerstört (vgl. dazu noch unten II.). Wesentliche Informationen wurden dem Zeugen G. vorenthalten. Eine unvoreingenommene Klärung der dem Zeugen in der Besprechung bewusst gewordenen grundsätzlichen Differenz in der Abrechnungsfrage betreffend den Champions Circle durch Gespräche mit den Vertretern der Beklagten konnte aus der Sicht des Zeugen nicht als erfolgversprechend angesehen werden. Nach seiner Einschätzung der Situation musste sich auch der Eindruck aufdrängen, dass die Beklagten etwas zu verbergen hätten und beabsichtigten, die Klägerin zu übervorteilen. Auch die von den Zeugen S. und F. geschilderte "frostige" Atmosphäre der Besprechung vom 31.01.1996 gab keinen Anlass, hier auf Aufklärung zu drängen, zumal der Geschäftsführer der Beklagten, der sich durch den Zeugen von N. hatte vertreten lassen, nicht anwesend war.

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i) Ohne Bedeutung für diese Bewertung ist, ob sich Vertreter der Beklagten tatsächlich strafbar gemacht haben.

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In dem Ermittlungsverfahren bejahte die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung des Zeugen G. den Anfangsverdacht des versuchten Betruges gegen den Zeugen von N. (Bl. 48 der Ermittlungsakte). Aufgrund der Vernehmung der Zeugin S. bejahte die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung durch die Zeugen von N. und K. (Bl. 146 der Ermittlungsakte), später wurde auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. in das Steuerermittlungsverfahren einbezogen (vgl. Bl. 199, 219 der Ermittlungsakte). Das Ermittlungsverfahren wurde erstmals nach mehr als einjähriger Ermittlungstätigkeit eingestellt (Einstellungsbescheid vom 20.11.1997, Bl. 259 ff. der Ermittlungsakte). Die tatsächliche Anzahl der bewirteten Personen hat sich dort und auch im Rahmen der vom Finanzamt für Steuerstrafsachen durchgeführten umfangreichen Betriebsprüfung nicht aufklären lassen. Das Finanzamt ging von einer vermittelnden Größe von 150 Personen à 280,00 DM aus (vgl. Bl. 229 f., 253, 325 der Ermittlungsakte). In dem Einstellungsbescheid wird angenommen, die Anzahl der berechneten Personen habe geringer, der Preis pro Person aber mit 280,00 DM angesetzt werden müssen; bei der Fehlberechnung der Beklagten handele es sich eher um eine kaufmännische Fehlinterpretation als um eine zielgerichtete Betrugsabsicht (Bl. 253).

42

Auf die Beschwerde des Zeugen G. (Bl. 261 ff. der Ermittlungsakte) wurden die Ermittlungen gegen den Zeugen K. (Geschäftsführer des Beklagten zu 2.) und den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. insoweit wieder aufgenommen, als diesen ein versuchter Betrug zum Nachteil des Zeugen G. hinsichtlich der Provision aus der Bewirtung des Champion Circle vorgeworfen wurde (Bl. 271, 279 der Ermittlungsakte).

43

Das Ermittlungsverfahren hat - nach erneuter Einstellung durch die Staatsanwaltschaft A., Bl. 294 ff. der Ermittlungsakte - erst durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.01.1999 (Bl. 334 ff. der Ermittlungsakte) sein Ende gefunden. Die Staatsanwaltschaft hat die Voraussetzungen für einen versuchten Betrug letztlich mit der Begründung verneint, die Rechnungsstellung vom 16.08.1995 und das Ersetzen der Rechnung vom 03.08.1995 sei ein interner Vorgang zwischen den Beklagten gewesen, die Vorlage der Rechnung vom 16.08.1995 in der Besprechung vom 31.01.1996 sei keine Täuschungshandlung gewesen, weil bei dem Zeugen G. angesichts der bekannten streitigen Positionen kein Irrtum habe erregt werden können (Bl. 297, 335 der Ermittlungsakte).

44

Der Zeuge G. hatte seine - später auf andere Punkte ausgedehnte - Strafanzeige damit begründet, es bestehe der Verdacht, dass versucht werden solle, der Klägerin 50% des Differenzbetrages zwischen beiden Rechnungen vorzuenthalten. Maßgeblicher Ansatzpunkt dafür, dass sich der Zeuge G. getäuscht sah, war die Tatsache, dass er über die Dokumente, die nun aufgetaucht waren, im Verlauf der seit Monaten andauernden Abrechnungsbemühungen überhaupt nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Es kann dahinstehen, ob der Sachverhalt aus juristischer Sicht für die Bejahung eines Betrugsvorwurfs ausreichte. Aus der Sicht des Zeugen G. bot das Verhalten der Verantwortlichen der Beklagten jedenfalls ausreichend Anlass, die Erstattung einer Strafanzeige in Erwägung zu ziehen. Besonderen Verdacht musste bei dem Zeugen das Schreiben vom 26.07.1995 erregen, das nach der Datierung noch vor der von ihm veranlassten Rechnung vom 03.08.1995 im Bereich der Beklagten zu 1. geschrieben worden sein musste, ohne dass aber offenbar die Zeugen S. und F. bei der Abfassung der Rechnung und des Begleitschreibens von jener früheren Rechnung Kenntnis bzw. ihm Mitteilung gemacht hatten (nach der Aussage der Zeugin S. im Ermittlungsverfahren wurde das Schreiben vom 26.07.1995 aus ihr nicht mehr erinnerlichen Gründen rückdatiert, Bl. 144 der Ermittlungsakte). Auch die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens nach der Durchführung von Ermittlungen zunächst auf fehlende Bereicherungsabsicht, nicht auf das Fehlen der objektiven Betrugsmerkmale gestützt (Bl. 253 der Ermittlungsakte). Sie ging davon aus, dass der in der Ersatzrechnung angesetzte Betrag von 68,00 DM (später korrigiert auf 70,00 DM) erheblich zu niedrig war. Das Ermittlungsergebnis schließt zudem nicht aus, dass die angesetzte Personenzahl unrichtig ist. Die Angabe von 150 Personen durch die Betriebsprüfer beruht auf einer Schätzung, konkrete Feststellungen haben sich nicht treffen lassen, da aussagekräftige Akkreditierungslisten oder sonstige beweiskräftige Unterlagen nie vorgelegt wurde.

45

j) Der Senat berücksichtigt bei seiner Wertung, dass möglicherweise auch die von dem Zeugen G. erstellte Rechnung vom 03.08.1995 unrichtig ist, weil die Zahl der angegebenen Gäste nicht ohne weiteres aus der Rechnung des Park Hotels B. hätte übernommen werden dürfen und weil der Betrag von 320,00 DM je Gast übersetzt war. Nach der Rahmenvereinbarung, welche die Beklagte zu 1. mit dem Park Hotel B. geschlossen hatte (Bl. 437 ff. d.A.), sollten bis zu 1.500 Gäste zu dem vereinbarten Pauschalpreis bewirtet, zusätzliche Gäste indes mit 68,00 DM, später 70,00 DM berechnet werden. Da, wie die Beklagte ausgeführt hat, für die CHIO 1995 mehr als 1.500 Eintrittsberechtigungen für zahlende Kunden verkauft worden waren, war die Zahl der nicht zahlenden Gäste wahrscheinlich geringer als 980. Allerdings wendet die Klägerin nachvollziehbar ein, dass die Firma Park Hotel B. nur nach den tatsächlich erschienenen Gästen abgerechnet habe, diese Zahl aber der Summe der zahlenden und der nicht zahlenden Gäste nicht gleichzusetzen sei; denn für zahlreiche Gäste sei - aufgrund des Angebots der Beklagten zu 1. - zwar für alle sechs Veranstaltungstage bezahlt worden, viele hätten ihre Berechtigung für die ersten Tage des Turniers indes verfallen lassen. Dieser - jedenfalls aus der damaligen Sicht des Zeugen G. - naheliegende Einwand wird durch die Darlegungen der Beklagten zur Anzahl der verkauften Plätze und zur Ausstattung der Besucher mit "Bändchen" nicht widerlegt.

46

Wären die von den Beklagten jetzt vorgebrachten Punkte schon seinerzeit ausdrücklich beanstandet und zum Gegenstand eines klärenden Gesprächs gemacht worden, so hätte sicherlich auch dann kein Anlass für eine Strafanzeige bestanden, wenn die Beklagten im offenen Streit ihre "Gegenrechnung" präsentiert hätten. Indes haben die Beklagten zu der gegebenen Situation ganz maßgeblich beigetragen, indem sie eben nicht den offenen Streit gesucht, sondern - wie dargestellt - die Klägerin nicht in ausreichendem Umfang informiert und hingehalten haben. Gegenüber diesem maßgeblichen Ursachenbeitrag fällt eine mögliche Fehlberechnung des Zeugen G. nicht ins Gewicht. Dafür, dass dieser seinerseits mit der Rechnung vom 03.08.1995 die Beklagten hat übervorteilen wollen, lassen sich weder den Unterlagen noch dem Beweisergebnis ausreichende Anhaltspunkte entnehmen. Es mag sein, dass - wie seitens der Beklagten geltend gemacht wurde - man den dem Zeugen G. vorliegenden, seitens der Beklagten erstellten Abrechnungsunterlagen bei intensiver Auswertung hätte entnehmen können, dass die Beklagte für zusätzliche Gäste einen geringeren Betrag angesetzt hatte. Das ist indes nicht der entscheidende Punkt. Entscheidend ist, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Zeuge G. ohne ausreichende Informationen und ohne Kenntnis von dem Austausch der Rechnungen das Abrechnungswerk der Beklagten hätte durchschauen können.

47

k) Das Bestreben des Zeugen G., den - auch jetzt noch undurchsichtigen - Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft klären zu lassen, kann unter den dargestellten besonderen Umständen des Falles nicht als Vertragsverletzung angesehen werden.

48

Dass er sich der Darstellung der Strafanzeige in der Presse nicht verweigerte, kann angesichts der Tatsache, dass auch die Beklagten sich nicht gescheut hatten, die Klägerin öffentlich als für die übernommene Aufgabe ungeeignet und das Vertragsverhältnis für beendet zu erklären, und angesichts der Berichterstattung über den Ausgang des Rechtsstreits in erster Instanz (vgl. dazu noch unten II.), nicht beanstandet werden. Die Auseinandersetzung der Parteien fand bereits in der Öffentlichkeit statt. Es ist daher auch auszuschließen, dass die Tatsache des über mehrere Jahre andauernden Ermittlungsverfahrens der Öffentlichkeit auf Dauer verborgen geblieben wäre. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Presse von dem Zeugen G. geplant eingeschaltet wurde oder ob es, wovon der Senat aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen ausgeht, zu der Berichterstattung nebst Abbildung des Zeugen eher zufällig kam.

49

II. Die Fortsetzung des Vertrages war für die Beklagte zu 1. auch nicht aufgrund des Vorgehens des Zeugen G. am 01.02.1996 unzumutbar.

50

1. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung muss nicht schon deshalb berechtigt sein, weil eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht länger möglich gewesen ist. Ob dem Vertragspartner, der ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigt, die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile festzustellen. Die fristlose Kündigung eines Vertragsteils ist unter Umständen ausgeschlossen, wenn er sich selbst vertragswidrig verhalten hat; bei der Entscheidung der Frage, ob einem Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzumuten ist, spielt im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände regelmäßig das eigene Verhalten dieses Vertragsteils eine erhebliche Rolle (vgl. BGHZ 44, 271, 275; BGH NJW 1981, 1264, 1265 mit weiteren Nachweisen).

51

2. Bei einer Abwägung aller Umstände des Falles kann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte zu 1. nicht bejaht werden. Denn sie hat (im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2.) den Bestand des Vertrages selbst ungerechtfertigt in erheblicher Weise in Frage gestellt und das Vorgehen des Zeugen G. durch das Verhalten ihrer Funktionsträger provoziert, so dass die fristlose Kündigung als willkommener Vorwand erscheint, die ohnehin gewollte, aber ansonsten rechtlich nicht mögliche Beendigung des Vertrages durchzusetzen. Dabei ist auf das Gesamtverhalten beider Beklagter abzustellen, weil die maßgeblichen Entscheidungen offensichtlich von den Verantwortlichen des Beklagten zu 2. getroffen wurden, die die Beklagte zu 1. als deren hunderprozentige Tochter nachvollzog. Die Information an die Presse ändert an dieser Beurteilung nichts, da die (gerichtlichen und außergerichtlichen) Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bereits zuvor Gegenstand der Presseberichterstattung waren. Im wesentlichen ergibt sich dies schon aus den Ausführungen oben zu I.. Ergänzend sei hier noch Folgendes ausgeführt:

52

a) Aufgrund des unstreitigen Vorbringens und des Prozessverlaufs steht fest, dass es die Beklagte war, die den Bestand des Vertrages unberechtigt in Frage gestellt hat. Der Senat hat durch Teilurteil vom 18.07.1997 rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten zum 30.09.1995 rechtswidrig war. Diese Beurteilung beruht darauf, dass sich die Beklagte mit der genannten Kündigung in Widerspruch zu den Vereinbarungen setzte, die Vertreter des Präsidiums des Beklagten zu 2. mit dem Zeugen G. ausgehandelt hatten. Die damalige Beweisaufnahme durch den Senat hat auch ergeben, dass die Beklagte beim Ausspruch der Kündigung bei einer sorgfältigen Prüfung der Kündigungsmöglichkeiten aufgrund des Wissens der Präsidiumsmitglieder des Beklagten zu 2. von Tr. und Prof. Dr. Ge. über die Vertragslage durchaus nicht im Unklaren sein konnte. Ergänzend sei erwähnt, dass der ehemalige Präsident des Beklagten zu 2., C., das Vorgehen der Beklagten öffentlich kritisiert und den Rechtsstandpunkt der Klägerin als richtig bezeichnet hatte (vgl. Bl. 75, 76 d.A., ferner die glaubhafte Aussage des Zeugen Pa. Bl. 463 ff d.A.). Gleichwohl trat die Beklagte der Klage unter Benennung zahlreicher Zeugen, die zur Sache nichts Erhebliches aussagen konnten, entgegen. Auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 18.07.1997 wird Bezug genommen.

53

Der Senat hat durch Teilurteil vom 20.11.1996 ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 2. zu Unrecht die Berechtigung der Klägerin in Abrede gestellt hat, zwischen dem CHIO 1995 und dem 31.12.1995 Verträge über die Vermietung von Banden zu Werbezwecken abzuschließen, die für die CHIOs der Jahre 1996 bis 1999 wirksam sind. Auch dies entsprach nicht den vertraglichen Abreden der Vertragsparteien, sondern beruhte auf einseitigen Vorstellungen des Beklagten. Auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 20.11.1996 wird Bezug genommen.

54

b) Die fristlose Kündigung sollte - ebenso wie die im vorliegenden Rechtsstreit hilfsweise erneut erklärten Kündigungen, vgl. dazu das angefochtene Urteil S. 27 ff. - ersichtlich dazu dienen, die Klägerin aus dem Geschäft zu drängen. Ausweislich der im Jahre 1995 veröffentlichten Presseberichte stellten Mitglieder des neuen Präsidiums die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Beklagten und der Klägerin schon vor und während der noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Auseinandersetzung als Tatsache hin. Ausweislich eines Berichts der A.er Nachrichten vom 05.04.1995 (Bl. 59 d.A.) äußerte der Präsident der Beklagten zu 2., P., der Zeuge G. könne das notwendige Vermarktungskonzept nicht leisten, seine Arbeit ende nach dem diesjährigen Turnier. Auf schriftliche Vorhalte der Klägerin (Bl. 60 f. d.A.) teilten die Rechtsanwälte der Beklagten für die Beklagte zu 1. mit, diese Äußerungen seien nicht falsch, es sei opportun, über die sofortige Aufhebung des Vertrages zu verhandeln (Bl. 62 f. d.A.).

55

Ausweislich eines Berichts der A.er Volkszeitung vom 06.07.1995 (Bl. 74 d.A.) äußerte P., er gehe davon aus, dass der CHIO 1996 ohne den Zeugen G. abgewickelt werde; zugleich wurden seitens der Beklagten zu 2. die Provisionen der Klägerin als zu hoch, die Bandenwerbung als nach der Kündigung nicht mehr erlaubt und der Zeuge G. als nicht kompromissfähig bezeichnet. Am 08.07.1995 berichtete dieselbe Zeitung über eine Äußerung P.s, sein Vorgänger C. habe mit dem Zeugen G. leben können, er könne es nicht; ALRV und ART lehnten jede weitere Zusammenarbeit ab (Bl. 76 d.A.). Ein Kommentar in dieser Zeitung interpretiert das Verhalten des Beklagten zu 2. - naheliegend - dahin, dass er "seinen Vermarkter auf dem schnellsten Weg loswerden will" (Bl. 77 d.A.).

56

Zugleich wurde seitens des Beklagten zu 2. der Mietvertrag vom 01.04.1992 in Frage gestellt. Durch die Behauptung, dass die Berechtigung der Klägerin erloschen sei, wurden Sponsoren verunsichert (vgl. Bl. 181, 184, 189, 190 d.A.) und darüber hinaus veranlasst, die zu zahlenden Gelder nicht, wie vertraglich vorgesehen, an die Klägerin, sondern auf ein Konto der Beklagten zu 2. zu überweisen (vgl. Bl. 72 d.A.).

57

c) Bereits dieses in die Öffentlichkeit getragene massiv vertragswidrige und für die Klägerin geschäftsschädigende Verhalten der Beklagten schließt es nach Ansicht des Senats aus, aus der Strafanzeige und dem öffentlichkeitswirksamen Verhalten des Zeugen G. die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses - mit entsprechenden negativen wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin - herzuleiten. Das Verhalten des Zeugen G. war quasi als "Gegenschlag" zur Wahrung der Rechte der Klägerin aus der Situation, in die die Beklagten diese gebracht hatten, gerechtfertigt, zumindest verständlich.

58

d) Im übrigen sind im Rahmen der Gesamtabwägung zu Lasten der Beklagten all die Umstände zu berücksichtigen, die oben unter I. festgestellt und bewertet sind. Auf die Ausführungen dazu kann hier Bezug genommen werden. Insgesamt ist festzustellen, dass die Beklagten die maßgebliche Ursache für das Vorgehen des Zeugen G. selbst gesetzt haben. Es ist der Beklagten zu 1. deshalb verwehrt, daraus die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für sich herzuleiten.

59

III. Auf § 627 BGB kann die Kündigung nicht mit Erfolg gestützt werden. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Vorschrift als abbedungen anzusehen ist. Auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 27 ff. des Urteils = Bl. 276 ff. d.A.), denen nichts hinzuzufügen ist, wird Bezug genommen.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

61

Berufungsstreitwert bis zum 20.11.1996: 1.200.000,00 DM, danach 600.000,00 DM (der Senat übernimmt die bisherigen Wertvorstellungen, da sich die Parteien trotz der Bitte des Senats im Termin zum Gegenstandswert nicht mehr geäußert haben).

62

Die Beschwer der Beklagten zu 1. übersteigt 60.000,00 DM.