Tierhalterhaftung: Zusicherung von Versicherungsschutz begründet Freistellung des Tierhüters
KI-Zusammenfassung
Der Haftpflichtversicherer der Tierhalterin verlangte vom Tierhüter im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Erstattung geleisteter Zahlungen nach einem schweren Reitunfall. Das OLG verneinte einen auf den Versicherer übergegangenen Ausgleichsanspruch, weil die Tierhalterin dem Tierhüter konkludent Versicherungsschutz zugunsten seiner Person zugesichert hatte. Bei Unrichtigkeit der Zusicherung schuldet die Tierhalterin den Abschluss bzw. Ersatz des fehlenden Schutzes und muss den Tierhüter so stellen, als sei er versichert. Ein „Handeln auf eigene Gefahr“ schließt Tierhalter-/Tierhüterhaftung nur ausnahmsweise aus; hierzu fehlte substantiierter Vortrag.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; kein auf den Versicherer übergegangener Ausgleichsanspruch gegen den Tierhüter wegen zugesicherten Versicherungsschutzes.
Abstrakte Rechtssätze
Ein „Handeln auf eigene Gefahr“ setzt eine so schwere schuldhafte Selbstgefährdung voraus, dass die Mitverantwortung Dritter nach § 254 BGB zurücktritt; bei der Tierhalterhaftung greift dies nur ausnahmsweise, wenn sich der Verletzte bewusst Risiken über die normale Tiergefahr hinaus aussetzt.
Der Tierhüter kann sich nach § 834 Satz 2 BGB nur entlasten, wenn er zu den entlastenden Umständen substantiiert vorträgt; bloßes Unwissen zum Unfallhergang genügt nicht.
Erklärt die Tierhalterin auf Nachfrage, das untergestellte Pferd sei „versichert“, kann darin die Zusicherung eines Haftpflichtversicherungsschutzes auch zugunsten des Tierhüters liegen, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass gerade dessen Risiko abgesichert sein soll.
Ist eine solche Zusicherung objektiv unzutreffend, hat die Tierhalterin den fehlenden Versicherungsschutz nachzuholen oder den Tierhüter wirtschaftlich so zu stellen, als bestünde der zugesagte Schutz (Freistellungs-/Schadloshaltungsanspruch).
Besteht im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Tierhüters gegen die Tierhalterin, fehlt es an einem Ausgleichsanspruch der Tierhalterin nach § 426 BGB, der nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergehen könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 307/94
Leitsatz
Ein Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren schuldhaften Selbstgefährdung, daß demgegenüber die Mitverantwortung anderer zurücktritt (§ 254 BGB). Diese Gesichtspunkte greifen bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 307/94 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer der Zeugin H. gegen den Beklagten Ausgleichsansprüche geltend, die sich nach ihrer Ansicht aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zu Frau H. ergeben.
Im Jahre 1987 überließ Frau H. dem Beklagten zur Verwahrung und Betreuung auf seinem Hof die Pferde "K." und "Sch.". Sie hatte ein monatliches Entgelt von 350,00 DM zu zahlen. Zwischen den Prozeßparteien ist streitig, was die Beteiligten bezüglich der Haftung und Versicherung besprochen haben. Frau H. hatte bei der Klägerin einen Haftpflichtversicherungsvertrag über die Tierhalterhaftung abgeschlossen.
Wegen Bauarbeiten auf seinem Hof stellte der Beklagte die beiden Pferde und ein drittes vorübergehend bei dem Landwirt P. unter. Als er die Tiere am Samstag, dem 14. November 1987, abholen wollte, nahm er die am 6. Juni 1975 geborene S. B. und ihre jüngere Schwester C. mit. Die Kinder erhielten von ihm zumindest von Montag bis Freitag Reitunterricht und waren aber auch am 14. November 1987 auf seinem Hof anwesend.
Während der Beklagte und der Landwirt P. das Pferd "Sch." verluden, wurde S. B. durch einen Huftritt des Pferdes "K." am Kopf schwer verletzt. Die Einzelheiten des Herganges sind streitig.
Eine Klage von S. B. gegen die Rheinsiche Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft auf Anerkennung der Schädigung als Arbeitsunfall und auf Gewährung der entsprechenden Leistungen wurde vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 25. Februar 1992 abgewiesen (S 4 U 156/89 SG Aachen; L 5 U 95/91 LSG). In beiden Rechtszügen war Beweis erhoben worden.
Der Kläger hat vorgetragen, Frau H. und der Beklagte seien S. B. als Gesamtschuldner ersatzpflichtig, Frau H. als Tierhalterin, der Beklagte als Tierhüter. Im Innenverhältnis treffe dagegen den Beklagten an sich die alleinige Haftung. Sie sei jedoch bereit, sich mit einer Ausgleichsquote von 75 % zu begnügen.
Obwohl der Beklagte erkannt habe, daß "K." bereits unruhig gewesen sei, habe er S. B. angewiesen, dem Pferd das Halfter anzulegen.
Sie, die Klägerin, habe 92.156,32 DM aufgewendet. Wegen der Zusammensetzung des Betrages wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 1995 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 66 ff GA). Der Beklagte habe 69.117,24 DM zu erstatten.
Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt wegen der von der T. geltend gemachten Forderung in Höhe von insgesamt 39.438,84 DM (Bl. 22 f GA).
Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 69.117,24 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 11. Oktober 1994 zu zahlen,
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtlichen materiellen Schaden, der ihr aus dem Unfall vom 14. November 1987 auf dem Bauernhof P., J.-M., M. 1 künftig entsteht, in Höhe von 75 % zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe den Mädchen keine Anweisungen in bezug auf die Pferde gegeben und habe keine Sorgfaltspflichten verletzt. Die Halfter seien schon vor dem Unfall angelegt gewesen. Wie es zu dem Schadensereignis gekommen sei, wisse er nicht.
Mit Frau H. habe er stillschweigend einen Haftungsausschluß vereinbart. Frau H. habe erklärt, sie unterhalte eine Tierhaftpflicht für die Pferde, über die jedweder Haftpflichtschaden abgewickelt werden könne.
Etwaige Ansprüche der Klägerin seien auch verjährt. Der Verzicht auf die Einrede gemäß Schreiben vom 15. März 1991 (Bl. 18 GA) gelte nur für die eigenen Ansprüche von S. B..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat Frau H. zu ihren Vereinbarungen mit dem Beklagten über die Haftung vernommen. Ihre Aussage ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift vom 5. September 1995 (Bl. 122 f GA).
Das Landgericht hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Ausgleichsanspruch entfalle, weil erwiesen sei, daß Frau H. mit dem Beklagten für Schäden, die durch "K." angerichtet würden, einen Haftungsausschluß vereinbart habe. Auf den sonstigen Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. November 1995 zugestellte Urteil am 22. Dezember 1995 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. Februar 1996 an diesem Tage begründet.
Sie wiederholt, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein Gesamtschuldnerausgleich durchzuführen. Ihre Versicherungsnehmerin Frau H. sei der verletzten S. B. nach § 833 BGB schadensersatzpflichtig geworden, der Beklagte nach § 834 BGB. Er habe zumindest 3/4 der Kosten zu tragen.
Es sei nicht stillschweigend ein Haftungsausschluß vereinbart worden. Zwischen Tierhalter und Tierhüter könne bestenfalls die Haftung für Schäden am Pferd ausgeschlossen werden, nicht aber für Schäden, die einem Dritten zugefügt würden.
Frau H. hätte sich durch eine vertragliche Haftungsübernahme zur Entlastung des Beklagten dem Risiko ausgesetzt, daß sie, die Klägerin, wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vom Versicherungsvertrag zurückgetreten wäre, es könne nicht angenommen werden, das das gewollt gewesen sei.
Darüber hinaus hätte sie ihren Versicherungsschutz wegen der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG aufs Spiel gesetzt, wonach der Versicherer frei wird, wenn der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen einen ersatzpflichtigen Dritten aufgibt.
Die Aussage der Zeugin H. zeige auch, daß sie keine Erklärungen abgegeben habe, die als Haftungsausschluß zu verstehen seien.
Anders habe auch der Beklagte die Sache nicht gesehen. Erst sein Prozeßbevollmächtigter sei im Verlaufe des Rechtsstreits auf den Gedanken gekommen, es könne eine Haftungsübernahme vereinbart worden sein. Frau H. habe auch gar nicht damit rechnen können, daß der Beklagte das Pferd bei einem anderen Landwirt unterstellen und ihm anvertraute Kinder mit der Pflege beauftragen werde. Dem entspreche es, daß der Beklagte nachträglich an die Allianz herangetreten sei, um das Tierhüterrisiko zu versichern.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils nach den von ihr in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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ihm zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Gestellung einer Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbringen zu dürfen.
Er erwidert, etwaige Ansprüche seien verwirkt, da die Klägerin sie längere Zeit nicht geltend gemacht habe und er sich darauf habe einrichten können, das werde auch nicht mehr geschehen.
Der Verzicht vom 15. März 1991 auf die Verjährungseinrede betreffe nur Ansprüche von S. B..
Die Klägerin sei auch gar nicht verpflichtet gewesen, für Frau H. Versicherungsleistungen zu erbringen. Eine Tierhalterhaftung von Frau H. entfalle nach den Grundsätzen über das Handeln auf eigene Gefahr. Jedenfalls treffe S. B. ein Mitverschulden, das mindestens mit 3/4 anzusetzen sei.
Zutreffend habe das Landgericht angenommen, zwischen ihm und Frau H. sei ein stillschweigender Haftungsausschluß vereinbart worden. Das Urteil enthalte keine rechtliche Unschärfe. Der Haftungsausschluß gelte für das Innenverhältnis und sei interessengerecht. Die von der Klägerin aufgezeigten versicherungsrechtlichen Fragen spielten dabei keine Rolle.
Im Fall der Übernahme einer Haftung wäre er nicht bereit gewesen, das Pferd für ein Entgelt von 350,00 DM zu verwahren; er hätte die Versicherungsprämie zusätzlich auf die Eigentümerin abgewälzt.
Soweit die Klägerin auf § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG verweise, gehe es zu ihren Lasten, wenn sie trotzdem geleistet habe.
In einen etwaigen Gesamtschuldnerausgleich müsse auch der Landwirt P. einbezogen werden: Frau H. 60 %, er, der Beklagte, 25 %, P. 15 %.
Schließlich seien die Ansprüche der Höhe nach unsubstantiiert. Hierzu macht der Beklagte nähere Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Ihr steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf die Erstattung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu.
Nicht zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beklagten, Frau H. und er seien S. B. nach den Grundsätzen über das Handeln auf eigene Gefahr überhaupt nicht gemäß §§ 833, 834, 840 BGB schadensersatzpflichtig und die Klägerin habe demgemäß ohne eine Rechtspflicht Zahlungen geleistet.
Ein Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren schuldhaften Selbstgefährdung, daß demgegenüber die Mitverantwortung anderer zurücktritt (§ 254 BGB), und diese Gesichtspunkte greifen bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (vgl. BGH NJW 1992/2472; 1993/2611). Der Beklagte trägt jedoch weder etwas Bestimmtes zu seiner Entlastung gemäß § 834 Satz 2 BGB noch zum Ausmaß eines etwaigen Verschuldens von S. B. vor, sondern macht geltend, über den Unfallhergang nicht unterrichtet zu sein.
Ob die Zahlungen, welche die Klägerin für Frau H. an S. B. oder deren Gläubiger geleistet hat, nach Grund und Höhe in vollem Umfang bzw. jedenfalls bis zur Höhe der Klageforderung gerechtfertigt waren, kann dahingestellt bleiben, denn Frau H. steht gegen den Beklagten kein Ausgleichsanspruch zu, der gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin hätte übergehen können. Das ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages über die Unterstellung des Pferdes, wie er sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme darstellt.
Dabei konnten und wollten die Vertragsparteien nicht die Haftung gegenüber Dritten im Außenverhältnis ausschließen. Sie haben vielmehr gerade vorausgesetzt, daß für einen Geschädigten begründete Ansprüche entstehen könnten, insbesondere auch gegenüber dem Beklagten.
Ebenso hatten die Vereinbarungen nicht unmittelbar etwaige Ausgleichsansprüche zwischen den Vertragsparteien zum Gegenstand, sondern ging es um den Versicherungsschutz, der nach der Auffassung der Beteiligten eine besondere Regelung der Haftung im Außen- wie im Innenverhältnis überflüssig machte. Hiernach hat Frau H. dafür einzustehen, daß für den Beklagten ein derartiger Schutz nicht gegeben ist.
Die Aussage von Frau H. ergibt, daß sie auf eine entsprechende Frage des Beklagten erklärt hat, ihr Pferd sei versichert. Sie hat zwar verneint, hinzugefügt zu haben, über ihre Haftpflichtversicherung könne jedweder Haftpflichtschaden abgewickelt werden, und daß der Beklagte geäußert habe, er brauche dann keine Versicherung. Nach ihren weiteren Bekundungen waren Frage und Antwort aber so zu verstehen. Frau H. hat hierzu erklärt, jeder, bei dem man ein Pferd unterstellen wolle, bestehe darauf, daß es sich versichert sei, da ein Pferd schließlich Schäden anrichten könne. Der Beklagte konnte dabei auch nur ein Interesse daran haben, ob ein Versicherungsschutz bestand, der ihm zugute kam.
Die Angaben von Frau H. sind glaubhaft. Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, daß sie wahrheitsgemäß ausgesagt hat, und eine erneute Vernehmung ist nicht erforderlich (§ 398 ZPO). Die irrige Annahme, "das Pferd" sei versichert, ist nicht fernliegend. Frau H. ist offenbar von Vorstellungen ausgegangen, wie sie bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten, bei der Halter und Fahrer nebeneinander zu den versicherten Personen gehören. Aus diesem Grunde haben sich für sie auch keine Bedenken ergeben, sie könnte ihren eigenen Versicherungsschutz in Frage stellen. Eine ausführlichere Erörterung und Verständigung der Vertragsparteien war nicht erforderlich.
In rechtlicher Hinsicht bedeutet das, daß Frau H. zugesichert hat, es bestehe ein Haftpflichtversicherungsschutz auch zugunsten des Beklagten und daß sie bei Unrichtigkeit dieser Angabe einen entsprechenden Vertragsabschluß nachholen mußte und andernfalls den Beklagten so zu stellen hat, als sei das geschehen.
Bei dieser Sachlage ist der Beklagte durch die Befreiung von eigenen Schadensersatzpflichten gegenüber S. B. auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Ihm stand gegen Frau H. ein Freistellungsanspruch zu.
Bei dem Feststellungsantrag der Klägerin ergeben sich Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit (§ 256 ZPO). In bezug auf künftige Versicherungsleistungen bestehen zwischen den Parteien gegenwärtig keine Rechtsbeziehungen. Inhaber der Ersatzansprüche von S. B. ist im Umfang ihrer Leistungspflicht die T. (§ 116 SGB X), Inhaberin von etwaigen Freistellungsansprüchen gegen den Beklagten gemäß § 426 BGB ist Frau H..
Jedenfalls gilt in der Sache aber dasselbe wie bei dem Zahlungsantrag der Klägerin.
Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, wie es sich mit der Verjährung verhält, die bei diesem Anspruch gesondert beurteilt werden müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens, unter Abänderung der Festsetzung vom 27. Oktober 1995 auch für den ersten Rechtszug:
Zahlungsanspruch 69.117,24 DM
Feststellung 80 % von 29.579,13 DM = 23.663,30 DM
Streitwert insgesamt 92.780,54 DM
Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM