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Oberlandesgericht Köln·11 U 287/94·06.06.1995

Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn nach § 68 StBerG mit Zugang des Steuerbescheids

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt vom Treuhänder/Steuerberater Schadensersatz wegen fehlerhafter Gestaltung eines Zwischenmietvertrags, die zum Verlust des Vorsteuerabzugs führte. Streitpunkt war vor allem der Beginn der Verjährung nach § 68 StBerG. Das OLG Köln hält den Anspruch für verjährt, weil die Verjährung mit Zugang der belastenden Umsatzsteuerbescheide (spätestens 07.01.1988) und nicht erst mit Bestandskraft/Einspruchsentscheidung begann. Der Mahnantrag vom 05.02.1994 kam daher selbst unter Annahme eines Sekundäranspruchs zu spät; auch Aussetzungszinsen unterliegen derselben einheitlichen Verjährung.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage wegen Verjährung nach § 68 StBerG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Verjährungsbeginn nach § 68 StBerG ist die Schadensentstehung nach der Risiko-Schaden-Formel zu bestimmen; es genügt, dass der Schaden dem Grunde nach eingetreten und eine Vermögensverschlechterung entstanden ist, auch wenn die Höhe noch unbeziffert ist.

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In der Regel setzt bereits der Zugang eines den Mandanten belastenden Steuerbescheids die Verjährungsfrist des § 68 StBerG in Lauf; die Bestandskraft des Bescheids ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich.

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Eine durch einen Steuerbescheid begründete Rückzahlungsverpflichtung stellt eine konkrete Vermögensverschlechterung dar; spätere Rechtsbehelfs- oder Finanzgerichtsentscheidungen betreffen grundsätzlich nur die Endgültigkeit, nicht die Entstehung des Schadens.

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Der aus einer einheitlichen Pflichtverletzung erwachsene Schaden ist als einheitlicher Schaden zu behandeln; für den Ersatzanspruch einschließlich voraussehbarer Folgeschäden läuft eine einheitliche Verjährungsfrist.

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Soweit weitere Nachteile als wahrscheinliche Folge des Grundschadens zu erwarten, aber noch nicht bezifferbar sind, ist zur Verjährungsunterbrechung eine Feststellungsklage möglich und ggf. geboten.

Relevante Normen
§ STBERG § 68§ 68 StBerG§ 9 UStG§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG§ 9 AGBG§ 222 BGB

Leitsatz

1) Für die nach § 68 StBerG für den Verjährungsbeginn maßgebliche Schadensentstehung gilt die sogenannte RisikoSchaden-Formel. Danach ist die Schadensentstehung anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grund nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Ein solcher Schaden ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Verletzungshandlung gegenüber seinem früheren Vermögensstand verschlechtert hat. 2) In der Regel setzt bereits der Zugang des Steuerbescheides und nicht die Bestandskraft der Einspruchsentscheidung die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG in Lauf (offen gelassen in BGH NJW 1992, 2766 ff und NJW 1993, 1137 ff.). 3) Der aus einem bestimmten Ereignis- einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung - erwachsene Schaden ist als ein einheitliches Ganzes zu werten, so daß für den (einheitlichen) Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft.

Tatbestand

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Der Kl"ger erwarb im Jahre 1993 im Rahmen eines Bauherrenmodells in der Wohnanlage St. in D. die Wohnung Nr. 11. In diesem Zusammenhang nahm er mit notarieller Erkl"rung vom 13.06.1983, UR-Nr. 1007/1983 des Notars Dr. A. B., das notarielle Angebot des Beklagten vom 09.11.1982, UR-Nr. 821/1982 des Notars W. G. in D., an, wodurch der Beklagte als Treuh"nder und steuerlicher Berater des Kl"gers beauftragt und t"tig wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der vorgenannten notariellen Urkunden wird auf die in Kopie zu den Gerichtsakten, Anlagenheft Bl. 1 ff. und 17 ff., Bezug genommen.

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Durch Mietvertrag vom 03.05.1984 (Bl. 124 ff. des Anlagenheftes) vermietete der Kl"ger vertreten durch den Beklagten als Treuh"nder die Wohnung Nr. 11, die seit dem 01.07.1984 fertiggestellt war, an die Firma W. als gewerblichen Zwischenmieter mit der Befugnis zur Untervermietung. Das Mietverh"ltnis mit der Firma W. sollte ab dem 01.01.1985 für fünf Jahre gelten. Mietzahlungen waren ab Februar 1985 vereinbart. Ab 01.08. oder 01.09.1984 wurde die Wohnung von der Firma W. weitervermietet.

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Der Kl"ger hatte im Rahmen des Bauherrenmodells auf die Steuerfreiheit der Mietums"tze gem"ß § 9 UStG verzichtet und für die Jahre 1983 bis 1985 Umsatzsteuererkl"rungen eingereicht, die zu Vorsteuererstattungen an den Kl"ger führten.

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Nach einer im September 1987 erfolgten Außenprüfung der Bauherrengemeinschaft durch das zust"ndige Finanzamt wurde dem Kl"ger mitgeteilt, daß die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung für ihn doch nicht gegeben seien.

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Unter dem 04.01.1988 ergingen an den Kl"ger adressierte und ihm zugestellte ge"nderte Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts N. II für die Kalenderjahre 1983 bis 1985, in der die Umsatzsteuerschuld des Kl"gers jeweils auf ,0" festgesetzt wurde. In den beigefügten Abrechnungen wurde der Kl"ger aufgefordert, für die betreffenden Kalenderjahre bereits an ihn erstattete Umsatzsteuerbetr"ge in H"he von 13.900,00 DM, 11.826,90 DM und 11.131,00 DM sp"testens bis 08.02.1988.

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Auf den vom Beklagten für den Kl"ger gegen diese ge"nderten Umsatzsteuerbescheide eingelegten Einspruch vom 07.01.1988 wurde mit Bescheid des Finanzamtes N. II vom 08.02.1988 die Aussetzung der Vollziehung im Hinblick darauf bewilligt, daß ein anderes Mitglied derselben Bauherrengemeinschaft beim Finanzgericht D. wegen derselben Problematik einen Rechtsstreit führte. Nachdem in diesem Musterprozeß mit Urteil des Finanzgerichts D. vom 22.04.1993 - 3 K 56/89 U - (Anlagenheft Bl. 151 ff.) die Klage des Bauherren als unbegründet abgewiesen worden war, wurde mit Bescheid des Finanzamtes N. II vom 28.10.1983 (Anlagenheft Bl. 128 ff.) der Einspruch des Kl"gers zurückgewiesen, worüber er mit Schreiben des Beklagten vom 03.11.1993 informiert wurde.

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Unter dem 10.11.1993 wurde sodann die Aussetzung der Vollziehung bezüglich der ge"nderten Umsatzsteuerbescheide für beendet erkl"rt und der Kl"ger zur Zahlung der danach zurückzuerstattenden Betr"ge bis zum 03.12.1993 aufgefordert.

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Mit Bescheid des Finanzamts N. II vom 03.01.1994 wurden ferner gegen den Kl"ger für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung der ge"nderten Umsatzsteuerbescheide Aussetzungszinsen in H"he von 12.695,00 DM festgesetzt verbunden mit entsprechender Zahlungsaufforderung bis sp"testens 07.02.1994.

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Mit dem am 05.02.1994 beim Amtsgericht N. eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides hat der Kl"ger im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Treuhand- und Steuerberatungsvertrages zun"chst in H"he von 49.942,45 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Der am 14.03.1994 ergangene entsprechende Mahnbescheid ist dem Beklagten am 22.03.1994 zugestellt worden. Nach Übergang in das streitige Verfahren hat der Kl"ger den Anspruch in H"he von 49.541,47 DM weiterverfolgt.

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Er hat dem Beklagten eine Pflichtverletzung bei der Gestaltung des Zwischenmietvertrages vorgeworfen, weil dieser den Erlaß des Bundesfinanzministers vom 27.06.1983 (Anlagenheft Bl. 136 f.) nicht beachtet habe.

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Der Kl"ger hat beantragt,

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den Beklagten zur Zahlung von 49.541,47 DM nebst 6 % Zinsen seit Rechtsh"ngigkeit zu verurteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß eine Pflichtverletzung seinerseits nicht vorliege. Jedenfalls sei seine Haftung vertraglich ausgeschlossen, und es seien eventuelle Schadensersatzansprüche gegen ihn auch verj"hrt.

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Mit dem am 11. November 1994 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs zuerkannt. Es hat die geltend gemachte Schadensersatzforderung des Kl"gers gegen den Beklagten aus positiver Forderungsverletzung des Treuhandvertrages für begründet erachtet und dazu ausgeführt, daß der Beklagte die ihm aufgrund des Treuhandvertrages obliegenden Pflichten durch eine fehlerhafte Gestaltung des Zwischenmietverh"ltnisses schuldhaft verletzt habe, wodurch der Kl"ger die Mehrwertsteueroption für die erworbene Wohnung nicht wirksam habe ausüben und einen Vorsteuerabzug nicht habe geltend machen k"nnen. Der in der notariellen Annahmeerkl"rung vom 13.06.1983 unter Ziffer III Abs. 6 vorgesehene Ausschluß der Haftung des Treuh"nders für die vom Bauherren erwarteten steuerlichen Ziele sei gem"ß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Ferner sei der Schadensersatzanspruch des Kl"gers nicht verj"hrt. Die vertragliche Verj"hrungsregelung gem"ß Ziffer VIII 2. a) des notariellen Angebots vom 09.11.1982 sei nach § 9 AGBG unwirksam. Es gelte daher § 68 StBerG. Die danach maßgebliche dreij"hrige Verj"hrungsfrist beginne in einem Fall wie dem vorliegenden erst mit dem Erlaß der Einspruchsentscheidung, da vorher letztlich nicht feststehe, ob der Schaden eingetreten sei. Frühestens ab diesem Zeitpunkt habe der Auftraggeber ein schutzwürdiges Interesse an einem Rückgriff gegen den Steuerberater. Vorher bestehe kein Anlaß für ein solches Vorgehen, welches das wechselseitige Vertrauens- und Vertragsverh"ltnis st"ren würde, was hier umsomehr gelte, als dem Kl"ger die Aussetzung der Vollziehung bewilligt worden war.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den Inhalt des betreffenden Urteils, Bl. 90-104 d.A., verwiesen.

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Gegen das dem Beklagten am 25. November 1994 zugestellte Urteil des Landgerichts hat dieser mit der am 27. Dezember 1994, dem 2. Weihnachtsfeiertag, eingegangenen Rechtsmittelschrift vom 22.12.1994 Berufung eingelegt. Er hat sein Rechtsmittel nach der ihm gew"hrten Fristverl"ngerung bis zum 27.02.1995 einschließlich mit dem sp"testens am 13.02.1995 eingegangenen Schriftsatz vom 10.02.1995 begründet.

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Mit seiner Berufung wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet vor allem, daß das Landgericht seine Verj"hrungseinrede nicht habe durchgreifen lassen. Der Lauf der Verj"hrung habe sp"testens am 07.01.1988, dem Datum, an dem unstreitig der Beklagte die ge"nderten Umsatzsteuerbescheide vom Kl"ger bekommen hatte, begonnen, so daß selbst im Falle der Annahme einer sogenannten Sekund"rhaftung des Beklagten die Verj"hrung am 07.01.1994 eingetreten sei.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Ab"nderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kl"ger beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Auch er wiederholt sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und verweist vor allem darauf, daß nach seiner Auffassung das Landgericht für die Frage des Beginns der Verj"hrung zutreffend auf die Bestandskraft des Bescheides, hier der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes, abgestellt habe. Der Kl"ger führt hierzu n"her aus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts"tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zul"ssige Berufung des Beklagten, die insbesondere form- und fristgem"ß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst Erfolg.

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Dem Schadensersatzbegehren des Kl"gers steht n"mlich die vom Beklagten zu Recht erhobene Einrede der Verj"hrung (§ 222 BGB) dauerhaft entgegen.

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Der erstinstanzlichen Entscheidung ist zwar darin zu folgen, daß die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Kl"gers gegen den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung gegeben sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, die der Überprüfung durch das Berufungsgericht Stand halten und die keiner Erg"nzung bedürfen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Dieser Schadensersatzanspruch des Kl"gers gegen den Beklagten war jedoch bereits verj"hrt, als der Kl"ger im vorliegenden Verfahren am 05.02.1994 den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides über die betreffende Forderung beim Mahngericht einreichte, so daß die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden konnte.

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Entgegen der vom Beklagten vertretenen Meinung gilt hier zwar nicht die aufgrund der Regelung in Ziffer VIII 2 a) des notariellen Angebots vereinbarte zweij"hrige Verj"hrungsfrist nach Zustellen der Schlußabrechnung. Unabh"ngig von der Frage, ob die betreffende Verj"hrungsfristklausel den Anforderungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch"ftsbedingungen (AGBG) entspricht oder nicht, kommt sie im konkreten Fall jedenfalls deswegen nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem in Rede stehenden Schadensersatzanspruch des Kl"gers um einen solchen handelt, der aus der Steuerberatert"tigkeit des Beklagten für den Kl"ger resultiert. Gem"ß Ziffer IK des notariellen Angebots hatte der Beklagte in dem dort beschriebenen Umfang als Treuh"nder auch die steuerliche Beratung des Kl"gers übernommen. Dazu geh"rte auch, daß der Beklagte im Rahmen der Ausgestaltung des gewerblichen Zwischenmietvertrages die steuerrechtlichen Konsequenzen für den Kl"ger beachtete und dessen Interessen in steuerlicher Hinsicht wahrte. Die Schaffung der Voraussetzungen für einen wirksamen beabsichtigten Verzicht des Kl"gers auf die Steuerfreiheit der Mietums"tze fiel daher in den steuerberatenden Aufgabenbereich des Beklagten. Unterliefen dem Beklagten diesbezüglich Pflichtenverst"ße, so betrafen sie im Rahmen des Treuhandvertrages das insoweit speziellere Steuerberatungsverh"ltnis zwischen ihm und dem Kl"ger.

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Nach Ziffer VIII 2 b) des notariellen Angebots sollten ,Ansprüche, soweit sie die Steuerberatungst"tigkeit betreffen" ,binnen 3 Jahren nach Abschluß der Betriebsprüfung" verj"hren ,soweit nicht das Gesetz eine andere Verj"hrungsfrist vorsieht". In der einschl"gigen Verj"hrungsvorschrift des § 68 StBerG ist eine solch andere und damit maßgebliche Verj"hrungsfrist vorgesehen. Nach § 68 StBerG verj"hrt der (Prim"r) Anspruch gegen den Steuerberater ,in 3 Jahren von dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist".

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Für die nach dieser Verj"hrungsvorschrift somit für den Verj"hrungsbeginn ausschlaggebende Schadensentstehung gilt nach den für die Steuerberaterhaftung grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den letzten Jahren (vgl. BGH NJW 1991, 2828 ff.; NJW 1991, 2831 f.; NJW 1991, 2833 ff.; NJW 1992, 2767 ff.; NJW 1993, 1137 ff.; NJW 1993, 1139 ff.; NJW 1993, 2181 ff.; BGH NJW-RR 1994, 1210 f.) die sogenannte Risiko-Schaden-Formel (so Zugeh"r in ,Die Verj"hrung in der Berufshaftung der Rechtsanw"lte", Seite 12 ff. der Beilage zu NJW 1995 Heft 21). Danach ist die Schadensentstehung anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine H"he auch noch nicht beziffert werden k"nnen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Verm"genslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob eine Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Verm"genslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden M"glichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, ad"quat verursachter Nachteile bei verst"ndiger Würdigung zu rechnen ist. Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß die Verj"hrungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Ein Schaden ist also entstanden, wenn sich die Verm"genslage des Betroffenen infolge der Verletzungshandlung gegenüber seinem früheren Verm"gensstand verschlechtert hat; in diesem Fall kann und muß die Verj"hrung durch eine Klage unterbrochen werden, die auf Befriedigung des Ersatzanspruchs - oder - falls der entstandene Schaden noch nicht beziffert werden kann, auf Feststellung des Anspruchs gerichtet ist. Dagegen ist ein Schaden noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Schadens infolge der Pflichtverletzung besteht; es handelt sich dann um eine für das Entstehen eines verm"gensrechtlichen Regreßanspruches noch nicht ausreichend konkret gewordene Verm"gensgef"hrdung.

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Unter Beachtung dieser Grunds"tze ist der Beginn der Verj"hrungsfrist des § 68 StBerG in dem hier vorliegenden Fall mit dem Zugang der nach dem Ergebnis der Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 beim Kl"ger, der sp"testens am 07.01.1988 erfolgt ist, anzunehmen und nicht etwa erst mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidung betreffend diese Umsatzsteuerbescheide.

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Zwar hat der Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen nicht dazu Stellung beziehen müssen, ob auf den Zeitpunkt des Erlasses bzw. des Zuganges oder aber erst der Bestandskraft des maßgeblichen Steuerbescheides abzustellen ist. In den in NJW 1992, 2766 ff. und in NJW 1993, 1137 ff. abgedruckten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof sogar ausdrücklich offengelassen, ob schon der Zugang des Steuerbescheids oder erst dessen Bestandskraft die dreij"hrige Verj"hrungsfrist des § 68 StBerG in Lauf setzt.

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Vorliegend führt die Anwendung der oben aufgezeigten, vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds"tze zum Verj"hrungsbeginn bei der Steuerberaterhaftung unter Berücksichtigung der konkreten Fallumst"nde nach Auffassung des Senates dazu, hier für den Verj"hrungsbeginn auf den Zugang der Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 beim Kl"ger abstellen zu müssen. Dem liegen insbesondere die folgenden Erw"gungen zugrunde:

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Durch die fehlerhafte steuerliche Beratung des Beklagten, die ihren Ausdruck in der Gestaltung des gewerblichen Zwischenmietvertrages vom 03.05.1984 fand, erlitt der Kl"ger noch keine Verm"genseinbuße. Vielmehr wurde zun"chst aufgrund seines erkl"rten Verzichts auf die Steuerbefreiung für die Mieteinnahmen und seiner Vorsteueranmeldungen für die Jahre 1983 bis 1985 eine Vorsteuererstattung festgesetzt und an ihn ausgezahlt. Bis zu dem Zugang der nach der stattgefundenen Außenprüfung im Jahre 1987 erlassenen ge"nderten Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 hatte sich der Beratungsfehler des Beklagten also noch nicht in einem belastenden Bescheid der Finanzbeh"rde ausgewirkt. Bis dahin hing die Entstehung des Schadens noch von ungewissen Umst"nden ab, etwa ob die Finanzbeh"rde den steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt. Es liegt in der Regel bei ihr - vor allem bei einer Ermessensentscheidung (§ 5 AO) - ob sie bestimmte Tatbest"nde aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht. Der Steuernachteil für den Kl"ger ist hier erst entstanden, weil die Finanzbeh"rde gem"ß § 42 AO - unter Einschr"nkung der individuellen Gestaltungsfreiheit - einen Mißbrauch eines bürgerlichen Rechtsgesch"fts zur Umgehung des Steuergesetzes angenommen hat.

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Mit dem Zugang der nach der Außenprüfung im Jahre 1987 erlassenen Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 verbunden mit der Aufforderung an den Kl"ger, die an ihn danach zu Unrecht vorgenommene Vorsteuererstattung binnen einer Frist bis zum 08.02.1988 zurückzuzahlen, kam es zu der den Verj"hrungsfristlauf ausl"senden Schadensentstehung. Durch die ge"nderten Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 verbunden mit der an den Kl"ger gerichteten Aufforderung, die ihm im Wege der Vorsteuer erstatteten Betr"ge binnen einer Frist zurückzuzahlen, hat sich die bloße Verm"gensgef"hrdung in eine konkrete Verschlechterung der Verm"genslage des Kl"gers gewandelt. Denn das Verm"gen des Kl"gers wurde hierdurch zugunsten der Finanzbeh"rde forderungsbelastet. Die Frage, ob und wann gegebenenfalls die gegen den Kl"ger ergangenen Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 bestandskr"ftig werden würden und eventuell auch eine finanzgerichtliche Entscheidung rechtkr"ftig werden würde, betrifft lediglich das Bestehenbleiben und damit die Endgültigkeit des Schadens, und hat daher keinen Einfluß auf den Beginn des Laufs der Verj"hrungsfrist nach § 68 StBerG.

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Diese Handhabung der Verj"hrungsfrist des § 68 StBerG wird insbesondere auch dem Sinn und Zweck dieser kurzen Verj"hrungsfrist gerecht, der dahin geht, daß nur innerhalb eines überschaubaren, klar gesteckten Rahmens Regreßrisiken auf den Steuerberater zukommen sollen k"nnen. Steuerberater sollen - ebenso wie etwa Rechtsanw"lte - davor geschützt werden, daß Regreßrisiken auf eine nicht absehbare Zeit ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz in unüberschaubarer Weise bedrohen und sie durch Zeitablauf drohenden Beweisnachteilen ausgesetzt sind. Aber auch der Rechtsverkehr braucht klare Verh"ltnisse. Die M"glichkeit sp"terer Geltendmachung von Ansprüchen aus l"ngst vergangenen Handlungen oder Unterlassungen des Steuerberaters würde dies verhindern (vgl. dazu Gr"fe/Lenzen/Rainer, ,Steuerberaterhaftung" 2. Aufl., Rdnr. 851 f.; Sp"th ,Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters", 4. Aufl., Rdnr. 422).

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Andererseits wird von dem durch den Pflichtenverstoß des Steuerberaters betroffenen Mandanten nichts Unzumutbares verlangt, wenn er sich über eine eventuelle Regreßinanspruchnahme des Steuerberaters innerhalb von drei Jahren seit den belastenden Steuerbescheiden entscheiden muß. Soweit weitere Sch"den wahrscheinlich, aber noch nicht zu beziffern sind, hat er die M"glichkeit der Feststellungsklage. Soweit etwa Entscheidungen der Finanzgerichte vorgreiflich sind, kommt auch eine Aussetzung der Zivilprozesse in Betracht. Der Steuerberater k"nnte sich bei einer zeitlich so begrenzten Klageerhebung trotz eventuell nachfolgender Verfahrensaussetzung auf sein Regreßrisiko frühzeitig einstellen.

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Nach all dem begann also der Verj"hrungsfristlauf des § 68 StBerG mit Zugang der Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 samt Abrechnung und Zahlungsaufforderung beim Kl"ger, der sp"testens für den 07.01.1988 anzunehmen ist. Die Verj"hrungsfrist für den Prim"ranspruch lief danach am 07.01.1991 und für einen Sekund"ranspruch am 07.01.1994 ab. Da der Mahnantrag vom Kl"ger erst am 05.02.1994 bei Gericht eingegangen ist, konnte selbst bei einer ,demn"chst" erfolgten Zustellung die Verj"hrungsfrist nicht mehr - rechtzeitig - unterbrochen werden, weil die Verj"hrungsfrist bereits abgelaufen war.

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Vorstehendes gilt für den gesamten Schadensersatzanspruch, also auch für die erst in 1994 zu Lasten des Kl"gers festgesetzten Aussetzungszinsen. Abgesehen davon, daß der Kl"ger die an ihn erstatteten Vorsteuerbetr"ge unter Vorbehalt h"tte zurückerstatten k"nnen, so daß Aussetzungszinsen nicht angefallen w"ren - dann unter Umst"nden jedoch Kreditzinsen für die Finanzierung des zurückzuerstattenden Betrages -, h"tte er das Entstehen solcher Finanzierungskosten zu seinen Lasten absehen und als wahrscheinlichen weiteren Schaden als Folge der zum Schadensersatz verpflichtenden Beratung des Beklagten im Rahmen einer Feststellungsklage geltend machen k"nnen und müssen, um die auch insoweit ab 07.01.1988 laufende Verj"hrungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen. Der aus einem bestimmten Ereignis - einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung - erwachsene Schaden ist als ein einheitliches Ganzes zu werten, so daß für den (einheitlichen) Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verj"hrungsfrist l"uft (vgl. Zugeh"r, a.a.O., Seite 14, m.w.N.).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision gegen dieses Urteil war gem"ß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Kl"rung der h"chstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, ob für den Beginn des Laufs der Verj"hrungsfrist des § 68 StBerG auf den Erlaß bzw. den Zugang des den Mandanten belastenden Steuerbescheides oder aber erst auf den Eintritt der Bestandskraft desselben Bescheides abzustellen ist, grunds"tzliche Bedeutung zukommt.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Kl"gers: 49.541,47 DM.