Berufung gegen Herausgabeklage wegen PKW zurückgewiesen (§522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen über die Herausgabe eines Kraftfahrzeugs ein. Das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurück. Das Gericht stellte fest, dass selbst bei Annahme eines Schenkungsvertrags die zur Wirksamkeit erforderliche dingliche Übereignung fehlt und ein Zurückbehaltungsrecht nicht hinreichend dargelegt wurde.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen (§ 522 Abs.2 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Im Berufungsverfahren steht die vom erstinstanzlichen Gericht bejahte sachliche Zuständigkeit nach § 513 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht mehr zur Überprüfung.
Die Wirksamkeit einer Schenkung eines Fahrzeugs setzt neben einem schuldrechtlichen Vertrag die dingliche Übereignung voraus; fehlt diese, ist die Übertragung nicht vollzogen.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen befürchteter Veräußerung des Gemeinschaftsvermögens bedarf konkreter, greifbarer Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Veräußerungsabsicht; bloße Befürchtungen oder Hinweise auf Kaufangebote genügen nicht.
Vorbringen, das nur bereits vom Gericht berücksichtigte Ausführungen wiederholt und keine substantiierten neuen Anhaltspunkte liefert, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 94/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 94/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.06.2018 Bezug genommen. Auch die Stellungnahme der Beklagten vom 19.07.2018 rechtfertigt keine andere Entscheidung:
Zunächst wurde bereits im Hinweisbeschluss des Senates darauf hingewiesen, dass die vom Landgericht bejahte sachliche Zuständigkeit gem. § 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zur Überprüfung ansteht.
Sofern die Beklagte alsdann ihren Vortrag zur Schenkung nunmehr allein dahin verstanden wissen will, dass diese an sie und ihren Mann gemeinsam erfolgt sei, so vermag dies an der Widersprüchlichkeit ihres Vortrages allerdings bereits deshalb nichts zu ändern, weil diese sich selbst noch in der Berufungsbegründung bis hin zum jetzt vorliegenden Schriftsatz fortsetzt. So wird auf S. 2 der Berufungsbegründung zunächst darauf hingewiesen, dass mit Schriftsatz vom 15.12.2017 durch Benennung der Zeugin X unter Beweis gestellt worden sei, dass die Beklagte das Fahrzeug zum Geschenk erhalten habe, während auf derselben Seite dann Beweis durch Zeugnis ihrer Prozessbevollmächtigten dafür angetreten wird, dass die Zeugin Y ausdrücklich bestätigt habe, dass der Wagen an die Beklagte und ihren Ehemann übertragen worden sei. Soweit es um die dingliche Übergabe geht, wird wiederum auf S. 4 der Berufungsbegründung ausgeführt, dass das Fahrzeug der Beklagten übergeben und von ihr unter Übernahme der Verbrauchskosten genutzt worden sei. Selbst im vorliegenden Schriftsatz führt sie einerseits die schuldrechtliche Schenkung an sie selbst und ihren Ehemann aus, trägt dann aber hinsichtlich der dinglichen Übereignung vor, dass allein ihr, der Beklagten, Fahrzeugschein und –brief nebst Schlüssel übergeben worden seien.
Entscheidender als die Art des Vortrages ist hingegen, dass es aus den im Hinweisbeschluss des Senates vom 13.06.2018 ausführlich dargelegten Gründen, selbst einen schuldrechtlichen Schenkungsvertrag unterstellt, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten an einer – auch zur Wirksamkeit der Schenkung gem. § 518 Abs. 2 BGB erforderlichen – Übereignung des Kraftfahrzeuges fehlt. Insoweit beschränkt sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2018 aber allein auf die Wiederholung ihres bisherigen Vortrages, mit dem sich der Senat bereits eingehend auseinandergesetzt hat. Dies schließt ausdrücklich auch den Inhalt des Schriftsatzes vom 20.01.2018 mit ein, der ausweislich des Hinweisbeschlusses zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde. Insbesondere fehlt jede Stellungnahme zu der unstreitigen Tatsache, dass die Erblasserin auch nach der von ihr behaupteten Übereignung des Wagens weiterhin über einen Zweitschlüssel verfügte und auf diese Weise das Fahrzeug nach Belieben auch anderen Familienmitgliedern zur Verfügung stellte.
Schließlich vermag der neue Vortrag der Beklagten, es stünde die Veräußerung des PKW zu befürchten, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu begründen. Selbst wenn Kaufangebote eingeholt worden sein sollten, liegen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft eine solche Veräußerung den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses zuwider vornehmen werden. Auch insoweit ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Herausgabe an die Miterbengemeinschaft, zu der auch die Beklagte gehört, erfolgen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.