Zulässigkeit der Drittwiderklage und Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten erhoben eine Widerklage allein gegen einen Drittwiderbeklagten. Das OLG Köln bestätigt, dass eine Drittwiderklage nicht ausnahmslos unzulässig ist, wenn eine enge tatsächliche und rechtliche Verknüpfung vorliegt oder sie zugleich gegen die Klägerin erhoben wurde. Im konkreten Fall war die Widerklage zwar zulässig, jedoch mangelte es nach einer späteren Abtretung an einem Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), so dass die Widerklage unzulässig ist.
Ausgang: Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg; die Widerklage wird wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerklage kann auf einen zuvor nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erstreckt werden, wenn sie vorher oder gleichzeitig auch gegen die Klägerin erhoben wird.
Eine isolierte Widerklage ausschließlich gegen einen Dritten ist in der Regel unzulässig; Ausnahmen sind bei tatsächlicher und rechtlicher enger Verknüpfung möglich.
Für die Zulässigkeit einer Drittwiderklage genügt es, dass die Anspruchsgrundlagen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen; Identität der Anspruchsgrundlagen ist nicht erforderlich.
§ 33 ZPO gebietet es, der verklagten Partei einen Gegenangriff zu ermöglichen, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind.
Für eine negative Feststellungsklage ist ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse erforderlich; der Wegfall dieses Interesses (z.B. durch Abtretung und Anerkennung der Ergebnisverbindlichkeit) macht die Widerklage unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Leitsatz
Es ist statthaft, eine Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder gleichzeitig gegen den Kläger erhoben hat. Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist dagegen in der Regel unzulässig. Eine tatsächlich und rechtlich enge Verknüpfung kann es nach dem Sinn des § 33 ZPO rechtfertigen, der verklagten Partei den Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, deren sachgerechte Auslegung ergibt, daß sie sich entgegen der Fassung der Berufungsschrift nur gegen den Widerbeklagten und nicht auch gegen die durch das Teilurteil nicht betroffene Klägerin richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist unzulässig, allerdings nicht aus den vom Landgericht angegebenen Gründen, sondern wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Beklagten.
Die Widerklage war nicht von vornherein deswegen unzulässig, weil sie nicht zugleich gegen die Klägerin gerichtet worden ist. Ein derartiger Grundsatz gilt nicht ausnahmslos und bedarf für Fälle der hier vorliegenden Art einer Ergänzung.
Im Anschluß an das Urteil des BGH vom 17. Oktober 1963 (NJW 1964/44) ist es allgemein anerkannt, daß es statthaft ist, eine Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder gleichzeitig auch gegen den Kläger erhoben hat. Im Einzelfall ist dann nach den für die Klageänderung geltenden Maßstäben (§ 263 ZPO) zu beurteilen, ob die Erweiterung zuzulassen ist (vgl. BGH a.a.O. sowie NJW 1971/466).
Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in der Regel unzulässig (vgl. NJW 1993/2120 m.N.).
Andererseits gilt das nicht uneingeschränkt. So hat der BGH es in einem Rechtsstreit einer OHG für geboten erachtet, der Beklagten Gelegenheit zu geben, eine Widerklage auf Feststellung ihrer im Ausgangsprozeß streitigen Gesellschaftereigenschaft gegen die anderen Gesellschafter zu erheben (NJW 1984/2104); wo die Dinge tatsächlich und rechtlich derart eng miteinander verknüpft seien, entspreche es dem Sinn des § 33 ZPO, der verklagten Partei den Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst sei.
Für die Zulässigkeit der Widerklage gegen Dritte wird auch nicht gefordert, daß die Anspruchsgrundlagen mit denen der Widerklage gegen den Kläger identisch sind; es genügt, daß sie auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund (§ 60 ZPO) beruhen (vgl. BGH NJW 1975/1228).
Das LG Hannover hat eine Widerklage sogar als zulässig erachtet, die nach der klageweisen Geltendmachung einer abgetretenen Forderung aus einem Verkehrsunfall gegen den Zessionar als den Unfallgegner erhoben wurde (NJW 1988/1601). Demgegenüber hat der BGH es offen gelassen, ob bei einer auf eine Abtretung gestützten Klage eine auf Rückforderung einer behaupteten Überzahlung gerichtete Widerklage gegen den Zedenten erhoben werden könnte; er hat nur die örtliche Zuständigkeit des damaligen Prozeßgerichts verneint (NJW 1993/2120).
Besonderheiten, die eine Widerklage allein gegen den Widerbeklagten rechtfertigten, waren auch im vorliegenden Fall gegeben.
Bis zu der im Berufungsverfahren vereinbarten Abtretung der eingeklagten Ansprüche waren die Klägerin und der Widerbeklagte gemeinsam Inhaber etwaiger Forderungen aus dem Mietvertrag vom 3. Oktober 1984. Die allein klagende Klägerin hat demgemäß unter Hinweis auf § 432 BGB beantragt, die Beklagten zur Zahlung an sie und den Widerbeklagten zu verurteilen. Das bedeutet, daß der Abweisungsantrag der Beklagten gegenüber der Klage und die wegen derselben Ansprüche erhobene negative Feststellungsklage sachlich übereinstimmen. Die Beklagten waren nur deshalb gehindert, die Widerklage auch gegen die Klägerin zu richten, weil derselbe Streitgegenstand schon durch den Antrag auf Abweisung der Klage erfaßt wird. Daß es sich bei der Formulierung ihrer Anträge nur um einen formalen Unterschied handelt, wird besonders deutlich, wenn man sich die Rechtskraftwirkung vor Augen führt. Wenn die Beklagten mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage Erfolg haben, so wird damit im Verhältnis zur Klägerin festgestellt, daß die geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietvertrag nicht bestehen. Dieselbe Feststellung wird gegenüber dem Widerbeklagten angestrebt.
Da der Streitgegenstand von Klage und Widerklage in dieser Weise übereinstimmen, handelt es sich nicht um eine sog. isolierte Drittwiderklage.
Wegen dieses Zusammenhangs war die Widerklage auch gegen den Widerspruch des Widerbeklagten als sachdienlich zuzulassen (§ 263 ZPO). Zutreffend führen beide Parteien aus, daß eine Abweisung der Klage der Klägerin keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Widerbeklagten gehabt hätte (vgl. PalandtHeinrichs BGB 52. Aufl., § 432 Rn. 10). Durch die Widerklage konnte im Rahmen des einen Rechtsstreits auch im Verhältnis zum Widerbeklagten ohne zusätzlichen Aufwand eine abschließende Klärung erreicht werden.
Die im Falle einer unzulässigen Drittwiderklage anstelle der Abweisung in Erwägung zu ziehende Abtrennung wäre, wie auch der Widerbeklagte betont, im vorliegenden Fall mit § 145 ZPO nicht vereinbar. Vielmehr wäre bei getrennten Prozessen, die die Parteien aus Kostengründen ohnehin vermieden sehen wollen, eine Verbindung (§ 147 ZPO) geboten gewesen.
Da Köln allgemeiner Gerichtsstand des Widerbeklagten ist, war das Landgericht Köln für die Widerklage örtlich zuständig und kommt es nicht darauf an, daß diese Zuständigkeit nicht aus § 33 ZPO hergeleitet werden könnte.
Daß die Berufung der Beklagten dennoch erfolglos bleibt, beruht darauf, daß ein Feststellungsinteresse nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung, der für die Beurteilung maßgebend ist, nicht mehr bejaht werden kann.
Ein Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage ergab sich zunächst daraus, daß der Widerbeklagte nicht nur in der Klagebegründung und im Klageantrag der Klägerin als Mitinhaber der streitigen Forderungen bezeichnet worden war, sondern daß er diese vor dem Rechtsstreit auch selbst mit den Schreiben vom 24. Februar 1991, 16. Oktober 1991 und 12. Mai 1992 sowie mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 1992 geltend gemacht hatte. Es kommt hinzu, daß, wie schon erwähnt worden ist, eine Abweisung der Klage ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung gehabt hätte.
Nunmehr haben die Klägerin und der Widerbeklagte jedoch unstreitig eine Abtretung der Klageansprüche an die Klägerin vereinbart. Darüber hinaus hat der Beklagte erklärt, eine Entscheidung im Rechtsstreit der Klägerin als für ihn verbindlich anzuerkennen.
Damit steht zwar fest, daß der Widerbeklagte nicht Inhaber bzw. Mitinhaber der eingeklagten Forderungen ist. Zugleich ist aber ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten, das durch ein Feststellungsurteil aussprechen zu lassen, nicht mehr zu ersehen.
Die Beklagten sind schon jetzt nicht schlechter gestellt als im Fall des Erlasses des angestrebten Urteils. Der Widerbeklagte könnte die Forderungen nur wieder geltend machen, wenn sie an ihn abgetreten würde. Geschähe das während des Rechtsstreits, so würde die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gemäß §§ 265, 325 ZPO gegen ihn wirken. Bei einer Abtretung nach einem Urteil ist er nicht nur an die abgegebene Erklärung über dessen Verbindlichkeit gebunden, sondern könnte ihm die Rechtskraft auch gemäß § 404 BGB entgegengehalten werden.
Entgegen der von den Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vertretenen Ansicht hat die Widerklage nicht einen weitergehenden Umfang als die Klage. Der Antrag festzustellen, daß der Widerbeklagte gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem beendeten Mietverhältnis hat, ist anhand der Begründung auszulegen. Sie bezieht sich allein auf die Klageforderungen, und ihre Zulässigkeit ist auch nur mit dem Fehlen einer Rechtskrafterstrekkung gerechtfertigt worden. Demgemäß haben die Beklagten auch nicht etwa gegen die Klägerin eine negative Feststellungsklage wegen etwaiger weiterer streitiger Ansprüche erhoben.
Die Bedenken der Beklagten gegen den Erlaß eines Teilurteils durch das Landgericht greifen nach Sachlage nicht durch. Im Falle der Unzulässigkeit der Widerklage kann eine Beweiserhebung und die gerichtliche Entscheidung über die Klageforderungen keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Widerklage haben. Wäre entgegen dem Teilurteil des Landgerichts die Zulässigkeit bejaht worden, so wäre nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu verfahren gewesen und wäre dadurch eine einheitliche Sachentscheidung ermöglicht worden.
Es braucht ferner nicht klarstellend in die Urteilformel aufgenommen zu werden, daß die Widerklage "als unzulässig" abgewiesen wird (vgl. Zöller-Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 313 Rn. 9). Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen zunächst des landgerichtlichen Urteils und jetzt des Berufungsurteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 14.568,91 DM.