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Oberlandesgericht Köln·11 U 44/97·23.06.1998

Wasserrohrbruch: Ersatz für Drainage-Teilerneuerung trotz mangelhafter Altanlage

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Wasserrohrbruch vor dem Haus verlangte der Grundstückseigentümer Ersatz u.a. für Trocknung, Feststellung und Teilerneuerung einer verstopften Drainage sowie für einen Plattenweg. Das OLG bejahte die Kausalität des Rohrbruchs für die binnen kurzer Zeit eingetretene Funktionsunfähigkeit der Drainage und sprach die dafür erforderlichen Kosten einschließlich Privatgutachten weitgehend zu. Ein Abzug „neu für alt“ und eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens lehnte es trotz technisch mangelhafter Alt-Drainage ab. Mehrkosten für den Plattenweg über 1.700 DM hinaus wurden mangels Beweises abgewiesen; Verzugszinsen gab es nur teilweise.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Schadensersatz weitgehend zugesprochen, im Übrigen (v.a. Plattenweg/ Zinsen) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Beschleunigt ein von einem Versorgungsunternehmen verursachter Wasserrohrbruch die ohnehin langfristig zu erwartende Verschlammung einer Drainage und führt kurzfristig zur Funktionsunfähigkeit, ist der Schaden dem Rohrbruch zuzurechnen.

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Die technische Mangelhaftigkeit einer Anlage schließt ihre Eigenschaft als schutzfähiges Rechtsgut und den Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten nicht aus, wenn sie sich über Jahre als zweckgerecht bewährt hat und nicht wertlos ist.

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Ein Vorteilsausgleich („neu für alt“) kommt nicht in Betracht, wenn die normgerechte Erneuerung dem Geschädigten keinen wirtschaftlich relevanten Mehrwert bringt, weil die bisherige Qualität für die konkreten Grundstücksverhältnisse ausreichend war und sich die Gesamtnutzungsdauer durch die Maßnahme nicht verlängert.

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Ein Mitverschulden des Grundstückseigentümers wegen schadensanfälliger Bauausführung ist nicht anzunehmen, wenn die Anlage typischerweise nur gegen natürliche Feuchtigkeit schützen soll und die einschlägigen technischen Normen dem Verhältnis Eigentümer–Ausführender dienen, nicht der Risikobegrenzung zugunsten Dritter.

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Vorprozessuale Privatgutachterkosten zur Ursachenermittlung sind ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind; Verzugszinsen setzen eine vorherige bezifferte Geltendmachung des Anspruchs voraus.

Relevante Normen
§ 2 HaftpflG§ 287 ZPO§ 254 Abs. 1 BGB§ 284 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 157/96

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 157/96 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.134,02 DM nebst 4 % Zinsen aus 45.371,81 DM seit dem 23.3.1995 und aus weiteren 21.762,21 DM seit dem 12.4.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 96.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Auswirkungen eines am 19.7.1994 festgestellten Wasserrohrbruchs vor dem Haus des Klägers in A. , F.straße ..., und über das Ausmaß der daraus folgenden, dem Grunde nach unstreitigen Schadensersatzpflicht der Beklagten.

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Wegen des Ablaufs der Geschehnisse wird auf die Darstellung auf Seite 3 und 4 des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Der Kläger hat Ersatzansprüche wegen folgender, von ihm als Folge des Rohrbruchs angesehener Schäden geltend gemacht:

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1. Kosten der nach Abschluß der ersten Schadensbeseitigungs-

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arbeiten im Hause nochmals nötig gewordenen Aufstellung

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von Trocknern zum Austrocknen des Kellermauerwerks: 1.932,83 DM

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2. Kosten der Feststellung der Drainageverstopfung, der teil-

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weisen Drainageerneuerung und der vorprozessualen Be-

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gutachtung der Verstopfungsursache: 63.501,19 DM

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3. Kosten der Wiederherrichtung eines Plattenweges: 4.275,93 DM

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 69.709,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.3.1995 an ihn zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Wasserrohrbruch und den aufgeführten Schäden sowie die Höhe der durch diese veranlaßten Kosten bestritten.

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Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien, die vom Kläger überreichten Rechnungen und Kostenanschläge (Bl. 13 bis 20, Bl. 30 und Bl. 31 d.A.), den Inhalt der beigezogenen Akte 9 OH 18/94 LG Aachen und insbesondere auf die folgenden Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen Bezug genommen:

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Gutachten des Dipl.-Ing. P. , von der Beklagten eingeholt, vom 2.11.1994 (Bl. 21 ff. d.A.); Gutachten des Dipl.-Ing. G., erstattet im selbständigen Beweisverfahren, vom 4.3.1995 (Bl. 48 ff. der BA) nebst Ergänzungen vom 20.9.1995 (Bl. 107 ff. BA) und 23.11.1995 (Bl. 125 ff. BA) sowie mündlicher Erläuterung vom 10.1.1997 (Bl. 88 ff. d.A.); Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. D. vom 30.6.1995 (Bl. 75 ff. BA) nebst Ergänzungen vom 2.10.1995 und 12.12.1995 (Bl. 114 ff. und Bl. 136 f. BA).

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Das Landgericht hat dem Kläger lediglich 1.700,00 DM für die Erneuerung des Plattenbelags vor dem Hauseingang nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zugebilligt und im übrigen die Klage abgewiesen.

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Das am 21.2.1997 verkündete Urteil, auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 10.3.1997 zugestellt worden. Er hat dagegen am 10.4.1997 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist - nach entsprechender Fristverlängerung - am 12.6.1997 eingereicht worden.

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Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe seiner Klageforderung.

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Unter Berufung auf die Ausführungen im Gutachten des Büros D., die er durch den Sachverständigen G. nicht als widerlegt ansieht, macht der Kläger weiterhin geltend: Die ursprüngliche Ausführung der Drainage habe zwar dazu geführt, daß sich infolge unzulänglicher Filterwirkung zunächst eine grobkörnige Ablagerungsschicht in den Drainagerohren gebildet habe. Nach Erreichen einer gewissen Filterstabilität sei dann aber über viele Jahre nur noch Feinstmaterial abgelagert worden, aus dem sich nach und nach die zweite Schicht gebildet habe. Ohne die grobe Störung der Umgebung durch den ungewöhnlichen Wasserzufluß infolge des Rohrbruchs hätte es noch Jahrzehnte dauern können, ehe die bis dahin erst etwa zu 50 % gefüllten Drainrohre so weit geschlossen gewesen wären, daß die Drainagewirkung ausblieb.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.2.1997 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 68.009,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.3.1995 zu zahlen und ihr die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens 19 OH 18/94 LG Aachen aufzuerlegen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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1. die Berufung zurückzuweisen

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2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

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Sie wiederholt und ergänzt ihr früheres Vorbringen. Sie bestreitet insbesondere auch weiterhin eine die Teilerneuerung erfordernde Funktionsunfähigkeit der Drainage bzw. deren maßgebliche Verursachung durch den Wasserrohrbruch.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zweitinstanzliche Parteivorbringen ergänzend Bezug genommen.

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Der Senat hat über die hypothetische Nutzbarkeitsdauer der alten Drainage des Klägers einerseits und der teilerneuerten Drainage andererseits Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 5.3.1998 (Bl. 192 ff. d.A.), auf das ebenfalls verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zum größten Teil begründet.

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Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger seinen durch den Wasserrohrbruch hervorgerufenen Schaden zu ersetzen (Haftung aus dem Versorgungsvertrag oder auch aus § 2 HaftpflG), bedarf keiner Erörterung, sie ist unstreitig.

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Eine der Schadensfolgen war die Verstopfung der Drainage bis zur Aufhebung ihrer Wirksamkeit.

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Zwar war die Drainage nicht entsprechend den - auch schon zur Zeit ihrer Herstellung 1970 maßgeblichen - Regeln der Technik ausgeführt. Wegen der ungenügenden Filterwirkung der Drainschicht waren die Drainrohre vor dem Wasserrohrbruch bereits teilweise mit Ablagerungen ausgefüllt und bei einer ungewöhnlichen Belastung des Systems erhöht schadensanfällig. Trotzdem hatte die Drainage nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bis zu dem Rohrbruch im Sommer 1994 ihre Aufgabe erfüllt, das Haus des Klägers war trocken.

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In Übereinstimmung mit dem Landgericht gelangt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände zu der Überzeugung (§ 287 ZPO), daß der Wasserrohrbruch die kritische, zur Funktionsunfähigkeit führende Verschlammung der Drainage "beschleunigt", nämlich die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluß verhindernde Verstopfung binnen kürzester Zeit herbeigeführt hat. In der Deutung der fotografisch dokumentierten Ablagerungen in den Drainrohren stimmt der Sachverständige H. mit dem vom Kläger hinzugezogenen Büro D. dahin überein, daß die letzte, gröbere Ablagerungsschicht neu und auf den Wasserrohrbruch zurückzuführen war. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 10.1.1997 (Prot. Bl. 88 ff. d.A.) hat sich auch bereits der Sachverständige G. dieser Auffassung angeschlossen. Eine andere Ursache als die durch den Rohrbruch ausgelöste intensive und nachhaltige Durchspülung des umgebenden Erdreichs ist ohnehin für die plötzliche, massive Einschwemmung nicht erkennbar. Mit dieser Annahme ist ohne weiteres vereinbar, daß erst anläßlich der im September1994 nach heftigen Regenfällen erneut im Keller aufgetretene Nässe der Ausfall der Drainage vermutet und anschließend dann auch festgestellt wurde. Der massive Wassereinbruch im Juli 1994 war durch den Wasserrohrbruch erklärt. Erst nachdem dessen unmittelbar zutagegetretene Folgen abgeklungen waren, konnte sich - nach kräftigen Niederschlägen - die durch den Rohrbruch ebenfalls herbeigeführte Verstopfung der Drainage selbständig auswirken.

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Das Ergebnis der außerordentlichen Einlagerung war die Verstopfung der Drainage, die bei der Untersuchung der Fa. A. am 14.11.1994 festgestellt wurde und sich auch mit Hochdruckspülungen vom Revisionsschacht aus nicht beseitigen ließ (vgl. den Arbeitsbericht Bl. 15 d.A.). Zwar wurde in den Drainrohrstücken, die die Sachverständigen P. und G. untersucht haben, kein vollständiger Rohrverschluß festgestellt. Die Einlagerungen erreichten aber auch dort einen Umfang, der die Folgerung, an kritischen Stellen wie Engpässen und Krümmungen sei kein ausreichender Durchlaß mehr verblieben und die Funktionsfähigkeit des Drainagesystems damit aufgehoben gewesen (vgl. Gutachten des Büros D., Bl. 84 BA), zwingend nahelegt.

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Die Beklagte hat daher für den Schaden des Klägers, der sich aus der notwendigen, zumindest teilweisen Erneuerung der Drainage ergeben hat, einzustehen.

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Die konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der Drainage hebt die Einstandspflicht der Beklagten nicht auf. Weder ist der Drainage deshalb die Eigenschaft eines nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschützten Rechtsguts abzusprechen, noch machte der Mangel sie wertlos (vgl. dazu grundsätzlich BGHZ 20, 275 ff.). Auch wenn die Drainage den Regeln der Technik nicht entsprach, hatte sie sich doch als unter den örtlichen Gegebenheiten ihrem Zweck vollauf genügend erwiesen. Die relative Schadensanfälligkeit, die sich aus der Verwendung der weniger geeigneten Kiesart ergab, hatte sich bislang nicht ausgewirkt. Nach den überzeugenden und auch von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen H. wäre sie "unter der Voraussetzung gleicher Randbedingungen ... mit Sicherheit noch mindestens 40 Jahre ..., mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ... jedoch ... noch wesentlich länger funktionstüchtig geblieben". Das bedeutet, daß die Drainage so, wie sie beschaffen war, einer Belastung wie in den voraufgegangenen ca. 24 Jahren noch für mehrere Jahrzehnte genügt hätte.

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Aus der zitierten Bewertung des Sachverständigen H. folgt weiter, daß die Teilerneuerung der Drainage dem Kläger keinen anrechenbaren Vorteil gebracht hat, der es rechtfertigen würde, seinen Ersatzanspruch auf einen Teil der Erneuerungskosten zu beschränken. Die qualitative Verbesserung, die sich durch die nunmehr normgerechte Neuherstellung ergeben hat, ist für den Kläger insofern ohne Wert, als die mindere Qualität, wie sich über viele Jahre erwiesen hatte, für die Verhältnisse auf seinem Grundstück vollauf ausreichte. Ob die zu erwartende längere "Lebensdauer" der neuen Drainage - unbegrenzt statt nur noch mindestens 40 Jahre - als werterhöhend berücksichtigt werden müßte, wenn eine vollständige Erneuerung stattgefunden hätte, erscheint wegen der Länge der in Betracht zu ziehenden Zeiträume bereits zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat im Interesse einer Kostenbegrenzung, die auch und vor allem der Beklagten zugute kommt, darauf verzichtet, auch die Teile der Drainage auszuwechseln, die von festen Bauteilen überdeckt und infolgedessen einerseits schwer zugänglich, andererseits aber auch weniger beansprucht sind. Auf das Drainagesystem als Ganzes bezogen ist - so auch H. - eine Verlängerung der mutmaßlichen Funktionsdauer nicht eingetreten.

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Schließlich ist die relative Schadensanfälligkeit der alten Drainage auch kein Umstand, den der Kläger sich als Mitursache des Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen müßte. Aufgabe einer Drainage ist es, die natürliche, geologisch und wetterbedingte Bodennässe von dem Haus wegzuleiten und nicht, massiven Eingriffen anderer Art zu widerstehen. Die für den Aufbau einer Drainage maßgeblichen Normen dienen der Festlegung des einzuhaltenden Standards im Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem ausführenden Unternehmen, nicht der Risikobegrenzung für Versorgungsunternehmen wie die Beklagte oder sonstige Dritte.

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Bezogen auf den Schadensfall vom Sommer 1994 kann dem Kläger deswegen eine Obliegenheitsverletzung im Sinne einer vorwerfbaren Vernachlässigung seiner eigenen Sicherheit nicht vorgeworfen werden.

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Der Kläger hat einen durch die Teilerneuerung der Drainage bedingten Aufwand in Höhe von 57.000,00 DM und 1.233,95 DM durch die Rechnungen der Fa. A. vom 31.12.1994 (Bl. 19 f. d.A.) und der Fa. B. vom 7.4.1995 (Bl. 30) nachgewiesen. Sämtliche Rechnungsposten lassen sich ohne weiteres den bei einer solchen Maßnahme anfallenden Arbeiten zuordnen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten "nach Grund und Höhe" bzw. "Erforderlichkeit und Angemessenheit" ist demgegenüber unbeachtlich. Weiter sind dem Kläger die zur Überprüfung der Drainage am 11.10.1994 angefallenen Kosten von 1.477,98 DM (Rechnung der Fa. A. vom 31.12.1994, Bl. 16) und die von dem Büro D. für das Privatgutachten zum Ursachennachweis nebst Ergänzungen berechneten 3.789,26 DM (Rechnungen vom 5.7.1995 und 4.10.1995 und 16.1.1996, Bl. 32 ff. d.A.) zu erstatten sowie die Kosten der Kellertrocknung im September oder Oktober 1994 in Höhe von 1.932,83 DM (Rechnung der Fa. P. ##blob##amp; W. vom 12.10.1994, Bl. 13 f.), und zwar unabhängig davon, ob mit der Aufstellung der Trockner noch von dem Rohrbruch herrührende Restfeuchtigkeit bekämpft wurde, wie der Sachverständige P. meinte, oder neue Nässe, die infolge des Versagens der Drainage eingedrungen war.

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Dagegen erstreckt sich die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auf die vollen für eine etwaige Instandsetzung der Hauszuwegung veranschlagten 4.275,93 DM (Kostenanschlag der Fa. B. vom 25.3.1995, Bl. 31). Ein über die vom Landgericht - unangefochten - bereits zuerkannten 1.700,00 DM hinausgehender Ersatzanspruch besteht nicht. Daß die Weganlage durch den Wasserrohrbruch beschädigt wurde, ist nicht bewiesen. Der Sachverständige G. hat zwar in seinem Gutachten erklärt, daß das Absetzen des Plattenbelags durch den Rohrbruch hervorgerufen worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, und hat bei seiner mündlichen Anhörung darüber hinaus gemeint, ein ursächlicher Zusammenhang sei durchaus möglich. Für die dem Kläger obliegende Beweisführung reicht das indessen nicht aus, denn die Feststellungen in dem Gutachten P. weisen darauf hin, daß die Absetzungen schon älter waren. P. hat am 7. Und 11.10.1994 nicht nur Hinweise auf frühere Nacharbeiten an der Fuge zwischen Belag und Hauswand bemerkt, sondern in dem danach wieder aufgetretenen neuen Riß Moos und Unkraut vorgefunden, das sich kaum in der kurzen Zeit zwischen dem Rohrbruch und der Ortsbesichtigung des Sachverständigen angesiedelt haben kann. Die auch von P. für möglich gehaltene geringfügige Schadensausweitung infolge des Rohrbruchs ist überdies mit den dem Kläger bereits zugesprochenen 1.700,00 DM jedenfalls ausreichend abgegolten.

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Unter Einschluß dieser 1.700,00 DM beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers somit auf insgesamt 67.134,02 DM.

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In Höhe von 2.575,93 DM ist die Klage unbegründet.

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Ebenfalls unbegründet ist allerdings ein Teil der Zinsforderung. Auch wenn sich der vom Kläger erhobene Schadensersatzanspruch nicht - worauf das Landgericht abgestellt hat - als überwiegend unbegründet und seine Forderung sich somit nicht als unmäßig überhöht erwiesen hat, kann dem Schreiben der Beklagten vom 23.3.1995 (Bl. 61 der BA), mit dem sie eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Drainage und des Plattenweges entschieden abgestritten hat, verzugsbegründende Wirkung für die klagegegenständlichen Ersatzleistungen nur sehr begrenzt beigemessen werden. Bis zum 23.3.1995 hatte der Kläger einen bezifferten Ersatzanspruch, soweit ersichtlich, nur in bezug auf die Drainageerneuerung und auch nur in Höhe von 45.371,81 DM - gestützt auf das Angebot der Fa. A. vom 20.10.1994, Bl. 19 ff. BA - geltend gemacht. Seine Ersatzforderung wegen des Plattenweges, erstmals beziffert mit Schriftsatz vom 29.3.1995 (Bl. 62 BA), spielt aus den oben dargelegten Gründen hier keine Rolle. Eine weitergehende Schadensbezifferung vor Klageerhebung kann nicht festgestellt werden. Der Kläger kann deshalb Verzugszinsen auf den Teilbetrag von 45.371,81 DM seit dem 23.3.1995, im übrigen aber erst seit Rechtshängigkeit beanspruchen (§§ 284, 288 BGB).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die landgerichtliche Kostenentscheidung war außerdem insofern zu berichtigen, als ein Ausspruch über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu entfallen hat. Über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden (BGH NJW 96, 1749).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 68.009,95 DM

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Beschwer der Beklagten: 65.434,02 DM

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Beschwer des Klägers: 2.575,93 DM