Berufung zurückgewiesen: Schadensersatz für verliehenen PKW als verjährt angesehen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz für die Beschädigung eines an den Beklagten verliehenen PKW. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Ansprüche bereits verjährt waren. Verjährungsbeginn sah das Gericht mit der tatsächlichen Möglichkeit zur Besichtigung und Verfügung über das Wrack gegeben. Hemmung durch Verhandlungen oder Vertrauensschutz wurde verneint.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Aachen zurückgewiesen; Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines verliehenen Fahrzeugs verjähren, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist; maßgeblicher Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsinhaber die tatsächliche Möglichkeit zur Besichtigung und zur Verfügung über die Sache hat.
Die Verjährungsregelung der §§ 606, 558 Abs. 2 BGB gilt nur dann nicht, wenn die Sachsubstanz vernichtet oder abhandengekommen ist; bloße wirtschaftliche Totalschäden mit verbleibender Sachsubstanz verhindern die Anwendung nicht.
Eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB durch schwebende Verhandlungen setzt substantiierten Vortrag über solche Verhandlungen voraus; gemeinsame Vorsprache bei der Versicherung oder bloße Hinweise des Versicherungsvertreters genügen nicht.
Das Begleiten des Schädigers zur Schadensmeldung begründet nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis der Haftung; auch die Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfordert objektiv begründete Anhaltspunkte, die ein Vertrauen auf Ersatzleistungen kausal rechtfertigen und das Hinausschieben der Geltendmachung erklären.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 592/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 592/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Etwaige Schadensersatzan-sprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der Beschädigung des an diesen verliehenen PKW sind verjährt. Auf die zutreffende Begründung des an-gefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Vor-bringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
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Das gilt insbesondere für den erneuten Hinweis des Klägers auf einen wirtschaftlichen Totalscha-den des Fahrzeugs. Die Anwendbarkeit der Verjäh-rungsregel der §§ 606, 558 Abs. 2 BGB ist bei Ver-nichtung oder Abhandenkommen der Sachsubstanz des Miet- oder Leihobjektes ausgeschlossen. Sie ist es jedoch nicht schon bei einer Beschädigung, die zwar wirtschaftlich einen Totalschaden bedeutet, bei der aber Sachsubstanz übriggeblieben ist, die weiterhin der Rückgabepflicht unterliegt, die Untersuchungsgegenstand bei der Schadensermitt-lung sein kann und die als Beweismittel für den Schadensumfang im Zeitpunkt der Rückgabe binnen verhältnismäßig kurzer Zeit an Beweiswert verliert (vgl. dazu auch BGHZ 47, 53, 56 f.).
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Die sechsmonatige Verjährungsfrist war auch vor Einreichung des Mahnantrages am 19.12.1991 unab-hängig davon abgelaufen, ob der Kläger das Fahr-zeugwrack jemals wieder in seinen unmittelbaren Besitz genommen hat. Der Verjährungsbeginn hing nicht von der Erfüllung der vertraglichen Rückga-bepflicht des Beklagten ab. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits dadurch im Sinne der §§ 606, 558 Abs. 2 BGB zurückerhalten, daß ihm die tatsächli-che Möglichkeit eingeräumt wurde, es zu besichti-gen und darüber zu verfügen (BGH NJW 1981, 2406, 2407; 1968, 2142). Das war bereits am Tage nach dem Unfall, spätestens aber im Laufe des Monats Mai 1991 der Fall, als der Kläger es zunächst von einem Sachverständigen seiner Kaskoversicherung untersuchen ließ und es dann auch selbst in Augen-schein nahm, wobei er anscheinend zu dem Entschluß kam, es verschrotten zu lassen.
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Schließlich war die Verjährung auch nicht entspre-chend § 852 Abs. 2 BGB durch schwebende Verhand-lungen der Parteien über den vom Beklagten zu leistenden Schadensersatz gehemmt. Bereits der ei-gene Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß solche Verhandlungen geführt worden sind, auch wenn der Begriff Verhandlungen im Sinne der vom Kläger an-geführten Rechtsprechung weit ausgelegt wird. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang konkret nur auf die gemeinsame Vorsprache der Parteien bei dem Vertreter der Kaskoversicherung des Klägers am 29. April 1991. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei dieser Gelegenheit eine andere Unfalldarstellung gegeben hat als jetzt in diesem Rechtstreit. Nach seiner Schilderung trifft ihn keinerlei Verschulden an dem Unfall und somit keine Haftung für den Schaden des Klägers. Daß er keine Fahrerlaubnis besaß, ist ganz offensichtlich damals nicht zur Sprache gekommen; denn sonst hätte der Versicherungsagent P. Leistungen aus der Kaskoversicherung von vornherein abgelehnt. Wenn P. bei seiner Unterredung die Parteien auch über die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers und einen möglichen Rückgriff des Haftpflichtversiche-rers des Klägers für den Fall hinwies, daß sich ein grobes Verschulden des Beklagten an dem Unfall herausstellen sollte, kann das unter solchen Um-ständen nur als vorsorgliche Rechtsbelehrung ohne direkten Bezug auf den ihm unterbreiteten Sach-verhalt verstanden werden. Der widerspruchslosen, schweigenden Hinnahme einer derartigen Belehrung durch den Beklagten kommt deshalb ein irgendwie gearteter Erklärungswert nicht zu.
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Erst recht kann die Tatsache, daß der Beklagte den Kläger überhaupt zu P. begleitet hat, nicht schon als Eingeständnis einer eigenen Haftung für den Schaden am Fahrzeug des Klägers ausgelegt werden. Zur Mitwirkung bei der Schadensmeldung war der Beklagte als Fahrer des klägerischen Wagens zur Unfallzeit unabhängig davon verpflichtet, ob der andere Unfallbeteiligte oder er selbst als letzt-lich Ersatzpflichtiger in Betracht kam. Daß der Beklagte sich zuvor dem Kläger gegenüber zu seiner Schadensersatzpflicht bekannt hätte und der Kläger vor allem oder wenigstens auch zur Entlastung des Beklagten den Versuch unternahm, seine Kaskoversi-cherung in Anspruch zu nehmen, ist nicht vorgetra-gen. Die gemeinsame Vorsprache der Parteien bei P. hatte demnach weder den Zweck, noch wurde sie zum Anlaß genommen, die Berechtigung von Schadenser-satzansprüchen des Klägers gegen den Beklagten zu erörtern.
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Aufgrund welcher objektiven Tatsachen der Kläger anschließend darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte ihn schadlos halten werde, wenn die Ver-sicherung nicht für seinen Schaden eintrete, ist ebensowenig dargelegt wie die Ursächlichkeit eines derartigen Vertrauens des Klägers für das Hinaus-schieben des Mahnantrages bis zum Dezember 1991 oder ein sonstiges Verhalten des Beklagten in die-sem Zeitraum, das seine Berufung auf die eingetre-tene Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen ließe. Die unterlassene Mitwirkung bei den Bemühungen der niederländischen Polizei, den Unfall aufzuklären, reicht dafür nicht aus.
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Die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Beruufngsverfahren und Beschwer des Klägers: 14.508,00 DM.