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Oberlandesgericht Köln·11 U 53/23·27.02.2024

Berufung per Telefax unzulässig verworfen wegen fehlender Glaubhaftmachung technischer Störung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte reichte am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax Berufung gegen das Urteil des LG Aachen ein. Zentral war, ob eine Einreichung auf anderem Weg wegen vorübergehender technischer Gründe nach § 130d ZPO zulässig ist. Das OLG verwirft die Berufung als unzulässig, weil die technischen Störungen nicht unverzüglich glaubhaft gemacht wurden; ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einreichung auf anderem Weg ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn vorübergehende technische Gründe unverzüglich und glaubhaft gemacht werden (§ 130d ZPO).

2

Die mangelhafte Form der Berufung kann zur Verwerfung des Rechtsmittels nach § 522 Abs. 1 ZPO führen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist wird nur gewährt, wenn die Versäumung unverschuldet erfolgte und die Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht und ggf. innerhalb der Fristen geltend gemacht werden.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die Kosten der erfolglosen Berufung sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 130d S. 2 u. 3 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (7 O 139/22) vom 21.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, welche dem Berufungsführer erstmals am 21.03.2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde (s. Bl. 318 LGA).

3

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax übermittelten Berufungsschrift vom 21.04.2023 (Bl. 1 f. OLGA).

4

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.01.2024 Bezug genommen.

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Zur Begründung wird ferner auf die Verfügung vom 29.01.2024 Bezug genommen.

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Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise wegen vorübergehender technischer Gründe zulässigen Einreichung auf anderem Weg sind nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden, § 130d S. 2 u. 3 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die mithin versäumte Berufungsfrist liegen nicht vor.

8

Die weitere angekündigte Stellungnahme des Beklagten ist hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.