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Oberlandesgericht Köln·11 U 277/92·06.04.1993

Vergleich mit Dachdecker wirkt nach § 423 BGB zugunsten des Architekten

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Zahlung wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern; das Landgericht hatte anders entschieden. Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage ab, weil ein zuvor zwischen Klägern und der Dachdeckerfirma geschlossener Vergleich als Teilerlass nach § 423 BGB zugunsten des Beklagten wirkt. Zwar lagen Planungs- und Überwachungsfehler vor, doch beseitigt der Vergleich den Anspruch.

Ausgang: Klage wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern im Umfang von 6.816,81 DM abgewiesen; Vergleich mit der Dachdeckerfirma wirkt zugunsten des Beklagten (§ 423 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergleich, der als Teilerlass zur endgültigen Erledigung einer Forderung geschlossen wird und auslegtlich auf die Aufhebung des ganzen Schuldverhältnisses gerichtet ist, wirkt gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner.

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Bei der Auslegung von Vergleichen sind Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) zu berücksichtigen; hieraus kann sich eine Gesamtwirkung des Vergleichs ergeben.

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Ein Anspruch gegen den Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern entsteht, wenn ein Planungsfehler und eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht nachgewiesen sind; hierfür sind Beweisaufnahme und fachkundiges Gutachten maßgeblich.

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Ein Abfindungsvergleich mit dem vorrangig Haftenden kann dazu dienen, parallele Rückgriffsprozesse nach § 426 Abs. 1 BGB zu verhindern und damit auch das Innenverhältnis zu regeln.

Relevante Normen
§ 635 BGB§ 15 HOAI§ 423 BGB§ 426 Abs. 1 BGB§ 133, 157 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 284/91

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 1992 - 18 O 284/91 - abgeändert und die Klage im vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die der Beklagte zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

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Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 6.816,81 DM wegen Über-wachungs- und Planungsfehlern aus § 635 BGB, weil der von den Klägern mit der Firma K.K. GmbH ge-schlossene Vergleich auch zugunsten des Beklagten Wirkung entfaltet.

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Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß der Beklagte auch hinsichtlich der von der Firma K.K. GmbH durchgeführten Dacharbeiten gemäß der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI betraut war. Der Zeuge K. hat die diesbezügliche Behaup-tung der Kläger bestätigt. Er hat glaubhaft aus-gesagt, der Beklagte habe die Bauleitung durchge-führt. Mit ihm sei die Planungsänderung hinsicht-lich der Art der Dacheindeckung von der ursprüng-lich vorgesehenen Berliner Welle zur Verwendung von Dachschindeln abgesprochen worden; er habe so-gar die Schlußrechnung besprochen. Die Aussage des Zeugen K. ist durch die Bekundung des Zeugen H. in wesentlichen Punkten bestätigt worden. Die Zeugen sind nach dem persönlichen Eindruck, den sie bei ihrer Vernehmung hinterlassen haben, auch glaub-würdig.

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Die Schäden am Dach des klägerischen Hauses be-ruhen auf einem Planungsfehler und teilweise auf einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Be-klagten.

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So war nach dem überzeugenden Gutachten des Sach-verständigen Kr., an dessen fachlicher Qualifika-tion keine Zweifel bestehen, ein Planungsfehler gegeben, der darin bestand, daß das Dach für eine Eindeckung mit Bitumenschindeln eine zu geringe Dachneigung aufwies. Richtigerweise hätte hier mit beschieferten Polymer-Bitumenschweißbahnen gear-beitet werden müssen.

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Der Beklagte hatte weiterhin wegen des Hinwei-ses des Zeugen K. auf die konstruktionsbedingte Schwierigkeit der Eindeckung mit Welleternit und der damit verbundenen Änderung der Eindeckungsart Anlaß, die sorgfältige Ausführung der Arbeiten be-sonders zu überwachen.

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Eine abschließende Beurteilung dieser Frage er-übrigt sich jedoch im Hinblick auf den zwischen den Klägern und der Firma K.K. GmbH im Verfahren 29 O 330/88 LG Köln geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 8. Juni 1989, nach dem die Dach-deckerfirma zum Ausgleich der Klageforderung von 14.816,81 DM 8.000,-- DM an die Klägerin zahlte.

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Dieser Vergleich stellt einen Teilerlaß dar, der gemäß § 423 BGB auch für den Beklagten wirkt, da die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhält-nis aufheben wollten.

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Es kann offen bleiben, ob nicht einem Vergleich zwischen einem Baubeteiligten und dem Bauherren ohnehin eine Gesamtwirkung beigemessen werden muß (vgl. z.B. Werner-Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl. Rn. 1723 f. gegen BGH Schäfer-Finnen Z. 3.01 Bl. 325), weil die Vereinbarung im Vergleich andernfalls durch den nach § 426 Abs. 1 BGB mögli-chen Rückgriff unterlaufen würde.

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Jedenfalls ergibt die Auslegung des Vergleichs vom 08.06.1989 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB), daß die Par-teien des Vorprozesses das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

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Eine solche Auslegung ist insbesondere dann nahe-liegend, wenn ein Abfindungsvergleich mit demje-nigen Schuldner abgeschlossen wird, der im Innen-verhältnis der Gesamtschuldner allein verpflichtet ist (vgl. Soregel-Wolf, BGB, 12. Aufl. Rn. 2 zu § 423). Sie entspricht der Interessenlage der Beklagten des Vorprozesses, die für die Kläger of-fenkundig war.

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Das Interesse der Firma K.K. GmbH bei Vergleichs-schluß ging eindeutig - das hat der Zeuge K. anläßlich seiner Vernehmung nochmals betont - auf eine schnelle und endgültige Beendigung der Angelegenheit. Eine solche endgültige Erledigung konnte wegen des zu befürchtenden Rückgriffs des später in Anspruch genommenen Architekten im In-nenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nur erreicht werden, wenn dem Vergleich eine Gesamtwirkung zukommt. Die Dachdeckerfirma mußte einen solchen Rückgriff sowohl hinsichtlich eines Bauaufsichts-fehlers als auch wegen eines Planungsfehlers des Archtikten befürchten.

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Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Archi-tekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhält-nis in aller Regel allein (vgl. Bindhardt-Jagen-burg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl. § 9 Rn. 28).

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Auch bezüglich des Planungsfehlers des Architekten kam hier eine alleinige Haftung der Dachdeckerfir-ma in Betracht. Zwar treffen normalerweise Pla-nungsfehler den Architekten voll, was jedoch nicht ohne Ausnahme gilt (vgl. Bindhardt a.a.O. Rn. 28). Die Beklagte des Vorprozesses haftet für den dem Beklagten konkret vorzuwerfenden Planungsmangel, weil sie als Fachfirma hätte erkennen müssen, daß das flachgeneigte Dach für eine Eindeckung mit Bitumenschindeln ungeeignet war. Dies um so mehr als sie es war, die dem Architekten diese Art der Dacheindeckung anstelle einer Eindeckung mit Welleternit vorgeschlagen hat.

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Diese Interessenlage der Firma K.K. GmbH war den Klägern auch bekannt; sie haben mit der Dachdek-kerfirma denjenigen in Anspruch genommen, der in erster Linie sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis verantwortlich gewesen ist. Daß die Firma K. nicht eine Verdoppelung der Rechts-streitigkeit in Kauf nehmen wollte, war für sie ersichtlich.

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Die interessengerechte Auslegung im Sinne einer Wirkung des Vergleichs auch für den Beklagten dieses Verfahrens widerspricht auch nicht der Ver-gleichswortlaut. Durch die Angabe "zum Ausgleich der Klageforderung" ist eine Gesamtwirkung gerade nicht ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Kläger: 6.816,81 DM.