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Oberlandesgericht Köln·11 U 259/95·22.08.1996

Werklohnklage des Konkursverwalters: Verjährung trotz behaupteter Arglist

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter verlangte von einer freien Mitarbeiterin der Gemeinschuldnerin Werklohn für den Bau eines Wohnhauses. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil etwaige Werklohn- und Aufwendungsersatzansprüche aus 1991 nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 198, 201 BGB a.F. verjährt waren. Die vierjährige Verjährung des § 196 Abs. 2 BGB a.F. griff nicht, da der Schwerpunkt auf privatem Wohnbedarf lag. Die Berufung auf Verjährung war nicht treuwidrig, weil eine behauptete Entwendung von Bauunterlagen nicht kausal für das Unterbleiben verjährungsunterbrechender Maßnahmen war.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Anspruch wegen Verjährung nicht durchsetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag über ein privates Wohnhaus unterliegen der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F., wenn kein Bezug zum Gewerbebetrieb des Bestellers den Schwerpunkt der Vertragsbeziehung prägt.

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Die Einordnung einer Werkleistung als „für den Gewerbebetrieb“ i.S.d. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. setzt voraus, dass das geschäftliche Bedürfnis den Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung bildet; eine nur mitgenutzte berufliche Tätigkeit im Wohnhaus genügt nicht.

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Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nur bei groben Verstößen gegen Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich; maßgeblich ist, ob der Schuldner den Gläubiger kausal von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen abgehalten hat.

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Ein Verhalten, das die gerichtliche Geltendmachung lediglich erschwert, begründet den Arglisteinwand gegen die Verjährungseinrede nicht, solange es nicht ursächlich für die unterbliebene Rechtsverfolgung geworden ist.

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Die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkt ohne besondere gesetzliche Anordnung keine allgemeine Hemmung laufender Verjährungsfristen.

Relevante Normen
§ 196 Abs. 2 BGB§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 198 BGB§ 201 BGB§ 641 Abs. 1 BGB§ 631 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 389/94

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.10.1995 - 18 O 389/94 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der HM-Baugeneralunternehmung GmbH i.K (Gemeinschuldnerin). Die Beklagte war als freie Mitarbeiterin auf Provisionsbasis für die Gemeinschuldnerin tätig und ihr Ehemann als deren Vertriebsleiter.

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Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 30.10.1993 eröffnet.

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In den Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschuldnerin befinden sich Kassenbelege, die Eigenleistungen und Rechnungen von Subunternehmer über einen Gesamtbetrag in Höhe von 610.658,35 DM zum Gegenstand haben und die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der Beklagten in R., L. Straße betreffen. Unter Berücksichtigung von Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinschuldnerin hat die Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. ##blob##amp; Partner eine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 791.529,63 DM im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1991 errechnet. Mit "Schlußrechnung" vom 30.12.1992 hatte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Beklagten für das Bauvorhaben einen Pauschalpreis in Höhe von 693.120,00 DM in Rechnung gestellt. Wie es zu der Differenz zwischen den buchungsmäßig erfaßten Forderungen und dem Rechnungsbetrag gekommen ist, ist unklar.

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Die Forderung aus dem Bauvorhaben der Beklagten wurde im August 1993 mit Forderungen wegen "Verkaufsprovisionen" in Höhe von 1.083.457,70 DM buchhaltungsmäßig verrechnet. Ob dieser Buchungsvorgang Verkaufsprovisionen der Beklagten oder ihres Ehemannes betraf, ist ebenso streitig, wie die Tatsache, ob überhaupt aufrechenbare Provisionsansprüche bestanden. Der Kläger hat gegenüber der verrechneten Provisionsforderung zudem die Konkursanfechtung erklärt.

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Er hat behauptet, Anfang 1990 sei zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten ein Vertrag zustandegekommen, der die Errichtung eines schlüsselfertigen Wohnhauses zum Gegenstand gehabt habe. Ausweislich der Buchhaltungsunterlagen stehe der Gemeinschuldnerin insofern ein Anspruch in Höhe von 693.120,00 DM zu.

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Das Bestehen von aufrechenbaren Provisionsansprüchen der Beklagten bzw. ihres Ehemannes hat der Kläger bestritten.

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Er hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Konkursverwalter 693.120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1994 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat bestritten, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag zur schlüsselfertigen Errichtung des Hauses zustandegekommen sei. Im übrigen hat sie die Schlüssigkeit der Klageforderung gerügt. Hilfsweise hat sie vorgetragen, daß mit der Einschaltung von Handwerksfirmen durch die Gemeinschuldnerin nur die ihr gewährten günstigen Konditionen an die Beklagte weitergereicht werden sollten. Sofern die Gemeinschuldnerin für Handwerker mit Zahlungen selbst in Vorlage treten sollte, sollten nur die ausgelegten Beträge ohne Aufschlag für Gewinn, Wagnis und Gemeinkosten erstattet werden. Dabei habe Einverständnis bestanden, daß etwaige Auslagen der Gemeinschuldnerin mit den Provisionsansprüchen der Beklagten verrechnet werden sollten. Tatsächlich habe die Gemeinschuldnerin das Haus nicht schlüsselfertig erstellt. Die einzelnen Gewerke seien vielmehr von der Beklagten zum großen Teil unmittelbar in Auftrag gegeben und zum Teil in Eigenleistungen errichtet worden.

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Hinsichtlich der Provisionsansprüche hat sie behauptet, zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin habe eine Provisionsvereinbarung bestanden. Die im Laufe der Jahre gezahlten Provisionen hätten jedoch nur einen Teil ihrer Forderung abgedeckt. Der überschießende Restbetrag habe mit etwaigen Erstattungsansprüchen der Gemeinschuldnerin verrechnet werden sollen. Die gegenüber der buchhaltungsmäßigen Verrechnung von August 1993 erklärte Konkursanfechtung greife nicht durch, da die Gemeinschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Im übrigen seien die Forderungen der Gemeinschuldnerin aufgrund der zuvor zustandegekommenen Verrechnungsvereinbarung jeweils mit Entstehen erloschen. Die Buchhaltung habe dies im August 1993 berücksichtigt.

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Mit Urteil vom 13.10.1995 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Klageforderung nicht schlüssig dargelegt sei. Es fehle schon an einem genauen Vortrag zu den Einzelheiten des angeblich zustandegekommenen Werkvertrages über die schlüsselfertige Errichtung des Wohnhauses der Beklagten. Im übrigen sei die geltend gemachte Forderung der Höhe nach nicht nachvollziehbar vorgetragen. Auf die Wirksamkeit der Aufrechnung mit Gegenansprüchen komme es daher nicht an.

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Gegen dieses am 09.11.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.1995, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht einging, Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 08.01.1996 bis zum 08.02.1996 hat er mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel begründet.

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Er behauptet nunmehr, der Werkvertrag zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin zur schlüsselfertigen Errichtung des Hauses der Beklagten sei am 10.05.1990 zustandegekommen. Das Objekt sei bis Ende 1991 fertiggestellt worden. Die Arbeiten seien im wesentlichen durch die Gemeinschuldnerin bzw. von ihr eingeschaltete Subunternehmer ausgeführt worden. An Subunternehmer habe die Gemeinschuldnerin Zahlungen in Höhe von 595.103,65 DM erbracht. Hinzu kämen Planungsleistungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von 15.554,70 DM. Zu den einzelnen Zahlungen der Gemeinschuldnerin vertieft der Kläger sein Vorbringen unter Vorlage von Belegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 91 ff d.A.) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung von Personalkosten und Verwaltungskosten ergebe sich nach den Berechnungen der S.W.P. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Gesamtforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte in Höhe von 791.529,63 DM.

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Der Kläger beantragt:

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unter Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 791.529,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1994 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines Werkvertrages über die schlüsselfertige Errichtung des Wohnhauses. Zur aufgemachten Forderung behauptet sie im einzelnen, ein erheblicher Teil der von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Rechnungen sei nicht von ihr, sondern von der Beklagten gezahlt worden. Ein weiterer Teil hätte nicht bezahlt werden dürfen, da die Forderungen bereits zuvor von der Beklagten beglichen waren. Insofern lägen Doppelzahlungen vor. Schließlich hätte ein Teil der Beträge einbehalten werden müssen, da die Handwerker mangelhaft gearbeitet hätten. Einige Handwerkerrechnungen beträfen zudem Mangelbeseitigungsarbeiten, die nicht hätten bezahlt werden müssen. Schließlich seien von der Gemeinschuldnerin auch aus sonstigen Gründen Rechnungen von Handwerkern zu Unrecht beglichen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 24.4.1996 (BL. 183 ff d.A.) verwiesen.

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Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sie behauptet, das Haus bereits am 17.05.1991 bezogen zu haben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober/November 1994 seien die von der Klägerin geltend gemachten Werklohnansprüche verjährt gewesen.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Erhebung der Verjährungseinrede sei rechtsmißbräuchlich. Hierzu behauptet er, der Ehemann der Beklagten habe den Kläger dadurch von einer rechtzeitigen, verjährungsunterbrechenden Klageerhebung abgehalten, indem er den Objektordner mit den Bauunterlagen über das Haus der Beklagten aus den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin entwendet habe. Angesichts des fehlenden Objektordners habe er erst im Laufe des Sommers 1994 wegen der außergewöhnlichen Höhe der eingebuchten Provisionsforderungen Verdacht geschöpft und das Bauvorhaben der Beklagten einer Prüfung unterzogen. Die dieses Bauvorhaben betreffenden Unterlagen hätten sodann mit erheblichem Aufwand aus dem Gesamtbestand der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen herausgesucht werden müssen. Dies sei sehr zeitaufwendig gewesen. Das Objekt der Beklagten sei zudem als einziges aus der üblichen Kostenüberwachung der Gemeinschuldnerin herausgehalten worden.

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Da sich in dem errichteten Haus auch die Geschäftsräume der Beklagten befinden, habe die Erstellung des Bauvorhabens zu ihrem Handelsgeschäft gehört, so daß die vierjährige Verjährung gemäß § 196 Abs. 2 BGB eingreife.

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Hinsichtlich des Parteivortrags im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch und damit zusammenhängende Aufwendungsersatzansprüche sind gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 198, 201, 641 Abs.1 BGB verjährt.

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Das Bauvorhaben der Beklagten wurde unstreitig im Jahre 1991 fertiggestellt. Damit wurden Werklohnansprüche der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 631, 640, 641 BGB im Laufe des Jahres 1991 fällig. Auf den genauen Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es dabei im Hinblick auf die Regelung des § 201 BGB nicht an. Unstreitig ist die Beklagte und ihr Ehemann im Laufe des Jahres 1991 in das errichtete Haus eingezogen. Mängel stehen nicht in Rede. Die Beklagte hat damit das behauptete Werk der Klägerin als im wesentlichen vertragsgemäß anerkannt und abgenommen, so daß der Anspruch auf Vergütung entstanden ist.

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Der Kläger vermag nicht mit seiner Behauptung durchzudringen, die Werkleistung habe sich auf den "Gewerbebetrieb" der Beklagten bezogen (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB). Bei dem errichteten Haus handelt es sich nämlich ersichtlich um ein privates Wohnhaus. Dies erhellt schon aus den vom Kläger überreichten Bauplänen, in denen Wohnzimmer, Kinderzimmer, Küche etc. verzeichnet sind. Auch die im Termin vor dem Senat überreichten Lichtbilder (Bl. 233 f d.A.) zeigen dies anschaulich. Selbst wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Tätigkeit unter anderem aus ihrem Wohnhaus ausgeübt haben sollte, ändert dies nichts daran, daß der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien eindeutig auf ein privates und nicht geschäftliches Bedürfnis der Beklagten gerichtet war.

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Die Beklagte kann sich auch auf den Verjährungseinwand berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin keine unzulässige Rechtsausübung.

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Die Erhebung des Verjährungseinwands ist unter anderem dann rechtsmißbräuchlich, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (BGHZ 93, 66; NJW 1988, 265 (266); NJW 1988, 2245 (2247)). Im Hinblick auf das mit der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verfolgte Ziel, eine baldige Klärung der Leistungspflichten aus Geschäften des täglichen Lebens herbeizuführen, rechtfertigen nur grobe Verstöße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede.

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Vor diesem Hintergrund kann nicht genügen, daß der Kläger als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin bei der Übernahme seiner Konkursverwaltertätigkeit Schwierigkeiten hatte, die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin zu durchschauen. Die Konkurseröffnung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf laufende Verjährungsfristen. Das Gesetz kennt keine allgemeine Verjährungshemmung durch Konkurseröffnung.

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Es bedarf auch keiner Aufklärung der Frage, ob der Ehemann der Beklagten den Ordner mit den Bauunterlagen betreffend das Bauvorhaben der Beklagten bei der Gemeinschuldnerin hat mitgehen lassen. Denn auch wenn dies zutreffen sollte, wäre die Erhebung des Verjährungseinwands nicht rechtsmißbräuchlich.

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Zwar muß sich der Schuldner grundsätzlich ein Verhalten seiner Vertreter zurechnen lassen, durch das der Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wird (BGH NJW 1981, 2243). Es bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob diese Zurechnung des Vertreterverhaltens entsprechend § 278 BGB nur auf im inneren Zusammenhang mit dem übertragenen Pflichtenkreis stehende Handlungen beschränkt ist. Der Geschäftsherr (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 278 Rdnr. 18) hat grundsätzlich für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen nicht geradezustehen, soweit sie nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung Pflichten gegenüber dem Geschäftsgegner verletzt haben. Es kann hier offen bleiben, ob die behauptete Entfernung des Ordners durch den Ehemann der Beklagten ganz allgemein zum Umkreis seines Aufgabenbereichs als Erfüllungsgehilfe gehörte.

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Denn selbst wenn der Ehemann der Beklagten den Ordner entfernt haben sollte, hatte dies bei der gegebenen Sachlage auf die Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen keinen Einfluß. Zur Ausfüllung des Arglisteinwands gegenüber der Verjährungseinrede genügt nämlich nicht allein ein Verhalten des Schuldners, das generell geeignet ist, die gerichtliche Geltendmachung der Forderung des Gläubigers zu erschweren. Treuwidrig ist die Berufung auf Verjährung vielmehr nur dann, wenn dieses Verhalten kausal dafür geworden ist, daß verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterblieben. Im vorliegenden Fall steht nach dem Vorbringen des Klägers fest, daß die behauptete Entfernung des Ordners keinen Einfluß auf die verspätete Klageerhebung hatte. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Pflichtwidrigkeit und der verspäteten Klageerhebung. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind die Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten aus dem Bauvorhaben nämlich erst dann verfolgt worden, als Zweifel hinsichtlich der Werthaltigkeit der gegenüber der Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin verrechneten Provisionsansprüche aufkamen (nachgelassener Schriftsatz vom 26.6.1996, Bl. 230 d.A.). Erst danach entstand für den Kläger Anlaß, der streitgegenständlichen Werklohnforderung nachzugehen. Unstreitig wurden die Bedenken gegen die Provisionsansprüche der Beklagten und ihres Ehemanns erst im Sommer 1994 erkannt, als die Werklohnforderung bereits verjährt war. Einen verzögernden Einfluß auf die Überprüfung der Berechtigung der verrechneten Provisionsforderung konnte die Entfernung des Bauordners nicht haben. Im Gegenteil war ansich das Fehlen dieses Ordners dazu angetan, der aus der Buchhaltung ersichtlichen, ungewöhnlich hohen Provisionsforderung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Für die Konkursanfechtung und für die Begründung der Zweifel hinsichtlich der materiell-rechtlichen Berechtigung der eingebuchten Provisionsforderungen der Beklagten war der Zeitraum zwischen Konkurseröffnung und Eintritt der Verjährung der Werklohnansprüche Ende 1993 ausreichend. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber der Werklohnforderung in diesem Zeitraum nur wegen des angeblich fehlenden Ordners unterblieben sind.

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Auch aus einem weiteren Grund ist kein Raum für die Annahme, eine rechtzeitige Klageerhebung sei im Hinblick auf das Fehlen des Bauordners nicht erfolgt oder möglich gewesen. Zur substantiierten Darlegung der behaupteten Werklohnansprüche war der Kläger vielmehr auch mit Hilfe der bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Unterlagen fähig, wie die Berufungsbegründung zeigt. Die streitgegenständliche Forderung war zudem von der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin in Höhe des erstinstanzlich eingeklagten Betrages erfaßt, was die Nachvollziehbarkeit der Vorgänge erleichterte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 791.529,63 DM.