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Oberlandesgericht Köln·11 U 3/93·25.05.1993

Berufung zu Haftungsbegrenzung im Kfz‑Mietvertrag wegen unklarer AGB zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAGB‑RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Haftung aus einem Kfz‑Mietvertrag; die Berufung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob die AGB eine beschränkte Haftung oder eine unbegrenzte Haftung des Mieters vorsehen. Das OLG bestätigt eine Haftungsbegrenzung auf 5.000 DM, weil die in den Vertragsunterlagen an mehreren Stellen widersprüchlichen und intransparenten Klauseln den Kunden nicht klar über Ausnahmen (z. B. grobe Fahrlässigkeit) informieren. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Landgerichtsurteil wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Begrenzung der Haftung des Mieters für den reinen Fahrzeugschaden ist wirksam und gilt auch unabhängig von der konkreten Unfallursache, soweit sich aus dem Vertrag kein weitergehender Ersatzanspruch ergibt.

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 3 AGB‑Gesetz überraschend und damit schutzwürdig, wenn der Vertragspartner nach den Umständen vernünftigerweise nicht mit ihr rechnen muss; äußere Gestaltung und unerwartete Platzierung können Überraschung begründen.

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Nach § 5 AGB‑Gesetz müssen Klauseln klar und verständlich sein; widersprüchliche oder unklare Regelungen, die an verschiedenen Stellen enthalten sind, sind nicht so auszulegen, dass sie eine weitergehende Haftung zugunsten des Verwenders begründen.

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Fehlt in den Vertragsbedingungen eine ausdrückliche Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit entfällt, ist die Begrenzung nicht dahin auszudehnen, daß sie bei grober Fahrlässigkeit ohne klare vertragliche Anknüpfung wegfällt.

Relevante Normen
§ 3 AGB-Gesetz§ 61 VVG§ 5 AGB-Gesetz§ 276 BGB§ 249 f. BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 454/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 1992 verkündete Schlußurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 454/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Über die ihm zuerkannten Beträge hinaus stehen ihm gegen die Beklagte nach dem Vertrags-inhalt keine weiteren Schadensersatzansprüche zu. Ihre Haftung für den "reinen Fahrzeugschaden" ist auf 5.000,00 DM begrenzt, ohne daß es darauf an-kommt, wie es zu dem Unfall vom 17. November 1991 gekommen ist, bei den der Mietwagen beschädigt worden ist. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf diejenigen allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach der Mieter in bestimmten Fällen ohne eine summenmäßige Beschränkung haften soll.

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Dabei ist dem Kläger allerdings zuzugeben, daß es nicht von vornherein überraschend (§ 3 AGB-Gesetz) ist, wenn ein Haftungsausschluß im Falle grober Fahrlässigkeit nicht gelten soll. Das entspricht der gesetzlichen Regelung für Versicherungsverträ-ge (§ 61 VVG), und eine Haftungsbegrenzung ist weitgehend einem Versicherungsschutz vergleichbar und wird vielfach seitens des Vermieters auch durch Versicherungsverträge abgedeckt. Obwohl im Vertrag der Parteien vermerkt ist, es bestehe kei-ne Kaskoversicherung, kann der Kunde zunächst ein-mal nur erwarten, nicht anders gestellt zu werden, als beim Versicherungsvertrag. Eine derartige Ver-tragsgestaltung ist bei Kraftfahrzeugmietverträgen auch weitgehend üblich. § 3 AGB-Gesetz betrifft Klauseln, mit denen der Vertragspartner nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH NJW 1982/2309).

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Ferner kann es dahingestellt bleiben, ob einem Teil der Geschäftsbedingungen bereits deshalb als überraschend die Anerkennung zu versagen wäre, weil die Regelungen im Vertrag an verschiedenen Stellen enthalten sind.

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Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle kann sie zu einer überraschenden machen (vgl. BGH a.a.O.). Dem liegt die Überlegung zu-grunde, daß der Leser der Vertragsbedingungen, der eine Regelung dort nicht findet, wo sie nach dem Sachzusammenhang hingehört, dadurch überrascht wird, wenn sie an anderer Stelle versteckt ist.

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Es ist jedoch fraglich, ob ein Kunde, der nur die erste Seite des Mietvertrages oder nur die Mietbe-dingungen liest, darauf vertrauen kann, durch die-se Bestimmungen sei die Haftung, was den Grad des Verschuldens anbetrifft, abschließend geregelt. In beiden Fällen wird auf die Geschäftsbedingungen verwiesen, in denen die Haftungsbestimmungen durch die Überschrift deutlich hervorgehoben sind. Wie schon ausgeführt worden ist, ist es nicht schlechthin ungewöhnlich, daß ein Haftungsaus-schluß nur für leichte Fahrlässigkeit gelten soll.

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Daß der Senat im Ergebnis dem Landgericht folgt, beruht vor allem darauf, daß hinzukommt, daß die in den Vertragsunterlagen an drei verschiedenen Stellen getroffenen Regelungen zur Haftung unklar und untereinander widersprüchlich sind, so daß sie gerade auch für einen Durchschnittskunden, der sie sorgfältig durchliest, in ihrer Tragweite kaum verständlich sind (vgl. § 5 AGB-Gesetz). Das gilt insbesondere für diejenige Haftungsregelung, für welche die Beklagte sich entschieden hat. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat sie nicht gegen Zahlung einer besonderen Gebühr einen voll-ständigen Haftungsausschluß vereinbart. Für sie sollte diejenige Selbstbeteiligung gelten, die oh-ne ein zusätzliches Entgelt vorgesehen ist.

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Für diesen Fall wird nicht deutlich, daß bei grober Fahrlässigkeit die Haftungsbegrenzung ent-fällt.

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Auf der Vorderseite des Mietvertrages sind alter-nativ zwei Möglichkeiten nebeneinander gestellt, eine Begrenzung der Haftung auf eine bestimmte Summe zuzüglich "Schadensnebenkosten" (ohne Zu-zahlung) oder ein vollständiger Ausschluß der Ersatzpflicht (gegen ein Entgelt). Es ist nur von "selbstverschuldeten" Unfällen die Rede.

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In der Zusammenstellung der Leistungen und Miet-bedingungen heißt es dann : "Bei Unfällen haftet der Mieter entsprechend den allgemeinen Geschäfts-bedingungen ohne Rücksicht auf Verschulden für den reinen Kraftfahrzeugschaden". Das wäre im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung sogar eine Haftungsverschärfung. Es wird dann andererseits hinzugefügt, die Haftung für Schäden sei bei vertragsgerechter Nutzung begrenzt. Auf einen be-stimmten Verschuldensgrad wird auch hier nicht ab-gestellt.

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In der nachfolgenden Übersicht wird dann die Unterscheidung aus dem Mietvertrag hinsichtlich zweier verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten fortgesetzt. Die Überschrift über die Tabellen ist mißverständlich. Es wird gesagt, die Haftung könne gegen Gebühren ausgeschlossen werden. Die Tabelle zeigt demgegenüber, daß die Festlegung einer Selbstbeteiligung je Schadensfall nicht von einer Gebühr abhängig ist; so ist auch mit der Beklagten abgerechnet worden. Für den summenmäßig nicht begrenzten Haftungsausschluß sind bestimmte Tages-sätze genannt.

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Auf die in den Geschäftsbedingungen wiedergegebe-nen Haftungsbestimmungen wird auch auf Seite 1 des Mietvertrages verwiesen. Die Bezugnahme in einem besonderen Absatz deutet an sich darauf hin, daß die Klausel für beide vorhergenannten Alternativen gelten soll.

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Überprüft man dann aber den Abschnitt IV der Ge-schäftsbedingungen, so wird der Fall der summenmä-ßigen Begrenzung gar nicht durch weitere Klauseln ergänzt.

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Absatz 1 sieht eine Ersatzpflicht nach den all-gemeinen Haftungsregeln vor, wenn der Mieter das Fahrzeug beschädigt oder er eine sonstige Vertragsverletzung begeht, was an sich bedeuten würde, daß zum Verschulden § 276 BGB und zum zu ersetzenden Schadensumfang §§ 249 f. BGB unein-geschränkt anwendbar sein sollen. Gerade das ist aber nicht der Fall.

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Absatz 2 betrifft die Schadensnebenkosten.

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Absatz 3 behandelt diejenigen hier nicht vorlie-genden besonderen Schadensursachen, auf die sich eine Teilkaskoversicherung erstreckt.

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Absatz 4 enthält zusätzliche Regelungen für den Fall, daß durch Zahlung eines besonderen Entgelts die Haftung ausgeschlossen wird. In diesem Fall soll sie bei grobem Verschulden, Unfallflucht oder alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit fortbestehen.

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Die beiden nächsten Absätze regeln Sonderfälle, der letzte die Mietausfallkosten.

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Das bedeutet, daß für den Fall der summenmäßigen Haftungsbeschränkung ohne Zahlung eines besonderen Entgelt eine fortbestehende Haftung bei grobem Verschulden bezw. grober Fahrlässigkeit zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

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Wer die Klauseln besonders sorgfältig prüft, dem leuchtet es zwar nicht ein, daß ein Mieter, der eine besondere Gebühr entrichtet, bei grober Fahr-lässigkeit voll haften soll, während für denjeni-gen, der keine Zahlung nach Art einer Versiche-rungsprämie leistet, eine entsprechende Regelung fehlt. Eine ausdehnende Auslegung ist bei Ge-schäftsbedingungen aber nicht gerechtfertigt. Sie würde besondere Überlegungen erfordern, die einem Durchschnittskunden bei der Anmietung eines Fahr-zeugs nicht zuzumuten sind.

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Im übrigen wäre es auch unschwer möglich, eine Regelung, wonach der Mieter im Fall von Beschädi-gungen des Fahrzeugs und bei sonstigen Vertrags-verletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Be-stimmungen haftet, bei nur leichter Fahrlässigkeit des Mieters oder anderweitigen Nutzungsberech-tigten die Ersatzpflicht wegen des reinen Fahr-zeugschadens auf einen bestimmten Betrag zuzüg-lich Schadensnebenkosten begrenzt wird und diese Selbstbeteiligung durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausgeschlossen werden kann, knapp und verständlich wiederzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 4.462,86 DM.