Klage mangels Zuständigkeit wegen Schiedsvertrag unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und focht die erstinstanzliche Entscheidung an. Das OLG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil die Streitigkeit Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ist und die Beklagte dies rechtzeitig gerügt hat. Vertrags- und deliktische Ansprüche fallen wegen ihres Zusammenhangs unter die Schiedsklausel. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage als unzulässig wegen wirksamer Schiedsvereinbarung abgewiesen; weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schiedsvereinbarung, die über "alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit" einem Vertrag entscheiden soll, ist weit auszulegen und erfasst auch Ansprüche, die im Wesentlichen aus demselben Lebenssachverhalt wie vertragliche Forderungen entstehen.
Ist eine Streitigkeit von einer wirksamen Schiedsklausel erfasst, ist die Klage im ordentlichen Rechtsweg unzulässig und auf rechtzeitig erhobenen Einwand nach § 1032 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Eine Anschlussberufung ist zulässig, wenn das mit ihr verfolgte Rechtschutzziel über das im angefochtenen Urteil bereits Erreichte hinausgeht, etwa um eine endgültige Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu verhindern und die Verweisung an ein Schiedsgericht zu erreichen.
Bei zusammenfallenden vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen kann die Schiedsabrede beide Anspruchsarten erfassen, wenn sie im Wesentlichen denselben Lebenssachverhalt betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Unterliegen der Klägerin: trotz teilerfolgreicher Berufung trifft sie die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 362/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 23.02.2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 362/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägerin hat lediglich insofern Erfolg, als sie sich – wie die zulässige Anschlußberufung der Beklagten – dagegen wendet, daß das Landgericht in der Sache entschieden hat; ihre Berufung ist hingegen unbegründet, soweit damit in Abänderung des angefochtenen Urteils, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 38.728,- DM nebst Zinsen erstrebt wird.
Entgegen dem Urteil des Landgerichts ist nämlich die Klage im ordentlichen Rechtsweg nicht zulässig, weil die ihr zugrundeliegende Streitigkeit Gegenstand des wirksamen Schiedsvertrages der Parteien vom 04.09.1997 ist. Da die Beklagte dies rechtzeitig, nämlich vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat (Bl. 12 d.A.), ist auf ihre daher begründete Anschlußberufung die Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO – ohne sachliche Überprüfung des Urteils des Landgerichts – als unzulässig abzuweisen.
1.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten sind zulässig. Insbesondere fehlt der Beklagten nicht deswegen das notwendige Rechtschutzbedürfnis für ihre Anschlußberufung, weil die erstinstanzliche sachliche Abweisung der Klage weiter reicht als die von der Beklagten erstrebte prozessuale Abweisung. Die Zulässigkeit einer Anschlußberufung setzt zwar unter anderem grundsätzlich voraus, daß das damit verfolgte Begehren auf „mehr“ geht als das, was das angefochtene Urteil bereits zugesprochen hat. Dabei ist jedoch auf das konkrete Rechtschutzziel abzustellen (Zöller-Gummer, ZPO, Kommentar, 22. Auflage, § 521 Rdnr. 20; vor § 511 Rdnr. 18). Dieses ist vorliegend darauf gerichtet, die endgültige sachliche Entscheidung des Streits durch die ordentlichen Gerichte abzuwenden, um diesen durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Damit geht das Begehren der Beklagten aber über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus.
2.
Nach dem Schiedsvertrag der Parteien vom 04.09.1997, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, hat ein Schiedsgericht über „alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ... ergeben“, zu entscheiden. Damit ist die Schiedgerichtsvereinbarung sehr weit gefaßt und bringt den allgemein geltenden Grundsatz, nach dem Schiedsklauseln großzügig auszulegen sind, noch stärker zur Geltung. Durch eine weite Fassung zeigen die Parteien nämlich, daß sie die auftretenden Streitigkeiten möglichst umfassend der Schiedsgerichtsabrede unterwerfen wollen (OLG München, BauR 1991, 496 f). Es ist daher nicht zweifelhaft, daß der streitgegenständliche Anspruch von der Schiedsvereinbarung erfaßt wird. Denn er wird von der Klägerin gerade maßgeblich darauf gestützt, daß die Beklagte ihre Pflichten aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag verletzt und deshalb im Innenverhältnis der Parteien für die Schadensbeseitigung an den Trapezblechen aufzukommen habe. Aber auch soweit die Schadensersatzforderung aus deliktischen Anspruchsgrundlagen (§§ 823, 831 BGB) hergeleitet werden soll, ist nach dem vorgenannten Sinn und Zweck der Schiedsabrede anzunehmen, daß die Parteien die Entscheidung dem Schiedsgericht unterwerfen wollen. Das folgt bereits daraus, daß diese Ansprüche im wesentlichen mit demselben Lebenssachverhalt begründet werden, wie der geltend gemachte vertragliche Ersatzanspruch; daher ist unzweifelhaft der nach der Schiedsabrede notwendige Zusammenhang mit dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag gegeben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien hier zwischen – den typischerweise zusammentreffenden -- vertraglichen und deliktischen Ansprüchen differenzieren wollten.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin trifft trotz ihres Teilerfolges mit der Berufung die gesamte Kostenlast, weil sie mit ihrer Klage in vollem Umfang unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Berufungsstreitwert und die Beschwer der Klägerin beträgt 38.728,- DM; die Anschlußberufung der Beklagten hat keinen Mehrwert.