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Oberlandesgericht Köln·11 U 26/92·02.06.1992

Berufung zurückgewiesen: Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB)

ZivilrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Berufung gegen ein Teilurteil, mit dem er zur Rückzahlung von DM 9.869,63 verurteilt wurde. Streitgegenstand war, ob der Beklagte aus abgetretenem Recht Rückzahlung verlangen kann und inwieweit Sozialversicherungsträger gemäß §116 SGB X Ansprüche übernommen haben. Das OLG bestätigt die Verurteilung wegen ungerechtfertigter Bereicherung und verweist auf den Übergang von Ansprüchen an die Berufsgenossenschaft sowie auf unzureichende Substantiierung weiterer Verdienstausfallschäden. Kosten und Zinsen wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil wird zurückgewiesen; Kläger zur Rückzahlung von DM 9.869,63 nebst Zinsen verurteilt, Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

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Der Erwerb eines Anspruchs durch Abtretung nach § 398 BGB berechtigt den Erwerber, den abgetretenen Anspruch selbst geltend zu machen.

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Ein unfallbedingter Anspruch des Geschädigten geht nach § 116 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses auf den Sozialversicherungsträger über und nicht nur für Zeiträume, für die dieser bereits Leistungen erbracht hat.

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Ansprüche auf Verdienstausfall sind vom Anspruchsteller substantiiert darzulegen; bloße Pauschalbehauptungen ohne Aufschlüsselung sind nachprüfungs- und durchsetzungsunfähig.

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Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist zulässig, wenn der betreffende Streitgegenstand unabhängig vom weiteren Prozessverlauf endgültig entschieden werden kann.

Relevante Normen
§ 301 ZPO§ 398 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB§ 116 Abs. 1 SGB X§ 291 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 468/91

Tenor

Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das am 12.12.1991 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 468/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Land-gericht hat den Kläger auf die Widerklage des Beklag-ten zu Recht verurteilt, an den Beklagten einen Betrag von DM 9.869,63 zurückzuzahlen.

3

Soweit das Landgericht durch Teilurteil entschieden hat, bestehen dagegen keine Bedenken. Denn die Wider-klage war ebenso wie die Klage, die gleichzeitig ab-gewiesen wurde, zur Endentscheidung reif (§ 301 ZPO). Beide hatten ausschließlich den geltendgemachten Ver-dienstausfallschaden des Klägers vom 22.12.1988 bis 30.06.1989 zum Streitgegenstand. Dieser kann vom wei-teren Verlauf des Prozesses über die restlichen Klage-anträge zu 2 (Schmerzensgeld) und 3 (Feststellung der Ersatzpflicht immaterieller Schäden) unter keinen Um-ständen mehr berührt werden, da die Entscheidung dar-über keine Vorfrage für den erledigten Teilstreit um-faßt. Damit besteht auch nicht die Gefahr sich wider-sprechender Entscheidungen.

4

Dem Beklagten steht aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) ein Anspruch gegen den Kläger in Höhe von DM 9.869,63 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu, denn er hat in dieser Höhe für die Zeit vom 22.12.1988 bis 30.06.1989 Verdienstausfallschaden ohne Rechtsgrund erlangt.

5

Unstreitig hat der Kläger für den genannten Zeitraum insgesamt DM 31.119,67 an Verdienstausfallschaden erhalten und zwar DM 21.119,67 von seiner Berufsge-nossenschaft, die ihrerseits diesen Betrag von der Regulierungshelferin des Beklagten gemäß § 116 SGB X ersetzt bekommen hat sowie DM 10.000,00 unter Vorbe-halt als Vorschuß auf den Verdienstausfall von dem Beklagten. Dem Kläger stehen davon aber bereits nach seinem eigenen Vortrag für die hier fragliche Zeit le-diglich DM 21.250,00 zu. Diesen Betrag hat der Kläger dem von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen G. vom 01.02.1991 entnommen, das er seinem Vorbringen zugrundegelegt und sich zu eigen gemacht hat. Darin ist der mit DM 21.250,00 bezifferte Verdienstausfallschaden ausdrücklich für die Zeit vom 22.12.1988 bis 30.06.1989 mit Folgeschaden berechnet. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß auf dem Abrechnungsformular der Berufsgenossenschaft des Klä-gers vom 18.03.1991 für den Zeitraum vom 23.12.1988 bis 31.03.1989 ein abgerundeter Gesamtbetrag von DM 21.119,70 angegeben wird. Denn soweit der Kläger entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen G. für diese Zeitspanne lediglich einen Anspruch von DM 14.395,00 zugrundelegt, müßte er sich die Zuviel-zahlung der Regulierungshelferin des Beklagten in Höhe von DM 6.924,63 (DM 21.119,63 abzüglich DM 14.195,00) auf den nach seiner Berechnung vom Sachverständigen G. für das II. Quartal 1989 ermittelten Betrag von DM 7.055,00 anrechnen lassen, so daß der Beklagte in Höhe dieser Zahlungen an den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Kläger leistungsfrei wäre. Jedoch sind die unfallbedingten Ansprüche des Klägers entgegen seiner Ansicht nicht nur für die Zeit vom 22.12.1988 bis 31.03.1989, sondern auch ab 01.04.1989 auf seine Berufsgenossenschaft übergegangen. Denn gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein unfallbedingter Anspruch des Ge-schädigten nicht nur für den Zeitraum auf den Sozial-versicherungsträger über, für den dieser Leistungen gewährt hat. Vielmehr erfolgte der Übergang derartiger Ansprüche bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses dem Grunde nach, ohne daß die Höhe der Leistungen schon feststeht (vgl. BGH VersR 1953, 209; NJW 1967, 2199; Schröder-Printzen, Engelmann, Schmalz, Wiesner, von Wulffen SGB X, 2. Aufl., § 116 Anm. 2 m.w.N.; SGB-SozVers-Gesamtkommentar-Gitter, SGB X § 116 Anm. 9 m.W.N.). Damit wird verhindert, daß der Verletzte durch Verfügungen über den Anspruch die Regreßansprü-che des Sozialversicherungsträgers für die zu erbrin-genden Leistungen beeinträchtigt (vgl. BGH VersR 1960, 833). Dementsprechend können vom Augenblick des An-spruchsübergangs die Ansprüche des Geschädigten nicht mehr von diesem sondern nur noch vom Versicherungs-träger geltendgemacht werden. Schon aus diesem Grunde ist der Kläger vorliegend nicht berechtigt, einen Ver-dienstausfallschaden ab 01.07.1989 geltendzumachen. Es ist zudem aber auch nicht festzustellen, daß dem Kläger ab 01.07.1989 weiterer Verdienstausfallschaden zu ersetzen ist, denn der dahingehende Vortrag des Klägers ist nicht hinreichend substantiiert. So fehlen zunächst jegliche Angaben zu den von ihm behaupteten einzelnen Tagen von Juli bis Dezember 1989, an denen er infolge von Migräneanfällen, die er auf den Unfall zurückführt, nicht seiner Arbeit nachgehen konnte. Zum anderen ist nicht berücksichtigt, daß der Verdienst-ausfall - wie der Kläger selbst einräumt - nicht ausschließlich auf den Unfall, sondern auch auf andere Faktoren wie zum Beispiel die Kostendämpfung zurückzu-führen ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Differenzierung sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist nach dem Gutachten des Sachverständigen G. die Reduzierung des Gewinns 1989 auf die erhebliche Erhöhung der Betriebs-ausgaben (von 33,8 % auf 57,6 %) zurückzuführen, für die u.a. erhebliche Kosten für Mietumstellung ursäch-lich sind, die jedoch mit dem Unfall und seinen Folgen in keinem Zusammenhang stehen. Hinzukommt, daß sich entsprechend den gutachterlichen Ausführungen rückläu-fige Tendenzen bereits ab Sommer 1988 zeigen. Außerdem ist nach den betrieblichen Kennzahlen im Jahre 1989, aber auch 1990, der Umsatz ganz erheblich rückläufig gewesen, wofür nach dem Gutachten des Sachverständi-gen G. in erster Linie die Kostendämpfungsmaßnahmen mit Wirkung ab 01.01.1989 maßgeblich verantwortlich waren. Soweit der Kläger schließlich behauptet, der Verdienstausfall übersteige jedenfalls schon für das dritte Quartal 1989 den Betrag von DM 3.000,00 erheb-lich, ist dieses Vorbringen mangels jeglicher konkre-ter Einzelheiten weder nachprüfbar noch nachvollzieh-bar. Das Fehlen beweisbedürftiger Tatsachen erlaubt auch nicht die Vernehmung der Ehefrau des Klägers, denn dies würde eine unzulässige Ausforschung dar-stellen.

6

Die Höhe der Überzahlung ist mit DM 9.869,63 unstrei-tig, so daß der Kläger zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet ist.

7

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10

Beschwer für den Kläger: DM 9.869,63.