Berufung zu Werklohnanspruch: Vertragswirksamkeit, Abnahme; Rückweisung nach §522 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich erfolglos ist. Streitpunkte betrafen die Sittenwidrigkeit des Vertrags, die Fälligkeit des Werklohns und eine behauptete Gegenforderung. Das Landgericht stellte die Wirksamkeit des Vertrags und die Abnahme durch Dritte fest; Aufrechnungsbegehren wurden nicht hinreichend in den Rechtsstreit eingeführt.
Ausgang: Berufung des Beklagten wird wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ein Vertrag ist nur sittenwidrig und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sein Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist; bloße Täuschung begründet nicht automatisch Nichtigkeit, sondern ist grundsätzlich Anfechtungsgrund (§ 123 BGB).
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten sind für die Annahme wucherähnlicher Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erforderlich; die Unterlegenheit des Benachteiligten muss dargetan werden.
Der Werklohnanspruch gemäß § 641 Abs. 1 BGB wird mit der Abnahme fällig; eine Abnahme kann auch durch einen Dritten erfolgen, wenn der Besteller diese gegen sich gelten lässt (Anwendung von §§ 133, 157 BGB auf Erklärungsinhalt).
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das am 04.12.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 469/19 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Urteil vom 04.12.2020 (Bl. 312 ff. LGA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin die – der Höhe nach letztlich unstreitige – restliche Vergütung von 102.489,58 € (vgl. Anlage K 3, Bl. 59 ff. LGA) für die von ihr erbrachten Gewerke Lüftung, Klima und MSR beanspruchen kann, §§ 650a Abs. 1, 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Die zugesprochenen und von der Berufung nicht näher angegriffenen Nebenforderungen sind nach §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Im Einzelnen gilt:
1.
Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsansicht ist der Vertrag vom 07./12.12.2018 (Anlage K 1, Bl. 45 ff. LGA) nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig.
Für die Beurteilung als sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob das Rechtsgeschäft nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (RGZ 80, 219, 221; BGH, NJW 2008, 982, 983).
Der Ansicht des Beklagten, wonach die – behauptete – Täuschung über wirtschaftliche Verflechtungen der Klägerin und der Streithelferin Sittenwidrigkeit begründe, steht dabei entgegen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch einen durch Täuschung bewirkten Vertragsschluss nicht als von vornherein nichtig behandelt, sondern durch die Regelung des § 123 BGB lediglich dessen Anfechtbarkeit bestimmt und es dadurch der Entscheidung des Getäuschten überlässt, ob er nachträglich die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts herbeiführen will (vgl. BGH, NJW 2008, 982, 983). Entsprechende Erklärungen hat der Beklagte, wie das Landgericht mit Recht und von der Berufung nicht angegriffen angenommen hat, nicht abgegeben. Sonstige besondere Umstände sind nicht ersichtlich.
Der Inhalt des Vertrags betrifft die Erbringung und Vergütung von Bauleistungen und verstößt damit offensichtlich nicht gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ (vgl. RGZ 80, 219, 221). Eine „Knebelung“ durch die ihm tatsächlich zugrunde liegenden, mietvertraglich mit der Streithelferin getroffenen Regelungen ist nicht gegeben. Zum einen ergab sich aus dem erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und nunmehr im Berufungsrechtszug vorgelegten Mietvertrag bzw. der anliegenden Baubeschreibung (Bl. 373 ff. LGA, 97 ff. OLGA) für den rechtskundigen Beklagten ohne weiteres, dass sich die V. A. UG als Vermieterin – ganz unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen – in Bezug auf die Gebäudeautomation/MSR-Anlage faktisch auf die Beauftragung einer bestimmten Firma, nämlich der Klägerin, einlassen musste, weil die von der Streithelferin geforderte und mit ihr vereinbarte Ausstattung auf eben diese Firma ausgerichtet war (Bl. 374, 377 LGA). Dass die Beauftragung eines anderen Unternehmens jedenfalls deutlich erschwert und zudem risikobehaftet war, da ein anderer Auftragnehmer nicht ohne weiteres in der Lage sein würde, die geforderte spezifische Installation vorzunehmen, lag für die UG und den Beklagten offen zu Tage. Die Möglichkeit, dass sich die Klägerin dies etwa bei ihrer Preisgestaltung nutzbar machen könnte, bestand danach völlig unabhängig von einer wirtschaftlichen Verbundenheit mit der Streithelferin. Der UG stand es unter diesen Umständen jedoch ebenso frei, von einer Vermietung an die Streithelferin abzusehen, wie dem Beklagten, das Risiko der Beauftragung eines anderen Werkunternehmers einzugehen. Zum anderen blendet der Beklagte gänzlich aus, dass der speziell auf die Klägerin bezogene „Vorschlag“ der Streithelferin der Klägerin nur einen Teilbereich der recht umfassenden Baubeschreibung betrifft, nämlich die MSR-Technik. Dies kann bei Würdigung der in Rede stehenden vertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit nicht unberücksichtigt bleiben. Das Interesse der Streithelferin, jene technische Ausstattung ihrer Filialen im Hinblick auf die zentrale Aufschaltung der Gebäudeleittechnik über das „Rossmann-Internet“ für alle Verkaufsstellen möglichst einheitlich zu gestalten und hierzu den Einsatz eines spezialisierten Werkunternehmers möglichst sicherzustellen, ist sachlich nachvollziehbar und mithin nicht zu beanstanden. Der Beklagte muss sich insoweit an den Vertragsbedingungen, auf die er sich eingelassen hat, festhalten lassen.
Die von dem Beklagten versprochene Gegenleistung vermag eine Sittenwidrigkeit gleichfalls nicht zu begründen. Auch falls Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB – wie hier – mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen nicht eingreift, können zwar gegenseitige Verträge als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervorgetreten ist, insbesondere wenn dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils, dessen Unterlegenheit, bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Bedingungen eingelassen hat (vgl. BGH, NJW 1995, 1019, 1020). Eine entsprechende Unterlegenheit des Beklagten ist indes nicht dargetan; der Beklagte ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft. Die V. A. UG, für die er in der Sache tätig wurde, gilt als Kaufmann (§§ 5a, 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB), dem gegenüber in aller Regel vermutet wird, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (vgl. BGH, NJW 2003, 2230, 2331).
2.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Werklohnanspruch gemäß § 641 Abs. 1 BGB fällig, weil das Werk der Klägerin von ihm abgenommen worden ist (§ 640 BGB).
Nach den auf die Abnahmeerklärung jedenfalls entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 133, 157 BGB musste die Klägerin seine E-Mail vom 00.05.2019 als Abnahme verstehen. Die Streithelferin der Klägerin hat die darin geforderte Erklärung abgegeben (Anlage 5, Bl. 5 AH) und es ist anerkannt, dass eine Abnahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, wenn – wie hier ersichtlich – der Besteller diese gegen sich gelten lassen will.
3.
Soweit der Beklagte sich eigener Schadensersatzansprüche berühmt, sind diese zwar in den Raum gestellt, aber nicht hinreichend klar in den Rechtsstreit eingeführt worden. Über die erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte Hilfsaufrechnung (Bl. 301 LGA) hat das Landgericht tragend nicht entschieden; die Berufung hält an einer Aufrechnungsforderung auch nicht fest, sondern macht ausdrücklich geltend, dass diese nicht zum Verfahrensgegenstand geworden sei.
II.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch ansonsten nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO.
III.
Im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung scheidet entsprechend der insoweit zutreffenden Ausführungen der Berufungsbegründung eine Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG vorliegend aus.
Erstinstanzlich ist infolge der Zurückweisung des Aufrechnungseinwands als verspätet schon keine rechtskraftfähige Entscheidung über eine Gegenforderung ergangen (vgl. Kurpat, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 45 GKG Rn. 37) und zweitinstanzlich wird die Hilfsaufrechnung zulässig (vgl. BGH, NJW 2009, 1071, 1072) nicht weiterverfolgt.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auch für die erste Instanz nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG entsprechend abzuändern.