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Oberlandesgericht Köln·11 U 42/93·27.07.1993

Berufung: Haftung bei Einbiegen und Überholen im Kreuzungsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die LG-Entscheidung nach einem Kreuzungszusammenstoß an; das OLG gab der Berufung teilweise statt. Das Gericht folgte der glaubhaften Zeugenaussage, wonach dem Kläger keine Vorfahrtsverletzung zur Last fällt, und hielt das Überholverhalten des Beklagten für pflichtwidrig. Es sprach dem Kläger überwiegend Schadensersatz zu, setzte aber ein Mitverschulden von 25 % fest.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teils des Schadens verurteilt, andererseits Mitverschulden des Klägers von 25 % festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße darf der Einbiegende darauf vertrauen, dass ein von rechts kommender Vorfahrtberechtigter nicht ohne erkennbare Überholanzeige plötzlich zum Überholen ausschert.

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Die allgemeine Vermutung, dass bei Kreuzungszusammenstößen der Wartepflichtige die Vorfahrt verletzt hat, weicht zugunsten des Einbiegenden zurück, wenn der Gegenverkehr noch keine erkennbaren Überholhandlungen gezeigt hat.

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Der überholende Verkehrsteilnehmer darf nicht zum Überholen ausscheren, wenn die Verkehrslage unklar ist oder Sichtbehinderungen vorliegen; ein Verstoß hiergegen begründet Haftung nach StVO/Haftungsrecht.

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Ein Mitverschulden des Einbiegenden ist bei beitragendem Zögern oder unklarer Fahrweise möglich und führt zu einer Quotierung des Schadensersatzes gemäß den einschlägigen Haftungsregeln (z.B. § 7 Abs. 2 StVG).

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Ein forensisches Gutachten (Unfallrekonstruktion) ist nur dann erforderlich, wenn seine präziseren Feststellungen für die Rechtsentscheidung erheblich sind; bloße Genauigkeitsverbesserungen sind nicht entscheidungserheblich.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 StVO; § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO§ 7 Abs. 2, 17 StVG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 290/92

Tenor

1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Januar 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 290/92 - teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 5.656,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4, der Kläger 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 7/10, dem Kläger zu 3/10 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist zum größe-ren Teil begründet.

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Aufgrund des Unfallgeschehens, wie es die Zeugin M. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht ge-schildert hat, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe die Vorfahrt des Beklagten zu 1. verletzt.

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Das Landgericht hat die Zeugin M. als glaubwürdig und ihre Darstellung des Unfallablaufs als zutref-fend angesehen. Es hat insbesondere kein Anzeichen von Parteilichkeit zu Gunsten des Klägers, der sie damals, ohne sie zu kennen, aus Gefälligkeit mitgenommen hatte, bei ihr festgestellt. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, den Angaben der Zeugin ebenfalls zu folgen; ihrer erneuten Vernehmung be-darf es nicht.

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Andererseits besteht aber auch kein Anlaß, dem Antrag der Beklagten entsprechend ein Unfallrekon-struktionsgutachten einzuholen, mit dessen Hilfe die Beklagten die Aussage der Zeugin M. entkräften wollen. Aus den im vorliegenden Schadensgutachten festgehaltenen Beschädigungen des klägerischen Pkw mag ein Sachverständiger die ungefähre Aufprall-geschwindigkeit ermitteln und den Aufprallwinkel genauer festlegen können, als es dem Senat anhand der Fotografien zu diesem Gutachten möglich ist. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreites sind derartige Präzisierungen aber ohne Bedeutung. Die Aufprallgeschwindigkeit als solche ist uner-heblich. Die Fotos zum Schadensgutachten zeigen deutlich, daß der Wagen des Beklagten den des Klägers hauptsächlich in der Frontmitte und dem aus Fahrersicht nach links anschließenden Frontbe-reich getroffen hat, daß der Anstoß in der Mitte am stärksten war und daß die Stoßrichtung - wiede-rum aus der Sicht des Klägers - schräg von vorne rechts nach hinten links verlief. Dieses Schadens-bild steht mit der Annahme, daß der Beklagte noch in der letzten Phase der Ausscherbewegung nach links oder auch in Geradeausfahrt nahe dem linken Fahrbahnrand mit dem in Schrägstellung nach rechts angehaltenen Pkw des Klägers zusammengeprallt ist, in Einklang. Daß der Zusammenstoß, wie die Beklag-ten behaupten, an einem Punkt näher der Straßen-mitte stattgefunden hat, bis zu dem der Kläger be-reits in die J.-Straße einbiegend vorgefahren war, ist nach dem Schadensbild allerdings ebenfalls möglich. Nicht möglich ist es jedoch, diesen Punkt in der Örtlichkeit nachträglich allein anhand des Schadensbildes festzulegen. Sonstige Anknüpfungs-tatsachen für die sachverständige Ermittlung der genauen Unfallstelle gibt es in diesem Falle aber nicht.

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Nach der Darstellung der Zeugin M. fällt dem Klä-ger keine Vorfahrtsverletzung zur Last.

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Wenn auf einer Kreuzung zwei Kraftfahrzeuge zu-sammenstoßen, spricht der erste Anschein in der Regel zwar für eine Vorfahrtverletzung des Warte-pflichtigen (BGH NJW 82, 2668 m.w.N.). Das gilt aber nicht, wenn ein Wartepflichtiger nach rechts in die Vorfahrtsstraße einbiegt und dabei auf der rechten Fahrbahnseite auf einen von rechts ent-gegenkommenden und im Überholen begriffenen Ver-kehrsteilnehmer stößt. Denn wenn dieser zunächst noch nicht mit dem Überholen begonnen und seine Überholabsicht auch nicht erkennbar angezeigt hatte, durfte der Wartepflichtige einbiegen (BGH a.a.O., OLG Karlsruhe DAR 77, 248; h.M.). Dieser Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofs schließt der Senat sich an. Die Gegenmeinung, wonach der in eine Vorfahrtsstraße Einbiegende nicht darauf ver-trauen darf, ein von rechts kommender Vorfahrtbe-rechtigter werde nicht unversehens zum Überholen ausscheren und damit die zunächst freie andere Fahrbahnhälfte für sich beanspruchen (OLG Düssel-dorf VRS 60, 416; OLG Oldenburg VRS 78, 25), über-dehnt die Wartepflicht in einer Weise, die über das im Interesse der Verkehrssicherheit Gebotene hinausgeht und bei gewissenhafter Befolgung die Flüssigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigen würde.

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Nach Darstellung der Zeugin M. fuhr der Beklagte zu 1. zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Kreu-zung Dennewartstraße mit der übergeordneten J.- Straße erreichte und soweit vorzog, daß die Zeugin freie Sicht nach rechts hatte, noch im Abstand von etwa 50 m hinter einem Lkw auf der für ihn rechten Fahrbahnhälfte. Mit dem Überholvorgang hatte er noch nicht begonnen. In diesem Moment hätte der Kläger also ohne weiteres so, wie er es beabsich-tigte, nach rechts in die J.-Straße einbiegen dür-fen. Daß er unter Inanspruchnahme eines geringen Teils der Fahrbahn der J.-Straße zunächst noch verharrte, um sich einen klaren Überblick zu ver-schaffen, kann dann aber ebenfalls nicht als Vor-fahrtverletzung gelten.

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Vielmehr hätte der Beklagte mit Rücksicht auf das aus der Einmündung kommende Fahrzeug des Klägers nicht mehr zum Überholen ausscheren dürfen (Bay.ObLG DAR 76, 108; 68, 189), ohne gegen § 5 Abs. 2 StVO oder zumindest gegen Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift, gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage, zu verstoßen (vgl. auch OLG Karlsruhe VRS 43, 306).

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Eine etwaige zusätzliche Verletzung des Rechts-fahrgebots hat im vorliegenden Zusammenhang dage-gen außer Betracht zu bleiben, weil dessen Schutz-zweck auf gleichgerichteten Verkehr beschränkt ist (BGH VersR 75, 37).

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Die Beklagten sind dem Kläger demgemäß zum Ersatz des überwiegenden Teils seines Unfallschadens ver-pflichtet. Einen Anteil von 25 % muß der Kläger freilich selbst tragen, weil der Unfall für ihn jedenfalls nicht unabwendbar war (§§ 7 Abs. 2, 17 StVG). Es ist nicht auszuschließen, daß sein übermäßiges, auch für die Zeugin M. unverständli-ches Zögern beim Einbiegen in die J.- Straße dazu beigetragen hat, daß der Beklagte zu 1. sein Fahr-zeug nicht wahrgenommen oder die Situation ver-kannt hat und unbekümmert weit nach links ausge-schert ist, um den Lkw der Firma Z. zu überholen. Eine deutlichere Fahrweise des Klägers hätte mög-licherweise den Beklagten von seinem Überholver-such abgehalten oder ihn noch rechtzeitig zum Aus-weichen veranlaßt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.227,12 DM Beschwer der Beklagten: 5.656,14 DM Beschwer des Klägers: 2.570,91 DM