Berufung: Ablehnung der Nachtragsvergütung für Ausbildung von Versprüngen an Faschen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Nachtragsvergütung für die Ausbildung von Versprüngen an Faschen ein. Streitpunkt ist, ob diese Leistungen von der Leistungsbeschreibung erfasst oder gesondert zu vergüten sind. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verwerfen und bestätigt die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Einbeziehung der VOB/B und ATV. Der Klägerin wird eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen; abweisende Entscheidung des Landgerichts über Nachtragsvergütung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung, welche Bauleistungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist auf die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB abzustellen; das gesamte Vertragswerk ist zu berücksichtigen.
Werden die VOB/B vereinbart, gehören die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) als Vertragsbestandteil dazu und sind bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Abschnitt 4 der ATV und die in § 2 Nr. 5 bis 8 VOB/B geregelten besonderen Leistungen können nur dann gesondert zu vergüten sein, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung ergibt, dass die betreffende Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung erfasst ist.
Eine Fristverlängerung nach § 224 Abs. 2 ZPO ist nur bei Zustimmung des Gegners oder bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen zu gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 503/07
Tenor
Kein Tenor vorhanden
Rubrum
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der allein streitigen Nachtragsvergütung für die Ausbildung der Versprünge an den Faschen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerin in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGHZ 168, 368 = NJW 2006, 3413 = BauR 2006, 2040. Danach kommt es für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, in erster Linie auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrundezulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören dazu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen (ATV). Insoweit wird auch derern Abschnitt 4 Vertragsbestandteil und ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eine Besondere Leistung im Sinne von Abschnitt 4 der ATV unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 bis 8 VOB/B besonders zu vergüten sein kann. Dies ist jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung ergibt, dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil Rdn. 68; auch Motzke in: Beck´scher VOB- und Vergaberechtskommentar, 2. Aufl., Syst III Rdn. 46). Bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung sind alle nach §§ 133, 157 BGB maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Als derartigen Umstand hat es das Landgericht richtig gewertet, dass für die Klägerin aufgrund der ausgeschriebenen unterschiedlichen Stärke von Fassaden- und Faschenputz ohne weiteres zu erkennen war, dass am Übergang vom Fassadenputz zu den Faschen Versprünge entstehen würden, die von ihr nach den von dem Sachverständigen beschriebenen Verfahren und hier mangels Vereinbarung per Handarbeit auszubilden waren. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Vergütung des hierfür angefallenen Aufwandes verneint hat.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).