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Oberlandesgericht Köln·11 U 39/94·12.07.1994

Übertragung Geschäftsanteil: stillschweigende Entlassung aus Mithaftung für Gesellschaftsschulden

ZivilrechtGesellschaftsrechtGesellschafterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte einen Ausgleichsanspruch geltend, nachdem der Beklagte seinen Geschäftsanteil auf den Kläger übertrug. Zentral war, ob mit der Übertragung der ausscheidende Gesellschafter auch aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung für Gesellschaftskredite – einschließlich bereits bestehender Verbindlichkeiten – entlassen wird. Das OLG bestätigt die Regel der stillschweigenden Entlassung und betont, dass die rechtliche Form der Mithaftung (Bürgschaft oder Schuldbeitritt) für das Innenverhältnis unerheblich ist. Eine abweichende Parteivereinbarung ist konkret vorzutragen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil wird abgewiesen; Klage unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Überträgt ein ausscheidender Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auf den verbleibenden Gesellschafter, liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Entlassung des Ausscheidenden aus der Mithaftung für an die Gesellschaft gewährte Kredite.

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Die Entlassung aus der Mithaftung umfasst auch bereits zum Zeitpunkt der Übertragung bestehende Verbindlichkeiten, wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt.

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Für das Innenverhältnis der Gesellschafter ist es unerheblich, ob die Mithaftung auf einer Bürgschaft oder einem Schuldbeitritt beruht; die rechtliche Ausgestaltung gegenüber der Bank ist dafür ohne entscheidende Bedeutung.

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Von der Vermutung der stillschweigenden Haftungsbefreiung kann nur durch konkreten und subsanziierten Parteivortrag abgewichen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ GESAMTSCHULD§ INNENVERHÄLTNIS§ GESELLSCHAFT§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 530/92

Leitsatz

Überträgt ein ausscheidender Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf den verbleibenden, dann liegt darin in der Regel die stillschweigende Entlassung des Ausscheidenden aus der Mithaftung für an die Gesellschaft gewährten Kredite. Dabei spielt es für das Innenverhältnis der Gesellschafter keine Rolle, ob die Mithaftung auf einer Bürgschaftsverpflichtung oder einem Schuldbeitritt beruht. Die Entlassung aus der Mithaftung umfaßt auch die in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verbindlichkeiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 530/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einem möglichen Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB steht eine anderweitige Bestimmung der Parteien entgegen, wo-nach der Kläger im Innenverhältnis nach Übernahme des Geschäftsanteils des Beklagten als Alleinge-sellschafter auch allein für die Schuldübernahme gegenüber der Stadtsparkasse ... haften sollte.

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Der Beklagte hat gegenüber der Sparkasse für einen der G. gesellschaft mbH in Gründung am 27.02.1986

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gewährten Investitionskredit über 40.000,00 DM wirksam eine gesamtschuldnerische Mithaftung über-nommen, was einem Schuldbeitritt entspricht. Fer-ner haben er und der Kläger auch hinsichtlich des laufenden Girokontos der GmbH in Gründung ihre persönliche Mithaftung erklärt.

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Anläßlich der Übertragung seines Gesellschafts-anteils an den Kläger durch notariellen Vertrag vom 18. März 1986 wurde er jedoch aus dieser Haftung entlassen. Die Parteien haben bei diesem Anlaß zwar keine ausdrückliche Regelung zur weite-ren Haftung oder Nichthaftung des Ausscheidenden getroffen. Allerdings ist mit der höchstrichter-lichen Rechtsprechung davon auszugehen, daß die Vertragsparteien in der Regel in einem derartigen Fall stillschweigend die Entlassung des Ausschei-denden aus der Mithaftung für an die Gesellschaft gewährte Kredite vereinbaren (vgl. BGH NJW-RR 89, 685; BGH WM 75, 100, 102).

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Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die Mit-haftung sich auf eine übernommene Bürgschaftsver-pflichtung gründet, so in den vom Bundesgerichts-hof entschiedenen Fällen, oder ob wie hier ein Schuldbeitritt zugrunde liegt. Diese rechtliche Ausgestaltung der Haftung bleibt nämlich meist der kreditgewährenden Bank überlassen. Die rechtliche Einordnung hat dagegen keine entscheidende Bedeu-

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tung für das Innenverhältnis der Parteien. In je-dem Fall soll der ausdrücklich gewährte oder durch Kontoüberziehung zugelassene Kredit durch künftige Zahlungen der GmbH zurückgeführt werden. Gelingt dies nicht, greift die Bank, gleichgültig ob Schuldbeitritt oder Bürgschaft, auf die dann haf-tenden Gesellschafter zurück. Die Interessenlage ist für das Innenverhältnis in beiden Fällen die-selbe.

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Entgegen der Meinung des Klägers umfaßt die Ent-lassung aus der Mithaftung vorliegend auch bereits in diesem Zeitpunkt bestehende Verbindlichkeiten, für die eine Haftungsübernahme erklärt wurde.

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Im März 1986 wies das Investitionskonto (Nr. 506 ...) einen Sollstand von 40.000,00 DM aus, nachdem der Kredit voll ausgezahlt und zum Ausgleich des zuvor im Soll befindlichen Geschäftskontos 436... verwendet worden war (vgl. dazu Schreiben der Stadtsparkasse vom 07.03.1986 und den Kontoauszug vom 11.03.1986). Der genaue Kontostand des Giro-kontos zum 18.03.1986 konnte nicht festgestellt werden, ist aber auch im Ergebnis bedeutungslos.

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Auch angesichts dieser Kontenentwicklung, die im übrigen zunächst zwangsläufige Folge der Auszah-lung des beantragten Kredits ist, erstreckt sich die stillschweigende Haftungsbefreiung auf die da-mals bereits bestehenden Verbindlichkeiten gegen-

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über dem Kreditgeber. Denn der beantragte Kredit sollte zur Aufbaufinanzierung und zur Überbrückung der Anfangsschwierigkeiten der GmbH dienen. Dem-entsprechend ist ein Rückzahlungsdatum oder ein Tilgungsplan in dem Darlehensvertragsangebot nicht vereinbart; im Anschreiben vom 07.03.1986 sieht die Sparkasse eine Befristung bis 30.06.1996 vor. Die drei Jahre später erfolgte Kündigung wurde durch den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfah-rens veranlaßt. Der Kreditgewährung liegt somit das wirtschaftliche Risiko der zukünftigen Ge-schäftsentwicklung der Gesellschaft zugrunde, auf das der Beklagte nach seinem Ausscheiden keinerlei Einfluß mehr nehmen konnte. Dies gilt hier im besonderen Maße, da er bereits 3 Wochen nach Abschluß des Darlehensvertrages und ca. 6 Wochen nach Eröffnung des Girokontos seinen Geschäftsan-teil übertragen hat.

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Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters sind weder nach dem Parteivortrag ersichtlich, noch hat der Be-klagte solche konkret vorgetragen.

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Vielmehr wird vorliegend diese regelmäßige Vermu-tung des Haftungsausschlusses durch das Verhalten der Parteien bekräftigt.

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So wurde der Gesellschaftsanteil des Beklagten zum Nennwert übertragen, was nicht immer der Fall ist. Die Beschränkung auf den Buchwert spricht für das Bedürfnis nach einer raschen und unkomplizierten Lösung, weiterhin auch dafür, daß nach Ansicht beider Parteien zum damaligen Zeitpunkt keine er-heblichen Gewinne oder Verluste zu berücksichtig-ten waren und auch zukünftige Entwicklungen nicht einbezogen werden sollten.

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Daß im Frühjahr 1986 zugleich eine endgültige Trennung beabsichtigt war, zeigt die im Mai 1986 zwischen den Parteien vorgenommene Abrechnung, auf die sich der Kläger selbst beruft. Danach wurden persönliche Schulden des Beklagten einerseits, der Wert seines Geschäftsanteils und Gegenansprüche aus seiner Tätigkeit für die GmbH in Höhe von 4.000,00 DM andererseits im Wege der Verrechnung gegenüber gestellt. Hätten nach dem Willen der Be-teiligten noch weitere, auch zukünftige Ansprüche des Klägers einschließlich eventueller Haftungsri-siken Berücksichtigung finden sollen, so hätte es nahegelegen, sich die Geltendmachtung weitere An-sprüche vorzubehalten oder diese bereits durch ei-ne Pauschalbetrag abzugelten. Beides ist nicht ge-schehen.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 45.523,55 DM.