Streit um Werklohn und Vertretung: Beklagte 2 nicht Vertragspartei, Beklagter 1 zahlungspflichtig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Werklohn für eine Bewässerungsanlage; die Beklagten legen Berufung ein. Das OLG Köln stellt fest, dass die Beklagte zu 2. als Vertreterin des Beklagten zu 1. nicht selbst Vertragspartei geworden ist und weist die Klage gegen sie ab. Zugunsten des Klägers erkennt das Gericht gegenüber Beklagtem 1. einen restlichen Zahlungsanspruch von 1.887,32 DM; Zinsanspruch aus § 291 BGB wird bestätigt.
Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 2. abgewiesen; gegen Beklagten zu 1. in Höhe von 1.887,32 DM stattgegeben, Zinsanspruch nach § 291 BGB anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Wer im fremden Namen handelt, wird grundsätzlich nicht selbst Vertragspartei; eine gesonderte Einigung ist erforderlich, wenn der Vertreter zugleich als eigene Auftraggeberin auftreten soll (vgl. § 164 Abs. 2 BGB).
Der erkennbare Wille, im fremden Namen zu handeln, schließt die Entstehung einer eigenen Vertragspartnerschaft des Handelnden aus, sofern nicht ausnahmsweise das Gegenteil deutlich wird.
Bei der Bemessung des Werklohns kann das Gericht mangels exakter Feststellungen Schätzungen gemäß § 287 ZPO zugrunde legen; Abweichungen und Ungenauigkeiten von Gutachten sind dadurch zu beachten.
Teilzahlungen oder die Zahlung eines erheblichen Teils des Rechnungsbetrags lassen auf eine Preisvorstellung des Bestellers schließen und stehen einem späteren Einwand gegen die Angemessenheit des Gesamtpreises nicht entgegen.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 291 BGB, wenn der Anspruch begründet festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 507/91
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 12. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 507/91 - abgeändert: Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 11/13 und der Beklagte zu 1. zu 2/13. Der Kläger hat 4/13 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und die der Beklagten zu 2. zu erstatten. Der Beklagte zu 1. hat 2/13 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu erstatten, der Beklagte zu 1. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der beiden Beklagten ist zulässig.
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Die der Beklagten zu 2. ist auch begründet, denn es kann nicht festgestellt werden, daß sie Ver-tragspartnerin des Klägers geworden ist.
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Unstreitig hat sie als Vertreterin des Beklagten zu 1. gehandelt, womit auch eigene Entscheidungen in Vertragsangelegenheiten ohne weiteres vereinbar sind, denn für die Befugnisse ist das Innenver-hältnis zum Vertretenen maßgebend.
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Es ist ferner unstreitig, daß die Beklagte zu 2. nicht erklärt hat, neben dem Beklagten zu 1. Auf-traggeberin des Klägers werden zu wollen.
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Vertragspartei ist sie schließlich auch nicht dadurch geworden, daß sie nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, nur für ihren Ehemann auf-zutreten. Ein Vertragsabschluß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. hätte eine besondere und zusätzliche Einigung erfordert. Aus § 164 Abs. 2 BGB folgt im Umkehrschluß, daß derjenige, bei dem ein Handeln im fremden Namen feststeht, grundsätzlich nicht selbst Vertragspartei wird. Der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, ist nach dieser Bestimmung nur dann unbe-achtlich, wenn der Wille, im fremden Namen zu han-deln, nicht erkennbar hervortritt.
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Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der in der Vergangenheit abgewickelten Aufträge des Beklagten zu 1. ohnehin anzunehmen war, daß im vorliegenden Fall nichts anderes gelten sollte als bei den früheren Vereinbarungen. Zu Gunsten des Klägers läßt sich daraus jedenfalls nichts herleiten.
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Die Berufung des Beklagten zu 1. ist dagegen unbe-gründet. Er schuldet dem Kläger über die gezahlten 13.000,00 DM hinaus den jetzt noch streitigen Be-trag von 1.887,32 DM.
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Der Beklagte wendet sich nicht gegen diejenigen Lohn- und Materialkosten, die nicht die Bewässe-rungsanlage betreffen:
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Lohn 15 x 40,00 DM 600,00 DM Material 386,00 DM 986,00 DM Mehrwertsteuer 138,04 DM 1.124,04 DM
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Der Werklohn für die Bewässerungsanlage beläuft sich nicht auf weniger als 13.763,28 DM, wobei darauf hinzuweisen ist, daß in einem Fall der vorliegenden Art einige Ungenauigkeiten bei der Begutachtung durch Sachverständige und bei der Beurteilung durch die Gerichte unvermeidbar sind und gemäß § 287 ZPO hingenommen werden können und müssen.
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Wie die Sachverständigen H. und N. ausgeführt haben, hat sich wegen des erweiterten Leistungs-umfangs gegenüber dem auf netto 8.415,30 DM lau-tenden Angebot vom 14. Juni 1990 um etwa netto 3.500,00 DM erhöht.
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Der Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer von 13.763,00 DM ist im Vergleich zu den Kosten, die bei anderen Anbietern angefallen wären, nicht überhöht.
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Das Angebot der Firma A. vom 3. Februar 1992 über eine Anlage der Firma T. endet mit einem Betrag von netto 11.689,70 DM = brutto 13.326,26 DM und soll im Ergebnis dieselbe Leistung erbringen wie die vom Kläger installierte Anlage. In den Ein-zelheiten weicht die Art der Ausführung aber be-trächtlich voneinander ab. Die Materialkosten lie-gen bei der Firma A. sogar höher als beim Kläger und belaufen sich auf netto 6.577,70 DM = brutto 7.498,58 DM. Der Kläger hat 11 "Kleincomputer" zum Preise von je netto 135,95 DM, insgesamt 1.495,45 DM, eingebaut, die Firma A. hat einen "Großcomputer" mit acht Stationen zum Preise von netto 1.580,00 DM angeboten. Nimmt man die Fühler, Ventile und Kabel hinzu, so ergibt sich beim Klä-ger ein Nettobetrag von 2.386,45 DM, bei der Firma A. von 2.843,60 DM (vgl. Gutachten N. Seite 4). Der Kläger hat 21 Sprühregner und 51 Versenkregner installiert, während die Firma A. 24 Sprühregner und 8 Versenkregner angeboten hat.
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Als Zeitaufwand hat die Firma A. allerdings nur 120 Stunden veranschlagt. Es handelt sich aber nur um einen Ca.-Wert, und die Sachverständigen haben neben den Materialkosten des Klägers auch 160 Ar-beitsstunden als angemessen bezeichnet.
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Laut Gutachten des Sachverständigen H. wäre auch eine Anlage der Firma P. teurer geworden als die des Klägers, wobei eine Gegenüberstellung auch in diesem Fall dadurch erschwert wird, daß zum Lei-stungsumfang der Firma P. ein einzelner Großcompu-ter gehört.
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Es ist aber kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß es technisch verfehlt ist, jedem Bewässerungs-strang einen eigenen, in der Anschaffung billigen und bei Schadensfällen ohne großen Aufwand zu er-setzenden Computer zuzuordnen.
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Die Ausführungen zum Kostenaufwand werden durch die Aussage des Zeugen Sch. nicht in Frage ge-stellt. Sie läßt nicht erkennen, welchen bestimm-ten Material- und Zeitaufwand er zugrundegelegt hat. Es liegt auf der Hand, daß die Steuerung von 11 Bewässerungssträngen über nur 3 Computer kom-pliziertere und damit teurere Geräte erfordert als bei einer Anlage mit 11 Einzelcomputern und daß auch derartige Anlagen nicht ohne weiteres mitein-ander zu vergleichen sind.
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Eine erneute Vernehmung des Zeugen Sch. ist nicht geboten (vgl. § 398 ZPO). Der Beklagte zeigt selbst nicht auf, wie sich ein Gesamtpreis aus Ma-terial- und Lohnkosten von nur 3.800,00 DM ergeben könnte, der im Widerspruch zu den Gutachten der Sachverständigen steht. Allein aus dem vom Beklag-ten genannten Preis kann nicht entnommen werden, wie die Anlage hätte beschaffen sein sollen, zu deren Installation der Kläger nach seiner Ansicht verpflichtet gewesen sein soll. Es fehlt eine Aus-einandersetzung mit dem Angebot von 1990 und der Rechnung von 1991.
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Im übrigen bestätigt die Zahlung von insgesamt 13.000,00 DM, daß der Beklagte einen Preis in dieser Größenordnung erwartet hat. Das gilt auch dann, wenn er zum Ausdruck gebracht haben sollte, er nehme an, der endgültige Rechnungsbetrag werde unter 13.000,00 DM liegen.
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Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, daß dem Kläger nicht die Verletzung von Aufklärungs-pflichten zum Vorwurf zu machen ist.
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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.887,32 DM Es liegt nicht eine den Streitwert erhöhende Hilfsaufrechnung vor. Sämtliche Einwendungen des Beklagten betreffen unmittelbar die Höhe des für den Kläger entstandenen Werklohnanspruchs.
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Beschwer des Klägers und des Beklagten zu 1.: je-weils 1.887,32 DM.