Werkvertrag (VOB/B): Minderung wegen lärmintensivem Hallendach; Vorschuss abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Beseitigung von durch das Hallendach verursachten explosionsartigen Geräuschen und einen Kostenvorschuss; der Beklagte verweigerte Nachbesserung als unverhältnismäßig. Das OLG Köln erkennt einen erheblichen Mangel an, verneint jedoch den Vorschussanspruch, weil Nachbesserung unverhältnismäßig wäre. Stattdessen wird eine Minderung des Werklohns (15 % des Hallenanteils) gewährt; Auszahlung 7.372,93 DM.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Minderung des Werklohns (Rückerstattung 7.372,93 DM) statt Vorschuss für Nachbesserung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vorschuss nach § 13 Nr.5 Abs.2 VOB/B setzt einen durchsetzbaren Nachbesserungsanspruch voraus; ist Nachbesserung aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit nicht durchsetzbar, entfällt der Vorschussanspruch.
Die Zumutbarkeit der Nachbesserung ist nach dem Verhältnis von Aufwand und zu erwartendem Erfolg zu beurteilen; erhebliche Kosten zur Ermittlung bzw. Beseitigung des Mangels können die Nachbesserung unzumutbar machen.
Bei Vorliegen eines Mangels nach § 13 Nr.1 VOB/B kann der Auftraggeber statt Nachbesserung eine Minderung des Werklohns gemäß § 13 Nr.6 VOB/B i.V.m. § 472 BGB verlangen.
Die Wahl oder Ausführung einer Baukonstruktion, die typischerweise eine störende Eigenschaft hervorruft, kann schon für sich einen Fehler i.S. der Gewährleistung begründen, auch wenn die Konstruktion nach anerkannten Regeln der Technik ausgeführt ist.
Bei der Bemessung der Minderung ist die Bedeutung des Mangels für die bestimmungsgemäße Nutzung des jeweiligen Bauteils maßgeblich; anteilige Preiszuordnung auf Raumteile ist zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 0 233/88
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.372,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 7/10, der Beklagte 3/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt zu 2/10 der Beklagte und zu 8/10 der Kläger; hiervon ausgenommen sind die durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, von denen der Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg, während die Anschlußberufung des Klägers unbegründet ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenvorschuß zur Beseitigung des Mangels, mit dem der größere Teil der von dem Beklagten errichteten Verkaufs- und Lagerhalle behaftet ist. Er ist jedoch berechtigt, Minderung des gezahlten Werklohns zu verlangen (§ 13 Nr.6 VOB/B, §§ 634, 472 BGB).
Da der Beklagte die Nachbesserung des Hallendaches mit Recht verweigert, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, entfällt der vom Landgericht zuerkannte, von dem Kläger in erster Linie verfolgte Anspruch auf Vorschuß gem. § 13 Nr.5 Abs.2 VOB/B. Denn die dem Auftraggeber nach dieser Bestimmung zugestandene Selbsthilfe setzt das Bestehen eines durchsetzbaren Nachbesserungsanspruchs voraus. Daran fehlt es hier, da der Aufwand, der erforderlich wäre, um die Ursachen der von dem Dach ausgehenden störenden Geräusche zuverlässig zu ermitteln und zu beseitigen, zu dem durch die Nachbesserung erzielbaren Vorteil für den Kläger in keinem vernünftigen Verhältnis stehen würde.
Die von dem Beklagten für das Unternehmen des Klägers errichtete Halle ist insofern mangelhaft (§ 13 Nr.1 VOB/B), als in dem grösseren Hallenteil von dem Dach unter bestimmten Umständen Geräusche ausgehen, die erheblich stören und die Benutzung der Halle wesentlich beeinträchtigen. Das hat der Senat bei dem Ortstermin am 28.4.1989 eindrucksvoll erlebt. Sobald und solange die Sonne schien, ertönten immer wieder explosionsartige Knack- und Knallgeräusche, die an Gewehrfeuersalven erinnerten. Durch den ständig durch die gesamte Halle hin und her wechselnden Ausgangspunkt und ihr unregelmäßiges Auftreten wirkten sie irritierend und unangenehm. Deshalb ist nicht ausschlaggebend, ob diese Geräusche eine Lautstärke erreichen, die für sich genommen schon ihre Klassifizierung als gravierende Belästigung begründen würde oder etwa in Lärmschutzbestimmungen und DIN-Vorschriften festgesetzte Grenzen überschreitet.
Sie sind jedenfalls laut genug, um auch normale Arbeitsvorgänge in der Halle zu übertönen, und von ihrer Qualität her bei nicht nur ganz kurzem Auftreten schwer erträglich.
Der Hinweis des Beklagten auf vergleichbar laute Geräusche, die auf das Dach prasselnder Regen hervorrufe, oder auf das mit dem Öffnen und Schließen des Rolltores verbundene noch lautere Geräusch liegt neben der Sache. Der Lärm des Tores ist schon der Häufigkeit und Dauer wegen kein geeignetes Vergleichsobjekt. Der Aufschlag des Regens verursacht nicht unbedingt wesentlich leisere, aber doch entscheidend andersartige, monotonere Geräusche.
Damit ist dieser Hallenteil mit einem Mangel i.S. des § 13 Nr.1 VOB/B behaftet, ohne daß es darauf ankäme, ob die gewählte Dachkonstruktion als solche den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt worden ist oder nicht. Wenn, wie der von der Herstellerin der Dachelemente, der Fa. Q, eingeschaltete Sachverständige C in seiner im Beweissicherungsverfahren eingereichten Stellungnahme ausführt, bei dieser Konstruktion das Auftreten der hier beanstandeten Geräusche nicht zu vermeiden ist, dann bedeutet in diesem Falle bereits die Wahl einer derartigen Dachgestaltung einen Fehler, für den der Beklagte nach Gewährleistungsregeln einzustehen hat.
In diesem Zusammenhang kann der Beklagte sich nicht damit entlasten, daß in dem erteilten Auftrag der größere Hallenteil als bloßer Lagerraum ausgewiesen worden sei und in einer nur als Lager genutzten Halle die vom Dach ausgehenden Geräusche nicht störten. In den Plänen ist das Bauvorhaben insgesamt als Mehrzweckhalle oder als "Verkaufs- und Lagerhalle" bezeichnet, aufgeteilt in den Ausstellungsraum, den Lagerraum und darin integriert einen kleinen Bürotrakt. Die Pläne sahen ferner 10 Pkw-Einstellplätze, offensichtlich also zumindest auch Kundenparkplätze, vor. Nach der ihm unterbreiteten Gesamtkonzeption durfte der Beklagte somit nicht ohne weiteres unterstellen, der Lagerraum werde ausschließlich zum Ein‑ und Auslagern kurzfristig betreten. Die Benutzung als sog. Verkaufslager mit Kundenverkehr lag vielmehr durchaus nahe. Der Beklagte hätte deshalb, um einer etwaigen Gewährleistungspflicht vorzubeugen, den Kläger auf die akustischen Nachteile der ansonsten möglicherweise durchaus empfehlenswerten Dachausführung hinweisen und ihn selbst entscheiden lassen müssen, ob diese Lösung für ihn akzeptabel war.
Anders ist die Situation in dem als Ausstellungsraum bezeichneten Teil der Halle. Dort treten die Dachgeräusche nach dem Eindruck des Senats weniger häufig und andauernd auf, vor allem aber sind sie wesentlich leiser. Möglicherweise entwickeln sich in der kleineren Dachfläche über dem niedrigeren Raum geringere Spannungen und Bewegungen der verschiedenen Materialien gegeneinander, durch die die Geräusche verursacht werden. Die dort vorhandene abgehängte Decke wirkt außerdem schalldämpfend, während die Weite des Raumes des Lagers gerade den gegenteiligen Effekt hat. Eine nicht nur unwesentliche, also eine als Fehler i.S. des § 13 Nr.1 VOB/B zu qualifizierende Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung dieses Hallenteils war daher nicht festzustellen.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Beseitigung der Dachgeräusche in dem größeren Hallenteil und folglich auch keinen Anspruch auf Vorschuß gem. § 13 Nr.5 Abs.2 VOB/B, weil die Beklagte die Nachbesserung als bei ungewisser Erfolgsaussicht unangemessen aufwendig mit Recht verweigert (§ 13 Nr.5 VOB/B). Die Kosten der Mangelbeseitigung, zu denen auch diejenigen Kosten rechnen, die darauf verwandt werden müßten, die Ursachen der Geräuschentwicklung, also den eigentlichen Mangel, zuverlässig festzustellen, stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem damit erreichbaren Vorteil des Klägers (vgl. Korbion-Hochstein, VOB-Vertrag, RdNr.445 m.w.Hinw.).
Die Kosten der Maßnahmen, die von den mit dieser Sache befaßten Sachverständigen zur Unterbindung der Geräuschentwicklung im Dach der Halle vorgeschlagen wurden, wären beträchtlich. Der zur Verhinderung der Berührung von Dach- und Dämmplatten in dem Beweissicherungsgutachten von dem Sachverständigen W angeregte Einbau von Distanzhülsen sollte nach seiner Schätzung im Januar 1988 15.000,-- DM kosten. Im Mai 1988 hat die Fachfirma G dem Kläger stattdessen den Einbau von Distanzstreifen für 25.228,20 DM angeboten.
Der Sachverständige C2 hat die Kosten allein für eine schalldämmende abgehängte Decke auf 27.580,-- DM geschätzt. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen K in seinem Gutachten vom 24.6.1991 hält der Kläger inzwischen nicht nur einen Mindestaufwand von 34.454,33 DM, sondern darüberhinaus die Einholung eines statistischen Gutachtens und im Anschluß daran die Durchführung weiterer baulicher Maßnahmen für erforderlich. Letzteres erscheint auch berechtigt angesichts der Tatsache, daß nach den bisher vorliegenden Gutachten keines der darin vorgeschlagenen Verfahren einen zweifelsfrei sicheren Erfolg verspricht.
Für die vom Kläger hilfsweise zur Erhärtung seiner Ausführungen beantragte Anhörung des Sachverständigen K besteht keine Veranlassung i.S. des § 411 Abs.3 und 4 ZPO. Der Senat folgt dem Sachverständigen, der die Möglichkeit mehrerer Ursachen aufzeigt und eine weitere Klärung für notwendig erachtet. Die vom Kläger bezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs -BGH LM § 411 ZPO Nr.6 - bedingt keine andere Entscheidung.
Zu dem nach alledem für die Beseitigung der Geräuschbelästigung in der Lagerhalle zu veranschlagenden Aufwand steht die Bedeutung der Geräuschunterbindung für die bestimmungsgemäße Nutzung der Halle in keiner vernünftigen Relation.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Erfolg ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Halle zwar nicht ausschließlich, aber doch in erster Linie Lagerungszwecken dient. Das Ein-und Auslagern der Kacheln, Fliesen usw. ist notwendigerweise mit Lärm verbunden, der die Dachgeräusche teilweise überlagert und ihre störende Wirkung mindert. Die damit befaßten Personen halten sich jeweils auch nur eine begrenzte Zeit in der Halle auf. Kunden betreten diese in der Regel ebenfalls nur kurzfristig. Außerdem treten die Geräusche nicht ständig, sondern nur bei bestimmten Wetterlagen auf. Alle diese Umstände schließen zwar, wie oben ausgeführt, die Bewertung der Geräuschbelästigung als Fehler der Halle nicht aus, sie schränken aber das Gewicht diese Fehlers deutlich ein und bedingen, daß das Nachbesserungsverlangen des Klägers angesichts der damit verbundenen Kosten dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann. Gemäß § 13 Nr.6 VOB/B muß sich der Kläger deshalb mit einer angemessenen Minderung des Werklohns als Gewährleistung Begnügen.
Diese ist nach der Bewertungsregel des § 472 BGB unter Berücksichtigung der dargestellten Bedeutung der Geräuschstörungen für die Benutzung der großen Halle auf 15 % des auf sie entfallenden Werklohns zu bemessen. Für das gesamte Bauwerk hatten die Parteien einen Preis von 131.988,06 DM vereinbart. Ein Drittel der Grundfläche entfällt auf den sog. Ausstellungsraum, zwei Drittel nimmt das Verkaufslager ein, wovon aber noch der von dem Bürotrakt eingenommene Teil abzuziehen ist, da dort die Dachgeräusche nicht oder kaum wahrgenommen werden. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, den Preisanteil der Lagerhalle auf rd. 60 % des Gesamtpreises oder 80.000,-- DM zu schätzen. Das ergibt einen Minderungsbetrag von 12.000,-- DM und unter Berücksichtigung des mittlerweile fällig gewordenen Sicherheitseinbehalts von 4.627,07 DM einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung zuviel gezahlten Werklohns in Höhe von 7.372,93 DM.
Hinsichtlich der Zinsen verbleibt es bei der vom Kläger nicht angegriffenen Entscheidung des Landgerichts.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 37.454,33 DM
(Berufung des Beklagten/Beweisaufnahme: 25.228,20 DM; Anschlußberufung - Zahlungsantrag: 9.226,13 DM; Anschlußberufung - Feststellungsanträge: 3.000,-- DM).