Zementsuspension dringt aufs Nachbargrundstück: Schadensersatz für Drainage und Hebeanlage
KI-Zusammenfassung
Die Grundstückseigentümerin verlangte nach Kellerabdichtungsarbeiten am Nachbarhaus Schadensersatz, weil Zementsuspension auf ihr Grundstück gelangt und Drainage sowie Hebeanlage beschädigt habe. Das OLG Köln änderte das klageabweisende Urteil teilweise ab und sprach deliktischen Schadensersatz zu. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Ausführung traf die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast zum Arbeitsablauf, der sie nicht genügte. Den Schaden schätzte der Senat nach § 287 ZPO; wegen mitverursachender regelwidriger Drainageanbindung wurde bei der Hebeanlage ein Mitverschuldensabzug von 30 % vorgenommen.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 5.528,29 € zzgl. Zinsen verurteilt, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Gelangen bei Bauarbeiten Baustoffe auf ein Nachbargrundstück und verursachen dort Sachschäden, kann ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung bestehen.
Bestehen greifbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bauausführung und liegen die maßgeblichen Tatsachen im Verantwortungs- und Kenntnisbereich des Unternehmers, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast zum konkreten Arbeitsablauf und zu ergriffenen Sicherungsmaßnahmen.
Genügt der Unternehmer seiner sekundären Darlegungslast nicht, kann das Bestreiten einer behaupteten Pflichtwidrigkeit als nicht erheblich behandelt werden; ein Verschulden leitender Organe ist nach § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zuzurechnen.
Die Schadenshöhe bei Sachbeschädigung kann gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung sachverständig ermittelter Wiederherstellungskosten geschätzt werden, wenn eine exakte Aufklärung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB liegt vor, wenn eine regelwidrige technische Ausführung auf Seiten des Geschädigten das Schadensrisiko erhöht und sich gerade diese Gefahr im Schadensereignis verwirklicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7 O 378/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.01.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 378/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 22.12.2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.528,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten des Rechtsstreits erster Instanz und des selbständigen Beweisverfahren LG Aachen 7 OH 38/14 tragen der ausgeschiedene Kläger 50 %, die Klägerin 22 % und die Beklagte 28 %. Der ausgeschiedene Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.323,20 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A 21 in B, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Die Beklagte führte im September 2014 an der benachbarten Doppelhaushälfte nachträgliche Kellerabdichtungsarbeiten in Form einer HDI-Suspension im Injektionsverfahren durch.
Die Klägerin macht geltend, bei den Arbeiten sei Zementsuspension auf ihr Grundstück gelangt und habe die Drainage und über die Drainage ihre Hebeanlage beschädigt. Nach vorangegangenem selbständigem Beweisverfahren verlangt sie Schadensersatz.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie beziffert ihren Schaden im Berufungsverfahren wie folgt:
Austausch Drainrohre 500,00 €
Aus- und Einbau Hebeanlage 1.200,00 €
Hebeanlage (Zeitwert) 1.250,00 €
Entsorgungskosten 200,00 €
Herstellen Graben 3.173,20 €
Berufungsforderung 6.323,20 €
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 Bezug genommen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte hat der Klägerin gem. §§ 823 Abs. 1, 31, 831 BGB den Schaden zu ersetzen, der ihr durch auf ihr Grundstück übergetretene Zementsuspension an der Drainage und der Hebeanlage entstanden ist.
1. Die Beklagte hat schuldhaft das Eigentum der Klägerin verletzt.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bei den Arbeiten der Beklagten an den Kelleraußenwänden der benachbarten Doppelhaushälfte Zementsuspension auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist und die Drainrohre und die Hebeanlage beschädigt hat.
Die Sachverständige C hat in ihrem Gutachten vom 29.03.2016 im selbständigen Beweisverfahren aufgrund ihrer örtlichen Überprüfungen festgestellt, dass zum Zeitpunkt ihrer Besichtigung am Haus der Klägerin eine Drainage vorhanden war, die – entgegen den Bestimmungen der DIN 1986-100 – über den Pumpensumpf entwässert wurde. Vom Pumpensumpf im Keller des Hauses wurden das Schmutzwasser und das aus der Drainage zugeleitete Wasser über eine Hebeanlage an den Kanal gehoben. Die Sachverständige hat sowohl in dem Drainagerohr als auch in der Hebeanlage eine harte, zementbasierte Masse vorgefunden. Auch das um die Drainage verlegte Kiesbett war an der im Zuge der Untersuchung freigelegten Stelle mit dieser Suspension verfestigt.
Bei dem vorgefundenen Material handelt es sich um das Material, das die Beklagte in zunächst flüssiger Form zur Abdichtung der Kellerräume des Nachbarn eingesetzt hatte. Dies war schon ohne Laboruntersuchung augenscheinlich der Fall. Die auf das weiter verfolgte Bestreiten der Beklagten hin angeordnete Laboruntersuchung des Baustoffberatungszentrums Rheinland (BZR) vom 22.03.2018 (GA 158) hat diesen Befund bestätigt.
b) Die Beschädigung der Drainrohre und der Hebeanlage beruht auf einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren ausgeführt, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung nachträglicher Injektionen in der Regel nicht mit Schäden an der Nachbarbebauung zu rechnen ist. Fest steht, dass Zementsuspension in nicht nur geringer Menge auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist. Auch muss davon ausgegangen werden, dass die Zementsuspension über das Drainagerohre in den gut 10 m von der Grundstücksgrenze entfernten Keller des Hauses der Klägerin bis an die Hebeanlage gelangt ist.
Bei dieser Sachlage bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten der Beklagten nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Insbesondere die Menge des übergetretenen Materials und der Umstand, dass dieses – ggfs. über das Drainagewasser – weit auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist, spricht dafür, dass die Beklagte keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um das Eindringen der Masse auf das klägerische Grundstück zu verhindern oder es beim Einbringen der Zementsuspension zur Fehlern gekommen ist.
Angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen der Beklagten und des Umstands, dass die Klägerin keinen Einblick darin hat, in welcher Weise die Beklagten ihre Arbeiten am Nachbargrundstück vorgenommen hat, hätte es der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast oblegen, näher vorzutragen, in welcher Weise sie die Arbeiten durchgeführt hat und welche konkreten Untersuchungen und Maßnahmen sie ergriffen hat, um ein Übergreifen der Zementsuspension auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Solcher Maßnahmen bedurfte es insbesondere auch deshalb, weil das Nachbarhaus unmittelbar an das klägerische Haus und Grundstück angrenzt. Indem die Beklagte auch auf den Hinweis des Senats hierzu nicht näher vorgetragen hat, hat sie die Behauptung der Klägerin, der Schaden sei auf fachwidrige Ausführung der Arbeiten zurückzuführen, nicht hinreichend bestritten.
Im Rahmen eines deliktischen Anspruchs liegt die Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen beim Geschädigten. Grundsätzlich muss daher der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Der Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zumutbar ist (BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 2016, BauR 2016, 1919 für die Beschädigung eines Abwasserkanals im Zuge von Tiefbauarbeiten).
Danach war es hier Sache der Beklagten, im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast konkrete Ausführungen zu den von ihr durchgeführten Arbeiten zu machen und vorzutragen, wie diese Arbeiten im Einzelnen abgelaufen sind. Dem ist sie nicht nachgekommen. Sie hat lediglich Ausführungen zur allgemeinen Qualifikation ihrer Mitarbeiter gemacht und vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben persönlich überwache und kontrolliere, und zwar in einfachen Fällen stichprobenartig, andernfalls durch genaue Einweisung vor Ort. Ferner hat sie in der Klageerwiderung vorgetragen, sie habe die Kelleraußenwände der benachbarten Doppelhaushälfte mit einem speziellen Injektionsverfahren abgedichtet, im Rahmen dessen eine Zementsuspension vom Inneren des Gebäudes auf die weiterhin mit Erdreich bedeckten Außenwände aufgetragen werde.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass sie im Vorfeld ihrer Arbeiten die Bodenverhältnisse und den Verlauf eventueller Leitungen im Boden geprüft hat. Nähere Einzelheiten zu dem von ihr angewandten Verfahren hat sie ebenfalls nicht vorgetragen.
Auch die Beweisaufnahme hat die erforderlichen Einzelheiten nicht ergeben. Der Zeuge D (Eigentümer der benachbarten Doppelhaushälfte und Auftraggeber der Beklagten) und der Zeuge E (Mitarbeiter der Beklagten) haben übereinstimmend ausgesagt, dass das Erdreich am Haus des Zeugen D geöffnet und der Verlauf der Leitungen kontrolliert wurde, am Haus der Klägerin haben solche Untersuchungen dagegen nicht stattgefunden. Die Zeugen haben darüber hinaus den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die Arbeiten regelmäßig überwacht wurden. Welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, ergibt sich aber weder aus dem Vortrag der Beklagten noch den Aussagen ihrer vom Landgericht vernommenen Mitarbeiter. Die Zeugen haben lediglich bekundet, dass die Außenwände des Nachbarhauses teilweise freigelegt wurden und von außen über eine Pumpe die Zementsuspension in die Außenwand injiziert wurde. Dementsprechend konnte auch die Sachverständige nur allgemeine Hinweis auf die regelmäßig zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen geben, aber nicht beurteilen, ob die konkreten Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.
c) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten hinsichtlich ihrer Mitarbeiter der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB gelungen ist. Mangels näheren Vortrages zum Ablauf der Arbeiten ist der Vortrag der Klägerin, die Arbeiten seien schon vom Verfahren her und im Vorfeld hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnisse auf ihrem – unmittelbar an die Baustelle angrenzenden – Grundstück nicht fachgerecht gewesen, nicht hinreichend bestritten, so dass die Beklagte sich das Verschulden ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB ohne die Möglichkeit des Entlastungsbeweises zurechnen lassen muss. Hinzu kommt, dass nach den Aussagen der Zeugen D und E der Geschäftsführer der Beklagten selbst die Mitarbeiter eingewiesen hat und mehrmals täglich selbst vor Ort war.
2. Der Klägerin ist durch die übergetretene Zementsuspension ein im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch bestehender Schaden in Höhe von 5.528,29 € entstanden.
Für die Ermittlung der Höhe des Schadens gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Diese Vorschrift ermöglicht eine Schätzung des Schadensumfangs und der Anspruchshöhe, wenn die genaue Aufklärung nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. § 287 ZPO stellt in seinem Anwendungsbereich auch den Umfang der Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts.
Im Rahmen deliktischer Ansprüche bestehen keine Bedenken dagegen, den Schaden aus der Beschädigung einer Sache nach den von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu bemessen.
a) Der ersatzfähige Schaden an der Hebeanlage beläuft sich auf 1.855,00 €.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die vorhandene Hebeanlage durch die eingedrungene Zementsuspension irreparabel beschädigt worden ist. Die Sachverständige hat bereits in ihrem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass auch die Hebeanlage mit der zementbasierten Emulsion zugesetzt ist. In ihrem Schreiben vom 16.02.2021 hat sie auf die ergänzende Frage des Senats erläutert, dass die Anlage nicht mehr funktionstüchtig ist, da es sich bei der Suspension um ein abdichtendes Material handelt, das zwischenzeitlich ausgehärtet ist.
Den Zeitwert der Anlage hat die Sachverständige auf 1.250,00 € geschätzt. Dabei ist ein Abzug neu für alt bereits berücksichtigt. Die Entsorgungskosten sind mit 200,00 € anzusetzen und die Ein- und Ausbaukosten mit 1.200,00 €. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag von 2.650,00 € ist gem. § 254 BGB ein Abzug von 30 % vorzunehmen, da die Schadensentstehung durch den regelwidrigen Anschluss der Drainage an den Pumpensumpf begünstigt wurde. Hierdurch hat sich die Gefahr einer Beschädigung durch Fremdstoffe, die der Anlage über die Drainage zugeführt wird, erhöht. Diese Gefahr hat sich im vorliegenden Fall realisiert, da die Zementsuspension über die Drainagerohre an die Hebeanlage gelangt ist.
b) An der Drainage ist ein noch nicht beseitigter Schaden in Höhe von 3.673,29 € entstanden.
Im ersten, anlässlich der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren geöffneten Bereich sind die Drainrohre auf einer Länge von ca. 5m bereits im Zuge der Begutachtung, für die die Drainage freigelegt werden musste, erneuert worden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht allerdings mit hinreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest, dass die Drainrohre auch im weiteren Verlauf bis in den Hausanschlussraum durch Zementsuspension zugesetzt wurden und daher ausgetauscht werden müssen.
Wie die Sachverständige C in ihrer Anhörung im Berufungsverfahren anhand der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder erläutert hat, ist die Zementsuspension über die Drainrohre an die Hebeanlage gelangt. Es spricht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige auf etwa 80 % schätzt, dafür, dass auch diese Rohre durch die Zementsuspension beschädigt sind. Hierfür spricht, dass die Drainagerohre in dem untersuchten Bereich, wie die Lichtbilder zeigen, in erheblichem Maße durch die ausgehärtete Masse zugesetzt waren. Dies rechtfertigt nach § 287 ZPO die Annahme, dass der Schaden in vergleichbarer Weise auch im weiteren Verlauf der Drainrohre eingetreten ist. Die Kosten einer weiteren Beweisaufnahme durch Freischachten oder Kamerabefahrung, die die Sachverständige in ihrem Schreiben vom 16.02.2021 auf ca. 8.500,00 € geschätzt hat, erweisen sich im Vergleich zum geltend gemachten Schaden als unverhältnismäßig.
Die voraussichtlichen Kosten für die Erneuerung der Drainrohre belaufen sich auf 3.673,20 €. Davon entfallen 3.173,20 € auf das Herstellen des Grabens und 500,00 € auf den Austausch der Drainrohre.
Der Ersatzfähigkeit des Schadens steht nicht entgegen, dass die Drainage nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht fachgerecht ist. Dass die Drainage funktionslos ist, steht nicht fest und lässt sich ohne eine kostenaufwändige Bodenuntersuchung und Planung nicht feststellen. Die Sachverständige geht jedenfalls von einer gewissen wasserführenden Wirkung aus, die sich schon darin zeigt, dass die eher dickflüssige Emulsion von der Drainage aufgenommen wurde.
Abzüge von dem von der Sachverständigen geschätzten Betrag sind nicht vorzunehmen. Zum einen beruht die Berechnung auf einer Strecke von nur 5 m, während der noch nicht instandgesetzte Bereich länger ist. Zum anderen erfassen die geschätzten Kosten nicht die Neuverlegung einer fachgerechten Drainage, sondern lediglich die Wiederherstellung des vorhandenen Zustands.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Hinsichtlich des ausgeschiedenen Klägers bleibt es im Ergebnis bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die übrigen Kosten richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.