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Oberlandesgericht Köln·11 U 293/94·08.08.1995

Haftung des Geschäftsführers nach § 130a HGB für Zahlungen bei Konkursreife

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrecht (Personengesellschaft)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte aus §§ 177a, 130a Abs. 3 HGB Ersatz in Höhe von 67.500 DM, weil der Beklagte Umsatzsteuerzahlungen nach Eintritt der Überschuldung geleistet hatte. Das OLG Köln gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung, weil Zahlungen nach Konkursreife nach § 130a HGB unzulässig sind und keine Sanierungsgründe vorlagen. Eine mögliche Minderung des Schadens kann sich aus einer durchsetzbaren Konkursanfechtung gegen den empfangenen Gläubiger ergeben.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagter zur Zahlung von 67.500 DM nach §§ 177a, 130a HGB verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die organschaftlichen Vertreter einer Personenhandelsgesellschaft ohne natürliche persönlich haftende Gesellschafter dürfen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr leisten; eine Zuwiderhandlung begründet Schadensersatzpflicht nach § 130a HGB.

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Zahlungen an das Finanzamt genießen bei Konkursreife keinen Vorrang; das Leistungsverbot des § 130a HGB erstreckt sich auch auf Steuerforderungen und ist nicht durch das Interesse eines einzelnen Gläubigers gerechtfertigt.

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Kommt nach §§ 29 ff. KO eine Anfechtung der Zahlung gegen den empfangenden Gläubiger in Betracht und kann nach § 37 KO ein Rückforderungsanspruch durchgesetzt werden, so mindert dies den Ersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 130a Abs. 3 HGB.

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Zur Begründung einer Ausnahme vom Zahlungsverbot nach § 130a HGB bedarf es durchgreifender, konkret darzulegender Gründe (z. B. Erhalt des Geschäftsbetriebs oder Sanierungszweck); bloßes Interesse an Vermeidung persönlicher Haftung rechtfertigt Zahlungen nicht.

Relevante Normen
§ 34 AO§ HGB § 130 a§ 130a HGB§ 29 ff KO§ 37 KO§ 130a Abs. 3 S. 1 HGB

Leitsatz

Ersatzpflicht des Vertreters für Zahlung nach Konkursreife

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ist die Überweisung der Umsatzssteuer mit § 130 a HGB nicht vereinbar. Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gem. § 130 a Abs. 3 S. 1 HGB wird gemindert, wenn die Gesellschaft nach Anfechtung der Zahlung (§§ 29 ff KO) nach § 37 KO einen Anspruch gegen den durch die Zahlung befriedigten Gläubiger durchsetzen kann.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Beklagte hat ihm gemäß §§ 177 a, 130 a Abs. 3 HGB in Höhe von 67.500,00 DM Schadensersatz zu leisten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine Klageänderung vorliegt, denn der Beklagte läßt sich sachlich auf die neue Anspruchsgrundlage ein.

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Nach den genannten Bestimmungen sind bei einer Personenhandelsgesellschaft, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter besitzt, die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter schadensersatz-pflichtig, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft noch Zahlungen geleistet haben, ohne daß diese auch nach dem maßgeblichen Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

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Eine derartige Haftung ist im vorliegenden Fall gegeben.

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Es ist unstreitig, daß an der Gemeinschuldnerin keine natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt waren.

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Ferner ist es nicht streitig, daß der Beklagte die Zahlungen an das Finanzamt K. geleistet hat, als die Gemeinschuldnerin schon überschuldet war; deshalb hat er gleichzeitig den Konkursantrag gestellt.

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Zutreffend geht der Kläger nunmehr in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, daß dieser durchgehend als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und nicht teilweise im eigenen Namen gehandelt hat. Das muß auch für die Anwendung des § 130 a HGB geklärt werden, denn es muß geprüft werden, worin eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten besteht.

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Der Überweisungsauftrag an die Volksbank K. zur Auszahlung von 67.500,00 DM durch die A.er Bank an den Beklagten ist im Namen der Gemeinschuldnerin erteilt worden, die ja die alleinige Inhaberin des Kontos und des Guthabens war. Unstreitig hat der Beklagte die Umsatzsteuerbeträge für Oktober 1992 bis Januar 1993 im Namen der Gemeinschuldnerin überwiesen. Es wäre dann sehr gekünstelt, wenn man annehmen wollte, er hätte die 67.500,00 DM zunächst im eigenen Namen vereinnahmt, um sie sodann für Rechnung der Gemeinschuldnerin zur Tilgung von deren Verbindlichkeiten wieder auszugeben. Es hätte sich dann nicht um ein Darlehen gehandelt, sondern eher um einen Auslagenvorschuß für eine Geschäftsbesorgung. Hierfür war der Beklagte jedoch gerade als Geschäftsführer zuständig. Daß er als Empfänger der Überweisung bezeichnet war, hatte seinen Grund darin, daß eine Barauszahlung gegen Vorlage des Personalausweises vorgesehen war.

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Die Überweisungen, die der Beklagte für die Gemeinschuldnerin noch veranlaßt hat, waren mit § 130 a HGB nicht vereinbar. Gemäß Abs. 2 dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr leisten. Damit ist die an sich bestehende Rechtspflicht, daß fällige Ansprüche von Gläubigern zu erfüllen sind, im Interesse der Erhaltung der Haftungsmasse ausgesetzt. Diese soll nicht mehr ohne anerkennenswerte Gründe vermindert werden, und hieran sind die Zahlungen zu messen.

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Mit Recht weist der Kläger unter Bezugnahme auf SchlegelbergerSchmidt HGB 5. Auflage § 130 a Randziffer 28 ff daraufhin, daß derartige Gründe vorliegen, wenn es zweckmäßig ist, den Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten oder eine Sanierung zu ermöglichen. Solche oder ähnliche Umstände, die eine Durchbrechung der Leistungssperre rechtfertigen könnten, liegen jedoch nicht vor.

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Für eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach kommt es nicht darauf an, ob die Zahlungen an das Finanzamt der Konkursanfechtung unterlegen haben. Der Beklagte vermengt hier nicht vergleichbare Tatbestände. Wenn das Zahlungsverbot nach § 130 a HGB beachtet wird, so erübrigt sich eine Anfechtung. Wird es nicht eingehalten, so bestehen gegenüber dem Gläubiger und dem Geschäftsführer der Gesellschaft unterschiedliche Rechtsbeziehungen. Für eine Konkursanfechtung gegenüber dem Gläubiger sind allein die §§ 29 ff KO maßgebend. Wenn danach ein Anspruch aus § 37 KO durchgesetzt werden kann, so mindert das den Schaden, für den der Geschäftsführer im Fall des § 130 a HBG haftet.

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Der Umsatzsteuerforderung kommt im Fall der Konkursreife kein Vorrang zu. Weder vor noch nach der Konkurseröffnung besteht ein Recht auf eine Vorwegbefriedigung aus den Einnahmen des Steuerschuldners. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsverbot nach § 130 a HGB auch auf das Finanzamt. Im Konkurs sind die Ansprüche nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 KO zu berücksichtigen.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt § 130 a HGB gerade nicht auf das Interesse eines einzelnen Gläubigers an der Erfüllung seiner Ansprüche und damit auch nicht auf das Interesse des Staates an der Erlangung der Steuereinnahmen ab. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Vorverlegung der Sicherstellung der nach § 1 KO dem Konkursverfahren unterliegenden Vermögenswerte.

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Es besteht ferner kein Widerspruch zu den Regelungen über eine persönlich Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden nach §§ 69, 34 AO. Nach diesen Bestimmungen haftet er persönlich, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ist die Gesellschaft schon zahlungsunfähig oder überschuldet, so greift § 130 a HGB ein. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob schon vorher eine persönliche Haftung des Geschäftsführers begründet worden war.

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Die behauptete Annahme, die Umsatzsteuerforderung sei vorrangig zu erfüllen, entlastet den Beklagten nicht von dem Vorwurf eines Verschuldens. Um eine Abwägung nach § 130 a HGB hat er sich nicht gekümmert. Sein eigenes Vorbringen und die sonstigen Umstände zeigen vielmehr, daß es ihm darum gegangen ist, eine persönliche Haftung zu vermeiden.

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Daß Gläubigern der Gemeinschuldnerin ein Schaden entstanden ist, ist unbestritten. Wären die 67.500,00 DM im Gesellschaftsvermögen verblieben, so hätten sie zur Verteilung an die in § 61 Abs. 1, Nr. 1 KO genannten Gläubiger zur Verfügung gestanden. Unstreitig wäre der Betrag nicht ganz oder teilweise an das Finanzamt auszuzahlen gewesen.

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Dem Kläger ist nicht vorzuwerfen, daß er den Schaden nicht durch eine Konkursanfechtung gegenüber dem Finanzamt vermindert hat. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht dargetan, daß gegenüber dem Finanzamt K. ein Anfechtungsgrund bestanden hat.

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Da dem Finanzamt fällige Ansprüche auf die Umsatzsteuer zustanden, es sich bei der Zahlung bei der Gemeinschuldnerin also um ein kongruente Deckung gehandelt hat, kommen als Anfechtungsgründe nur § 30 Nr. 1 Fall 2 KO und § 31 Nr. 1 KO in Betracht. Es wird jedoch nichts darüber vorgetragen, daß dem Finanzamt die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag bzw. eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt waren.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, daß er schon im ersten Rechtzug hätte geltend machen können. Für einen Anspruch nach § 130 a HGB fehlte es im landgerichtlichen Verfahren insbesondere an Darlegungen zum Schaden. Diese hat der Kläger erst jetzt nachgeholt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Beklagten: 67.500,00 DM