Berufung zum Kaufvertrag: Schadensersatz statt Rücktritt wegen Nichtzahlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auf Schadensersatz nach § 326 BGB aus einem Kaufvertrag über Sonnenbänke geklagt, da die Beklagten den Kaufpreis nicht leisteten. Das OLG Köln gab der Berufung weitgehend statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 8.627,76 DM nebst Zinsen. Es stellte fest, dass keine auflösende Bedingung für den Vertrag beweisbar vereinbart war und eine Nachfristsetzung entbehrlich war. Entgangener Gewinn sowie bestimmte Demontage-/Transportkosten wurden als ersatzfähig anerkannt.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 8.627,76 DM nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 326 BGB besteht, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringt und der Gläubiger noch nicht vollständig erfüllt hat; der Gläubiger hat dann ein Wahlrecht zwischen Schadensersatz und Rücktritt.
Das Vorliegen einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf diese Bedingung beruft; maßgeblich ist der vertragliche Inhalt der Urkunde, soweit keine weiteren, tragenden Absprachen substantiiert vorgetragen und bewiesen sind.
Bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Käufers ist die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung entbehrlich; in solchen Fällen kann der Gläubiger ohne weitere Fristsetzung sein Wahlrecht ausüben.
Bei einem Handelsunternehmen kann der entgangene Gewinn grundsätzlich ohne Anrechnung eines möglichen Erlöses aus dem Weiterverkauf der zurückgenommenen Sachen berechnet werden, weil der Verkäufer i.d.R. den Erwerber befriedigen hätte können.
Für den Ersatz von Aufwendungen gelten die Grundsätze der Naturalrestitution: nicht ersatzfähig sind Kosten, die der Gläubige bei ordnungsgemäßer Erfüllung selbst zu tragen gehabt hätte (z.B. Montagekosten), wohl ersatzfähig sind notwendige Aufwendungen wie Demontage und Abtransport; die Bemessung kann nach § 287 ZPO pauschal erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 479/92
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Oktober 1994 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln -18 O 479/92- unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.627,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1992 zu zahlen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet und im übrigen zurückzU.isen. Die Beklagten haben an sie 8.627,76 DM zu zahlen.
Die Klägerin kann nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, weil die Beklagten hieran Zahlungspflichten aus der Vereinbarung vom 8. Mai 1992 über den Kauf von 2 Sonnenbänken nebst Zubehör nicht nachgekommen sind.
Der Kauf ist wirksam abgeschlossen worden und war nicht von der auflösenden Bedingung abhängig, daß eine Finanzierung zustande gebracht werden konnte. Am 8. Mai 1992 bestand gar kein Anlaß, eine Bedingung zu vereinbaren, denn nach ihrem Vorbringen gingen beide Parteien davon aus, daß die Finanzierung sicher war. Streitig ist nur, wer sie beschaffen sollte. Die Klägerin hätte bei Zweifeln auch kaum den Beklagten bereits die Kaufgegenstände zum Gebrauch überlassen. Zumindest haben die Beklagten nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß eine auflösende Bedingung vereinbart war.
Die Beklagten befanden sich mit der Kaufpreiszahlung im Verzug. Sie haben nicht bewieen, daß die Klägerin es übernommen hatte, eine Finanzierung zu vermitteln. Unstreitig haben sie eigene Bemühungen unternommen, und es kann nicht festgestellt werden, daß das auf nachträgliche Absprachen zurückzuführen ist. Die Zeugin F. hat ausgesagt, über die beim Kauf getroffenen Vereinbarungen nicht unterrichtet zu sein, und der Zeuge Fü. bekundet, es sei ein Barkauf vorgesehen gewesen.
Unter diesen Umständen bleibt es dabei, daß für den Vertragsinhalt die Urkunde vom 8. Mai 1992 maßgebend ist, in der keine zusätzlichen Verpflichtungen der Klägerin vermerkt sind. Es wird auch nichts darüber vorgetragen, daß die Beklagten einen Kreditantrag oder ähnliche Unterlagen der Klägerin unterzeichnet hätten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Beklagten telefonisch Zahlungsfristen gesetzt hat, denn eine Nachfristsetzung nebst Ablehnungsandrohung erübrigte sich, weil die Beklagten unstreitig nicht in der Lage waren, den Kaufpreis innerhalb absehbarer Zeit aufzubringen und zu bezahlen.
Das Verhalten der Klägerin ist auch dann nicht als Rücktritt zu verstehen, wenn sie sich vor oder bei dem Abholen der Sonnenbänke Schadensersatzansprüche nicht vorbehalten haben sollte.
Sie hatte den Vertrag noch nicht voll erfüllt und hat die übergebenen Sachen aufgrund ihres fortbestehenden Eigentums, das sie sich gemäß Rechnung von 2. Juni 1992 bei der Lieferung vorbehalten hatte, herausverlangt.
Damit blieb ihr Wahlrecht nach § 326 BGB bestehen. Eine Nachfrist nebst Ablehnungsandrohung führt im Fall der Ergebnislosigkeit zunächst einmal nur zum Erlöschen der Erfüllungsansprüche. Für den Gläubiger wird ein Wahlrecht begründet, ob er Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten will. Ebenso verhält es sich, wenn aus bestimmten Gründen von einer Nachfrist abgesehen werden kann. Dann ist eine einfache Erklärung erforderlich und ausreichend, den Erfüllungsanspruch entfallen zu lassen. Das ändert aber nichts daran, daß bei einem vom Gläubiger noch nicht vollständig erfüllten Vertrag ein Wahlrecht entsteht.
In der Rücknahme der Sachen ist nicht eine Ausübung dieses Rechts und ein Rücktritt zu sehen. Sie ist ein neutraler Vorgang, denn sie ist in gleicher Weise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich, die auf die Erstattung des entgangenen Gewinns gerichtet sind. Eine Frist für eine Entscheidung über den Rücktritt kann dem Gläubiger nach § 355 BGB gesetzt werden.
Wenn besondere Umstände zu der Auslegung führen sollten, es liege ein Rücktritt vor, so müßte der Schuldner diese darlegen. Daran fehlt es jedoch.
§ 13 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes, wonach bei einem diesem Gesetz unterliegenden Kreditvertrag die Rücknahme der Sache als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt, ist nicht anwendbar, da ein Barkauf vorliegt. Besondere Umstände, die auf eine Rücktrittserklärung hindeuten, sind nicht gegeben.
Die Klägerin hat einen entgangenen Gewinn von 8.027,76 DM belegt. Zwischen den Parteien sind Nettopreise von insgesamt 23.238,00 DM für die unter Nummer 1 bis 3 der Rechnung vom 2. Juni 1992 genannten Gegenstände vereinbart worden; aus den weiteren Rechnungspositionen leitet sie keine Ansprüche her.
Aus der Rechnung der Firma U. vom 8. Mai 1992 ergibt sich, daß die Klägerin für die unter Nummer 1 bis 3 ihrer Rechnung aufgeführten Sachen unter Berücksichtigung eines Rabatts von 32 % auf den Listenpreis netto 15.210,24 DM zu zahlen hatte.
Für den von der Klägerin über den Unterschiedsbetrag von 8.027,76 DM hinaus geforderten Mehrbetrag von 209,57 DM findet sich keine Erklärung. Wenn sie das von der Firma U. angebotene Skonto von 2 % in Anspruch genommen haben sollte, so wären das netto 304,20 DM. Bei "minus 5 % Vorauskasse" gemäß handschriftlichem Vermerk auf der Rechnung würde es sich um 760,51 DM handeln. Die Klägerin trägt weder zu dem einen noch zu dem anderen Abzug näheres vor.
Das Vorbringen der Beklagten zu Rabatten und ihrer Weiterleitung führt zu keiner anderen Beurteilung. Der mit ihnen vereinbarte Preis steht fest, und über 32 % hinausgehende Rabatte der Firma U. auf den Listenpreis würden den Gewinn der Klägerin erhöhen.
Die Klägerin kann ihren Schaden ohne Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf der zurückgenommenen Sachen berechnen, denn bei einem Handelsunternehmen ist davon auszugehen, daß es den Erwerber einer Sache ohnehin hätte befriedigen können.
Zum Schaden der Klägerin gehören nicht die Montagekosten in der behaupteten Höhe von 700,00 DM. Die Klägerin kann nur verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Dann hätte sie diese Montagekosten zu tragen gehabt.
Als Ersatz für die Aufwendungen wegen der Demontage und des Abtransportes sind der Klägerin 600,00 DM zuzuerkennen. Von Beweiserhebungen wird gemäß § 287 ZPO abgesehen. Die Klägerin hat den behaupteten Zeitaufwand von 2 x 11 Stunden nur mit Mühe zu erklären vermocht. Es handelt sich um die Demontage, den Transport und die Reinigung der Sonnenbänke, wobei die Reinigung eher dem Weiterverkauf zuzuordnen ist, über den die Klägerin nicht vorträgt, daß er für sie nicht kostendeckend gewesen ist.
Beweiserhebungen wäre allenfalls geeignet, den Ersatzbetrag etwas näher einzugrenzen. Das einige Unklarheiten verbleiben, muß angenommen werden.
Der Zinsanspruch der Klägerin i.H.v. 4 % ab 1. Oktober 1992 ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.137,57 DM
Beschwer für die Beklagten: 8.627,76 DM
Beschwer für die Klägerin: 1.509,81 DM